Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 6 (1.6.1832)
- Date
- 1832-06-01
- Page
- Seite 46 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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46 allen Punkten, wo es nur die Erfüllung von Pflichten gegen den Staat ohne irgend eine Beziehung auf die Ertheilung eines Rechts galt, angewandt worden, und diese Anwendung hat nirgends Ln der religiösen Ansicht der Juden die mindeste Schwierigkeit gefunden; die letztere stimmt hier ihrem innersten Wesen nach mit den Forderungen der Vernunft vollkommen überein. In keiner Religion ist die Heiligkeit des bürgerlichen Gesetzes so tief begründet, als in der mosaischen; andere Religionen haben die Macht, die über dem Gesetze steht, das Judenthum hat das Gesetz einer göttlichen Quelle zugeschrieben. Daß diese Heiligkeit des Gesetzes nach den religiösen Ansichten der Juden keinesweges bloß den Gesetzen des jüdischen Staates eignet, sondern daß dieselbe fromme Verehrung den Gesetzen jedes Staates, dem sie angeyören, gebührt, das ist an vielen Orten, unter anderen in den Verhandlungen des Pariser Sanhedrin aufs überzeugendste nachgewkesen worden. Daß die Beobachtung der Ceremonial-Vorschriften der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Pflicht nachstehen müsse, ist eine Folge dieser Ansicht und eine durch alle Jahrhunderte hindurch von den frömmsten Schriftgelehrten, von den gewichtigsten Autoritäten anerkannter Grundsatz. Alle Rabbiner, die bis auf die neueste Zeit herab ihre Meinung darüber zu äußern veranlaßt wurden, haben z. B. einstimmig das Waffen- . tragen am Sabbath, sowohl im Felde als im Dienste der Bürgerbewaffnung, für erlaubt erklärt. Es existirt nirgends zu Gunsten der Juden eine Exemtion von einer Pflicht gegen den Staat aus Rücksicht auf ihre Ceremonial - Gesetze, und es wird nirgends eine solche Exemtion von ihnen Ln Anspruch genommen. Wo die Juden von irgend einer Pflicht noch eximirt sind, wie z. B. in Hannover vom Kriegsdienste, da ist es nicht mit ihrem Willen, nicht zufolge ihrer Ansichten der Fall; es geschieht vielmehr ungeachtet ihrer ausdrücklichen Protestation lediglich aus dem Grunde, weil eine solche Befreiung in dem alt hergebrachten System der Gesetzgebung mit den Beschränkungen, die die Juden noch drücken, zusammenhängt, und weil man die Summe ihrer Pflichten billiger Weise nicht ohne eine entsprechende Erweiterung ihrer Rechte vergrößern kann; die Befreiung wird wegfallen, sobald die rechtliche Lage der Juden überhaupt, wie es nun ja auch in Hannover endlich zu hoffen ist, umgestaltet werden wird. Daß sich das Alles so verhält, ist unendlich oft schon gesagt und bewiesen worden, und dennoch ist es in den vorliegenden Verhandlungen vielfach verkannt und mannichfache Mißgriffe sind durch dieses Verkennen veranlaßt worden. Kein Wunder! Herr Dr. Paulus hatte ia eben behauptet, die Juden pflegten im Kriege am Sonnabend andere Leute gegen Bezahlung an ihrer Stelle tobt schlagen zu lassen! -- Es wird der Versammlung der Badischen Juden ein Leichtes sein, hier Alles wieder in das rechte Geleise zu bringen. Dieses wird am einfachsten dadurch geschehen, daß sie den Wunsch aussprechen, daß das Gesetz, das ihnen die Gleichheit der Rechte mit ihren christlichen Mitbürgern verleihen wird, die ausdrückliche Bestimmung enthalten möge, daß keinerlei Exemtion aus Rücksicht auf religiöse Vorschriften für die Juden Statt finden, daß jede Versäumniß ohne Unterschied mit der gesetzlichen Ahndung belegt werden solle. Aber mit dieser einzigen Bestimmung ist auch die ganze Aufgabe, die sich die Gesetzgebung in dieser Beziehung zu machen hat, erschöpft; jeder Schritt, den sie darüber hinaus thun wollte, würde sie in das Gebiet des Ungerechten und des Absurden führen. Diese Behauptung zu erweisen und ihre Wahrheit, wo möglich, Allen einleuchtend zu machen, dahin wünscht der Verfasser durch die folgenden Erörterungen zu gelangen. Die Gesetzgebung hat die Rechte und die Pflichten der ihr Untergebenen zu bestimmen; sie kann daher nur solche Anordnungen treffen, als deren Resultate sich bestimmte Rechte des Staates an seine Untergebenen und die diesen Rechten entsprechenden Pflichten der Letzteren, oder wechselseitige Rechte und Pflichten der Bürger unter einander ergeben. Bestimmungen, bei denen ein solches Resultat unmöglich ist, liegen, wenn sie auch an sich wünschenswerth wären, außer dem Gebiete der Gesetzgebung. Sie muß ferner für die Befolgung ihrer Gebote und Verbote, die für Alle auf gleiche Weise gelten müssen, jeden Einzelnen ihrer Untergebenen insbesondere in Anspruch nehmen, ihn für die ihm zur Last fallende Übertretung verantwortlich machen und mit Strafen bedrohen; sie darf nicht den Einen für die Versäumniß des Andern mit Nachtheilen belegen. Aus diesem zwiefachen Grunde ist es schon an sich absolut unmöglich, daß sie eine