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Der Jude · 1832-05-25 · Heft 5 (25.5.1832) · p. Seite 34

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 5 (25.5.1832)
Date
1832-05-25
Page
Seite 34 (sequence 2)
Language
German
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34 Verband aufgenommenen israelitischen Glaubensgenossen rücksichtlich ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten mit Unseren christlichen Unterthanen wird dergestalt auf das ganze Staatsgebiet ausgedehnt, daß derselben auch die bisher unter jener Gleichstellung nicht begriffenen Israeliten in der Provinz Hanau, so wie in den Kreisen Fulda und Hünfeld theilhaftig werden. §. 2. Demnach genießen alle Staatsangehörigen jüdischen Glaubens gleiche Rechte mit den Unterthanen anderer Bekenntnisse, und alle nur auf das Glaubensbekenntniß gegründeten Verschiedenheiten, welche aus früheren Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Observanzen und sonstigen Rechtsquellen sich ergeben, sind erloschen, sofern sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz eine Bestätigung erhalten. Die israelitischen Unterthanen bilden auch keine andere Gemeinden im Staate, als welche sich auf ihre Religions- Uebung und die davon abhängigen Einrichtungen beziehen. §.3. Dieselben haben sich aber in allen Angelegenheiten, welche ein anderes Glaubens-Bekenntniß, insbesondere die christliche Kirche, betreffen, einer Mitwirkung und Abstimmung zu enthalten. §.4. Die Unterthanen israelitischen Glaubens sind, gleich den Unterthanen christlichen Glaubens, zu allen Abgaben und Leistungen verpflichtet, welche für Staats- und Gemeindezwecke erfordert werden. Au denjenigen Schulden und Lasten der Ortsgemeinden jedoch, welche deren kirchliche Verfassung veranlaßt hat und 'erfordert, sind sie nicht beizutragen, dagegen aber die Schulden und Lasten ihrer Glaubensgemeinden, so wie sonstigen bisherigen Körperschaften, allein zu tragen verbunden. §. 5. Alle Abgaben und Leistungen, welche die Israeliten als solche, vermöge des vormaligen Hörigkeits- und Schutzverhältnisses zu entrichten hatten, werden, so weit sie noch bestanden haben, aufgehoben, mögen sie an den Staat, Gemeinden, Staatsbehörden und Diener oder Privatpersonen entrichtet worden seyn, und das Regierungs- Ausschreiben vom 12ten Januar 1818, wegen Befreiung aller Juden vom Schutzgelde, erhält auch in der Provinz Hanau und in den Kreisen Fulda und Hünfeld gesetzliche Kraft. §. 6. Von den Befugnissen, welche Israeliten des Kurstaates erwerben können, sind allein ausgeschlossen: 1) das Patronatrecht über christliche Kirchen, 2) die Fähigkeit zur Anstellung in christlichen Kirchen-Aemtern, und als Lehrer der christlichen Religion, 3) die Befugniß israelitischer Aeltern, mehr, als einen ihrer Söhne dem Detailhandel zu widmen (Regierungs - Ausschreiben vom 12tm Februar 1819, Satz 2), unbeschadet jedoch der Un§ vorbehaltenen Dispensation. Zu dieser letzten 'Bestimmung des §. 6 bemerkt unser Korrespondent: „Die Beibehaltung des Verbots, mehr als einen Sohn zum Detailhandel zu bestimmen, erscheint mir 1) unzweckmäßig. Daß der Detailhandel nicht übersetzt werde, dafür hat nicht das Gesetz, sondern die Administration — die des Staates sowohl, als die der Gemeinden — zu sorgen; und die Regierungspraxis beweist, daß die israelitischen Vorstände nicht minder eifersüchtig hierüber wachen. Die israelitischen Detailhändler im Ganzen könnten auch die Bestimmung eher für einen Schutz, für eine Art von Majorats- Constitution der etablirten Handlungshäuser ansehen, wenn nicht der Einzelne es in seinen häuslichen Verhältnissen zuweilen hart empfinden müßte, daß er, wenn erst einmal ein Sohn sich etablirt, nachher von dem andern keine Hülfe im eigenen Geschäft mehr haben kann, und sich Fremde herbeirufen muß, wobei denn am Ende die Statistik der Gewerbe mittelst einer einfachen Compensation doch immer auf dasselbe Resultat führen wird. Die Israeliten ergreifen gern andere Gewerbe § wenn sie ihnen nur nicht erschwert werden. Dann aber glaube ich, daß die Bestimmung 2) verfassungswidrig ist. Der §. 27 der V. U. überläßt „Jedem, ohne Unterschied, die Wahl des Berufes, und der Erlernung eines Gewerbes." Die Worte „ohne Unterschied" lassen, denke ich, nicht einmal eine Bezugnahme auf die Modalität zu, welche man etwa aus - dem §. 29 abzuleiten versuchen sollte, und was die Gewerbsgesetzgebung betrifft, so bindet dieselbe zwar die Ausübung der Gewerbe an gewisse Vorschriften, bestimmt auch wohl über Lehrjahre u. dgl., aber ein Verbot, irgend ein Gewerbe zu erlernen, enthält sie wohl für Niemanden, die Verfassung macht ein solches sogar unmöglich, und doch geht diese Bestimmung eben auf die Erlernung, denn was heißt sonst: widmen?

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