Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 6 (1.6.1832)
- Date
- 1832-06-01
- Page
- Seite 47 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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47 gemeinsame Reform der religiösen Ansicht der Juden/ ein gemeinsayres Ablassen selbst von dem allergeringfügigsten Gebrauch, da wo dieser nicht wirklich mit einer für Alle gültigen Vorschrift kollidirt, zur Bedingung der Errheilung allen Juden vorenthaltener Rechte mache. Bei der Scharfe und der Allen einleuchtenden Klarheit des oben angeführten Prinzips kann die Granze zwischen den gerechten und ungerechten Forderungen hier im Einzelnen wie im Ganzen von jedem Kinde gezogen werden. Der Staat kann die Juden verpflichten, am siebenten Wochentage ganz wie an jedem anderen jede Art von militairischen Diensten zu verrichten, so wie jede körperliche Arbeit, die etwa in besonderen Fallen der Staat oder die Gemeinde von dem Bürger fordern könnte; er kann sie auch verpflichten, vor Gericht zu erscheinen, wenn sie nicht den Schaden der Versäumniß tragen wollen; aber er kann und darf sie nicht verpflichten, Ln ihren Privat-Geschäften am Sonnabend zu arbeiten: denn er würde dadurch auf eine rein despotische Weise für sie eine Verpflichtung schaffen, die für keinen anderen Bürger vorhanden ist, deren Erfüllung übrigens nicht erzwungen, also auch nicht gesetzlich vorgeschrieben werden kann. Die Juden müssen, wenn sie als Soldaten dienen, die gleiche Kost mit ihren Kameraden theilen, insofern durch ein anderes Verfahren der Dienst gehindert werden würde; was sie aber im gewöhnlichen Leben essen und nicht essen, — wie der Staat davon Notiz nehmen will, ist nicht einzusehen, wenn er nicht etwa jeden Juden, der die vollen Rechte des Bürgers in Anspruch nimmt, anhalten will, zu bestimmten Zeiten vor einer dazu amtlich bestellten Behörde durch eine vorgeschriebene Quantität vom mosaischen Gesetz verbotener Speisen seine fortdauernde Aufklärung zu beurkunden. Man sage nicht, daß ich die Sache lächerlich darstelle; sie erscheint lächerlich, weil sie lächerlich ist. — Eben so ist es ganz in der Ordnung, daß die Frage der Zulässigkeit der Beschneidung nach den Grundsätzen der Gesundheits-Polizei in zweifelhaften Fällen der Entscheidung einer Medicinal - Behörde überlassen werde; und zwar müßte dieses, falls es aus Gründen der Erfahrung nothwendig erachtet würde, sofort geschehen, wie es in diesem Falle längst hätte geschehen sollen, da die Sache mit" der bürgerlichen Lage der Juedn durchaus nichts zu thun hat. Hingegen liegt es den Juden nicht ob, um zu den ihnen fehlenden Rechten zu gelangen, von der Beschneidung abzulassen, weil es einem Gelehrten in den Sinn gekommen ist, uns eine nationale Deutung jener Ceremonie von seiner Erfindung aufzudringen, welcher wir Alle, vom Ersten bis zum Letzten, entschieden widersprechen. Die hier aufgestellte Sonderung scheint mir die Frage des Rechts, die eigentliche wahrhafte Aufgabe der Gesetzgebung vollkommen zu erschöpfen. Aber es sind noch tiefere Blicke in das Sachverhältniß nöthig, wie es lebendig vor unseren Augen liegt. Wäre die religiöse Ansicht, aus welcher das gewissenhafte Festhalten an den als dem bürgerlichen Leben widerstrebend angefochtenen Ceremonien hervorgeht, bei allen Juden ohne Unterschied dieselbe, so wäre die Sache sehr einfach) es würde dann Niemand an Konzessionen denken; die Gesetzgebung würde sich entweder mit dem oben erörterten Prinzip auch in Baden begnügen müssen, wie sie es in Amerika, in Frankreich, in Holland u. s. w. gethan, und die Juden emancipiren; oder sie würde auf Bedingungen bestehen, an deren Bewilligung Keiner unter den Juden dächte, und die Emancipation würde unterbleiben. Die Umstande sind aber anders, und die Lage der Sache daher viel verwickelter. Es ist eine weder wegzuläugnende noch zu übersehende Erscheinung, daß unter den Juden, um deren volle Gleichstellung es sich heutzutage in konkreten Fällen handelt, eine große Anzahl von solchen ist, die nach ihrer individuellen Ueberzeugung auf jene angefochtenen Ceremonieen keinen Werth legen, und sich, so weit sie von außen, d. h. von Seiten des Staates (denn im Innern kennen wir nichts, was auch nur den Schein einer Gewalt in religiösen Dingen hätte) nicht daran verhindert werden, davon losgesagt haben, ohne zu glauben, daß sie dazu einer anderen Autorität bedürften, oder eine andere anerkennen müßten, als die ihrer Vernunft und ihres Gewissens. Es ist gewiß, daß bei vielen Juden selbst der Bewilligung der Forderungen, die von der Majorität des Ausschusses in Vorschlag gebracht, von der Kammer aber als unbillig verworfen worden sind, ihre individuelle religiöse Ansicht nicht im Wege stehen würde. Es giebt Juden, die die Speise-