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Der Jude · 1832-05-11 · Heft 3 (11.5.1832) · p. Seite 18

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 3 (11.5.1832)
Date
1832-05-11
Page
Seite 18 (sequence 2)
Language
German
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18 « lungen der zweiten Badischen Kammer über die Emancipation der Juden, wo eine ähnliche Ansicht mehr Glück gemacht, eine passendere Veranlassung finden werden. Ein zweiter in die Augen fallender Unterschied zwischen den Anträgen selbst scheint uns mehr in der Wortfassung, als im Sinne der Mitglieder des Ausschusses ihren Grund zu. haben. Der Referent tragt auf den Entwurf eines auf dem verfassungsmäßigen Grundsätze: Gleichheit vor dem Gesetze, beruhenden Gesetzes, der Ausschuß nur auf den Entwurf eines auf Beseitigung der gegründeten Beschwerden der Judenschaft und die Erleichterung ihrer bisherigen bürgerlichen Verhältnisse zielenden Gesetzes an, und dieser! Unterschied wird dadurch sehr bedeutend, daß die Wortfassung des Ausschusses mit Weglassung der Bedingungen von der Kammer angenommen worden. Bedenkt man aber, daß alle Mitglieder des Ausschusses sich ausdrücklich mit den Ansichten des Referenten im Wesentlichen für einverstanden erklärt, daß keine von den im Gutachten des Reftrenten angeführten und : von ihm aufs entschiedenste als gegründet und der Abhülse bedürftig anerkannten Beschwerden vom Ausschüsse für ungegründet erklärt werden, daß mithin, g^enau erwogen, kein materieller Unterschied zwischen beiden Anträgen übrig bleibt, so darf man auf diese Abweichung keinen großen Werth legen, um so mehr, da von vierzehn Rednern, die das Wort nahmen, elf sich aufs Entscheidendste für den Antrag des Referenten aussprachen, während von den übrigen Dreien Einer, der Abg. Schultz, Mitglied des Ausschusses, die von der Kammer verworfenen Bedingungen ver- I theidigt, ein Anderer, v. Ehrne, der sich der Sache I nach für Gleichstellung ausspricht, doch für den An- I trag des Ausschusses ohne die Bedingungen stimmt, I und der dritte allein, Abg. Lösch, einen modisicirten! Gesetzes - Vorschlag will, der eine neue Uebergangs- I Periode zum Besseren bilden soll. Aus diesem Allen geht klar hervor, da man nicht annehmen darf, daß unter der Majorität der Schweigendeneine von der der Redenden wesentlich verschiedene Gesinnung vorgeherrscht, daß die Kammer keinen materiellen Unterschied zwischen den beiden Anträgen erkannte und der 1 Regierung höchstens für vorläufige Nebenbestimmungen! einigen Spielraum lassen wollte. Zur Bekräftigung j des Gesagten heben wir aus den Reden folgende Stellen hervor: „Der Abg. Lang: Meine Herren! Oft schon hörte ich unsere Verfassung einem Baum vergleichen. Ich muß gestehen, daß dieses Bild für mich als praktischen Oekonomen ungemein viel Anziehendes hat. Ich denke mir unsere Constitution als einen kräftigen Baum, mit weit verbreiteten Zweigen, voll der schönsten Früchte. Aber eine zahlreiche Klasse von Menschen sehe ich ausgeschlossen vom Genüsse dieser Früchte, während alle Andern sich im Schatten des Baumes erquicken; und diese Klasse sind die Israeliten des Königreichs. Unglaublich ist es, und doch wahr, eine Zahl von 50,000 Staatsbürgern besitzt den Genuß der Rechte, welche unsere Verfassung garantirt, entweder gar nicht, oder nur in sehr beschränktem Maaße. Niemand wird aber behaupten wollen, die Israeliten seyen nicht Staatsbürger, da sie Eingeborne sind, und alle Pflichten in demselben Maaße erfüllen, wie jeder christliche Staatsbürger. Gleichen Pflichten entsprechen auch gleiche Rechte, dieß ist ein unumstößlicher Satz der Gerechtigkeit, und ist das Fundament jeder Gesetzgebung. Bo wäre eine Verfassung, die nicht darauf gebaut ist, ein politisches Unding." „Dieser Vorwurf nun läßt sich zwar nicht geradezu unserer Verfassung machen, denn sie trägt den Satz: Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze an der Spitze. Auch hat sie nirgends der Israeliten ausdrücklich erwähnt , und ausgesprochen, daß sie nur alle Pflichten, die aus dem Staatsverbande hervorgehen, auf sich nehmen müßten, dagegen imf den Genuß der dadurch bedingten Rechte verzichten; aber sie hat den Privatkirchen-Gesellschaften, wozu die jüdische zu rechnen ist, nur jene Rechte gestattet, welche ihnen ihre Aufnahmsurkunden einräumen." „Diese Aufnahms-Urkunde ist für die Israeliten das Edikt vom 10. Juli 1813, und sollte hauptsächlich ein Erziehungs-Gesetz seyn, weil man damals von der Ansicht ausgieng, daß die Juden sich noch nicht auf jene Stufe der Kultur emporgeschwungen hätten, welche ein konstitutionelles Leben voraussetzt. Durch dieses Edikt nun wollte man die Israeliten in dem Grade heranbilden, daß sie der Ertheilung der voller bürgerlichen und politischen Rechte fähig würder

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