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Der Jude · 1832-05-04 · Heft 2 (4.5.1832) · p. Seite 14

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 2 (4.5.1832)
Date
1832-05-04
Page
Seite 14 (sequence 6)
Language
German
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14 ✓ Dennoch gelang es einer engherzigen Opposition nur, Ln einige Nebenparthieen des Gesetzes einige kleine ' Bosheiten einzuschwärzen, nicht aber das große Prinzip des Gesetzes, das den Juden im Allgemeinen die volle Gleichheit der Rechte, wozu auch die Zulassung zur Volksvertretung und zu Staatsämtern gehört, verlieh, anzufechten. Um den Geist der vorliegenden Verhandlungen allen unseren Lesern bekannt zu machen, wollen wir die bezeichnendsten Stellen aus derselben mittheilen. Mögen sie zur Verbreitung der darin herrschenden Gesinnung und zur Belebung des Muthes Derer, die an der zunehmenden Macht jener Gesinnung zweifeln, dienen! Der Same des Guten wird dadurch weiter verbreitet und mancher stille tief gefühlte Dank wird den hochherzigen Vertretern des Bairischen Volkes auch außerhalb Baiern für ihre Worte werden. Die Verhandlungen beginnen mit dem Berichte des Abg. Dr. Lang, als Referenten im dritten Ausschüsse, veranlaßt durch mehrere Vorstellungen der Israeliten verschiedener Kreise und durch die auf Emancipation gerichteten Anträge der Abg. v. Eberz und Scheuing. Der Referent führt zuerst die verschiedenen in dem Edikt von 1813 über die Verhältnisse der Juden in Baiern enthaltenen Beschränkungen und Ausnahmsgesetze auf und fährt dann (S. 6) fort: „Referent erkennt das Drückende der in den angeführten Vorstellungen ausgezählten Ausnahmsgesetze gegen die Juden vollkommen, und ist von der lebhaftesten Ueberzeugung durchdrungen, daß dieses Ueberbleibsel einer aus grauer Vorzeit abstammenden Barbarei in unserem erleuchteten Jahrhundert sich verlieren müsse. Dieß zu bewirken, ist Aufgabe der Religion, Sache der Gerechtigkeit, der Klugheit und der Ehre; gewiß, höhere Gesichtspunkte für den Wirkungskreis eines Staates lassen sich nicht aüsfinden." Nachdem er zuerst den Begriff einer Staatsreligion bündig widerlegt, sagt er (S. 8 —10) Folgendes zur Begründung der Gerechtigkeit der Motion: „ Diese Anforderung ist dem Gesagten gemäß durch das Interesse der christlichen Religion selbst, durch Menschlichkeit gerechtfertiget, noch weit mehr aber ist st'e es als Act der Gerechtigkeit." „ Der Staat, dessen Grundpfeiler Gerechtkgkekst ist, kennt keinen Unterschied der Staatsbürger. Staatsbürger ist aber derjenige, welcher, im Staate gebWtt oder von ihm ausgenommen, zu dessen Bedürfnissen in gleichem Maaße, wie Andere, beiträgt. Es ist aber ein allgemein anerkannter Rechtssatz, daß gleichen Verbindlichkeiten immer auch gleiche Rechte entsprechen. Hauptpflichten nun eines Staatsbürgers sind: 1. zur Erhaltung des Staates nach Innen; 2. zu. dessen Auftechthaltung nach Außen beizutraWi. Die dadurch bedingten Hauptrechte dürften sein: 1. politische Freiheit, durch Antheil an der Regierung, also Nationalrepräsentation und Ansprüche auf Staatsdienst; 2. Sicherheit seiner Rechte durchs Gesetz und Gleichheit vor demselben; 3. bürgerliche Freiheit, d. h. unbeschränkte Ausübung aller Geschäfte im Staate; 4. Freiheit der Meinung, besonders freie Religionchübung; . 5. Theilnahme an den Mitteln zur Erziehung und Bildung." „Die durch die Natur eines Staates bedingten Lasten trägt der Jude in ihrem ganzen Umfange, er entrichtet seine Steuern und trägt die Waffen; den Genuß der Staatsbürgerrechte dagegen gönnt man ihm nur in beschränktem Maaße. Will man ihm aber, gleichgültig aus welchen Ursachen, fei es auch nur, weil man der Stärkere ist, und nicht zu fürchten braucht, er werde sein Recht mit dem Schwerte geltend machen, den Antheil an den Staatsbürgerrechten H geringerem Umfange gewähren, so forderte zum Mindesten die Consequenz, daß man ihm auch weniger Lasten aufbürde. So war die alte Zeit, wenn auch nicht gerechter, doch gewiß consequenter in ihrem Verfahren gegen die Juden; sie gab ihnen zwar weniger Rechte, legte ihnen aber auch nicht diejenigen Verbindlichkeiten auf, die sie den übrigen Staatsangehörigen auferlegt hatte. Der Jude bezahlte lediglich den Schutz, welchen ihm der Kaiser und die Reichsfürsten angedeihen ließen, und hatte, wie alle Schützlinge, auch kein weiteres Recht, als auf diesen Schutz. Der Jude sollte nur Handel treiben, aber in dieser Sphäre frei sich bewegen, als stabiler Kaufmann oder herumziehender Hausierer. So aber muß in unserer Zeit der Jude Abgaben zahlen, bloß weil er muß, nicht weil er durch Repräsentanten darein willigte, und die

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