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Der Jude · 1832-05-25 · Heft 5 (25.5.1832) · p. Seite 35

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 5 (25.5.1832)
Date
1832-05-25
Page
Seite 35 (sequence 3)
Language
German
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35 Wollte man die Verfassungswidrig^ dieser Exceptio» in Abrede stellen, so könnte es nur mittelst einer Deutungsweise geschehen, welche man der Consequenz wegen auf konstitutionelle Bestimmungen nicht sollte in Anwendung bringen wollen." §.7. Bon der, durch dieses Gesetz ausgesprochenen, Gleichflellung Ln den Rechten und Pflichten sind allein ausgeschlossen diejenigen israelitischen Unterthanen, welche den Nothhandel als Haupt-Erwerb betreiben, so lange, bis sie durch ein Zeugniß, welches auf vorherige Untersuchung von den landesherrlichen Berwaltungsbeamten zu ertheilen und von der Regierung der Provinz als genügend befunden worden ist, dargethan haben, daß sie seit Jahresfrist ein anderes bürgerliches Geschäft oder Gewerbe mit Ausschließung des Nothhandels getrieben haben. Zn dieser Beziehung werden die §. §. 15, 16, 17 ji. 18 der Verordnung vom 14ten Mai 1816 mit der Erläuterung vom Ilten Februar 1820 und das Regierungs-Ausfchreiben vom 24sten April 1820 in der Art abgeändert und für sämmttiche kurhessische Lande gültig erklärt, wie folgt: 1) der Nothhandel, als fortgesetzte ausschließliche Erwerbsweise, darf bei Meidung polizeilicher, und im Falle mehrmaliger Wiederholungen auch schwererer Geld- oder Freiheits-Strafe, nur von denjenigen betrieben werden, welche dazu von der Regierung der Provinz eine besondere, von drei zu drei Jahren zu erneuernde, Erlaubniß (Konzession) erlangt haben, und ist diese nur solchen Personen zu ertheilen, welche auf andere Weise ihren Unterhalt zu erwerben außer Stande sind; ly ausländische Israeliten dürfen.allein auf Messen und Märkten den Nothhandel treiben (vergl. §. 13), und 3) auch auf Messen und Märkten dürfen nur diejenigen inländischen Israeliten hausiren, welche zum Handel überhaupt berechtigt sind; 4) diejenigen Israeliten, welche den Nothhandel vermöge der unter 1) gedachten Erlaubniß, welche stets höchst persönlich ist, fortsetzen, sind von der Fähigkeit zu öffentlichen Aemtern so wie von der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit in Hinsicht auf die Landtage, desgleichen von dem Erwerbe des Orts-BürgerrechtS ausgeschlossen. Au dieser letzten Bestimmung bemerkt unser Korrespoudent: „Die Worte: Fähigkeit zu öffentlichen . Aemtern scheinen nicht hierher zu gehören. Nach dem §. 52 der B. U. kann ein Staatsamt nur demjenigen übertragen werden, welcher vorher geprüft, tüchtig und würdig befunden worden; zu Gemeinde - Aemtern sind entweder ebenfalls nur wirkliche Litteraten oder Ortsbürger fähig; es ist also schon an sich gesetzlich unmöglich, daß ein Nothhandler ein öffentliches Amt erlange, ohne vorher aufzuhören Nothhändler zu sein; daß er aber aufhören soll, dieses zu sein, wird eben bezweckt. Wenn man also sagt, ein Nothhändler sei unfähig zu öffentlichen Aemtern, so ist das gerade, als ob man sage, er sei unfähig, Maurer, Aimmermann oder Schmied zu werden, welches man doch gesetzlich zu bestimmen, wie der Eingang des §. mit den Worten: „so lange „u. s. w. dargethan haben, daß sie u. s. w. ein „anderes bürgerliches Geschäft oder Gewerbe, „ mit Ausschließung des Nothhandels getrieben haben, * beweist, nichts weniger als beabsichtigt. Und zu welchen öffentlichen Aemtern können denn diese Leute bestellt werden? Hirt, Feldhüter, Nachtwächter, Briefbote rc. Warum sollen sie dazu nicht fähig sein? solche Dienste haben hier und da Dorfgemeinden armen Juden schon übertragen, um ihnen ein Stückchen Brod zu geben; es war wohl ganz recht. Wenn also die Worte: „und zu öffentlichen Aemtern" nicht gestrichen werden, so müssen wenigstens die Worte: „so lange dieses geschieht" hinzugefügt werden." Wir erlauben uns hier noch eine Bemerkung zu dem ganzen Paragraphen. Alle diese Bestimmungen gegen den sogenannten Nothhandel beruhen — das muß bei jeder vernünftigen Gesetzgebung vorausgesetzt werden — lediglich auf der Ansicht von der Schädlichkeit des Erwerbs, sei es für Die, die ihn treiben, selbst, oder für Die, die mit den Letzteren Geschäfte machen. Diese Schädlichkeit kann aber doch mit der Religion nicht in der allermindesten Beziehung stehen; nur ein Verrückter könnte behaupten, daß das Bekenntnkß auf den Handel mit alten Kleidern z. B. verschieden einwirke. Warum also diesen Gegenstand nicht aus seinem einfachen einzig richtigen Gesichtspunkte behandeln? Warum nicht der Verwirrung aller legislatorischen Begriffe mit einem Streiche ein Ende machen, die allein dazu geführt hat, ihn in diese Verbindung zu bringen? Warum nicht das als schädlich zu verbietende allgemein Allen verbieten, oder für Alle an gleiche Nächst

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