Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1832-1833)
- Issue
- Heft 5 (25.5.1832)
- Date
- 1832-05-25
- Page
- Seite 36 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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30 theile knüpfen, wie es die Gleichheit vor dem Gesetze verlangt, und die allerdings schwer zu bestimmenden Granzen des Verbots in einem Ger setze über den Handel, nicht in einem Gesetze über die Bekenner einer Religion festsetzen? Wen das Verbot dann trifft, ob Juden allein, oder auch Christen, darnach hat der Gesetzgeber, der dann und dann allein seine Pflicht gethan, nicht weiter zu fragen. Eine solche Trennung der ihrer Natur nach unverträglichsten Dinge, eine Verweisung dieser Bestimmung in ein anderes Gesetz würde ein der Weisheit der Kurhessischen Gesetzgeber würdiges Werk sein. Wenn die Gesetzgebung auf diesem schiefen Wege beharrte, und die religiöse Indifferenz sich von den höheren auf die niederen Klassen verbreitete, so würde es dahin kommen, daß Juden sich in Kurhessen und Würtemberg taufen lassen, um mit alten Kleidern zu handeln, wie in Preußen, um Beamte zu werden. §.8? Die Ehen zwischen Christen und Israeliten werden von Seiten des Staates nicht gehindert. Da das Gesetz der religiösen Erziehung der Kinder nicht erwähnt, so steht es darnach fest, daß sie der freien Uebereinkunft der Eltern anheim fallt, ohne welche Freiheit eine solche Gestattung, wie in Baden und Weimar, kein Werk der Toleranz, sondern lediglich ein Privilegium für die herrschende Kirche ist. Die ß. tz. 9 — 12 enthalten unwesentliche Bestimmungen. - §*13. Die Aufnahme ausländischer Israeliten zu Unterthanen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unterthanen-Aufnahme überhaupt, so wie die Zulassung derselben zu öffentlichen oder Privatdiensten, so wie zum Handel und Verkehr im Lande'nach den bestehenden oder erfolgenden allgemeinen gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften; doch bleiben die Bestimmungen in der Verordnung vom 14ten Mai 1816, §. 19, wider den Nothhandel ausländischer Juden, und in dem Regierungs-Ausschreiben vom 12ten März 1821, wegen gerichtlicher Protokollirung der Forderungen ausländischer Juden über zwanzig Lhaler, vorerst noch in Kraft. Auch darf die Aufnahme ausländischer Juden oder Jüdinnen in den Dienst inländischer Israeliten nicht ohne Gestattung der Regierung der Provinz Statt finden. Ueber die beiden letzten Bestimmungen bemerkt unser Korrespondent: „Die Beibehaltung der Bestimmungen des Regierungs-Ausschreibens vom 12ten Marz 1821 wegen gerichtlicher Protokollirung der Forderungen ausländischer Israeliten über Zwanzig Thaler ist gewiß nicht rathsam. Erstlich ist hierin gar keine Garantie gegen Wucher. Wer sich den Wucher gefallen laßt (und niemand thut das, ohne nothgedrungen zu sein), der hilft auch den Wucherer im Voraus gegen das Gesetz sichern. An sich schon sind alle solche Bestimmungen dem Verkehr schädlich, diese aber besonders, indem sie den Kredit der Hessischen Unterthanen schwächt. Handel und Verkehr zwischen den verschiedenen Staaten soll ia begünstigt, gefördert werden; wird aber wohl der israelitische Fabrikant oder Großhändler im Preußischen, Hessendarmstädtischen, in Baiern, in den Hansestädten, oder gar in Frankreich, England Lust haben, Geschäfte mit dem Hessischen Kleinhändler oder Landkrämer zu machen, wenn er, eintretenden Falles, in Hessen ein anderes Recht vorfindet, als sein christlicher Gewerbsgenoffe? Ern Recht muß über Handel und Wandel bestehen für alle; — man verkennt die Natur des Handels und die ersten Principien seines Gedeihens, wenn man diese Maxime verkennt. Dieses Recht sei klar, einfach, bündig. Es schütze die Minderjährigen, aber über diese Grenze hinaus darf es Niemanden , aus dem eingebildeten Grunde des Schutzes, welchen es volljährigen Personen verleihen müsse, mit einem Rechts nachtheil bedrohen. Das Gesetz verleihe jedem gleichen Schutz. Die betreffende Stelle würde daher nothwendig auszulassen sein. Sehr hart ist ferner die Beibehaltung der im letzten Satze enthaltenen Beschränkung in der Annahme von Dienstboten (oder Gewerbsgehülfen, wenn diese darunter verstanden sind). Dadurch werden Gewerbe und Haushaltungen in einen Nachtheil gesetzt, den ich nicht weiter auseinander zu setzen brauche. Israelitische Handwerksmeister haben mir oft ihre bittersten Klagen vorgetragen, wie sie sich vor ihren eigenen Lehrburschen schämen müßten, wie sie einen guten Gesellen, der ihnen nützlich sein würde, nicht annehmen dürften, während der christliche Concurrent sich hierbei nach keiner anderen Regel, als welche der Vortheil seiner Werkstätte vorfchreibt, zu richten braucht; wie sollte er auch sonst auskommen können? Die Erlaubniß der Regierung