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Der Jude · 1832-05-04 · Heft 2 (4.5.1832) · p. Seite 15

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 2 (4.5.1832)
Date
1832-05-04
Page
Seite 15 (sequence 7)
Language
German
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15 Frucht seiner Arbeit wird verwendet, ohne daß man | glaubt ihm Rechenschaft schuldig zu sein. Der Staatsdienst ist ihm ganz geschloffen, in Ausübung der Gewerbe ist er an eine Zahl gebunden, die durch kein Gesetz bestimmt ist, sein Glaube ist nur geduldet, seine Erziehung ihm selbst überlassen. Soll nun der Staat nicht als eine societas leonina, wie es der Jurist nennen würde, dastehen, so fordert das strenge Recht völlige Gleichstellung der Israeliten, damit sie, welche alle Lasten wie die übrigen Staatsbürger tragen, auch alle Rechte gleich ihnen besitzen." Ueber das Moment der Klugheit spricht er sich (S. 10—11) folgendermaßen aus: „Zwar wäre es überflüssig, da, wo schon strenge Gerechtigkeit fordert, nych von weiteren Gründen zu sprechen; der Wahlspruch der Gerechtigkeit ist: fiat: Justitia, pereat mundus. Aber dieses pereat raundus findet bei der zu behandelnden Frage so wenig Anwendung, daß vielmehr geradezu der Staat nur zu seinem Vortheile handelt, wenn er den Anforderungen der Gerechtigkeit in Bezug aufdie Gleichstellung der Juden Gehör giebt, er wahrt sein Interesse damit; Staatsklugheit räth ihm dazu. Denn abgesehen davon, daß der Staat durch Unterlassung dieses Actes sich eine schreiende Ungerechtigkeit zu Schulden kommen laßt, was eine nachtheilige Meinung von ihm hervordringt, so führt er dadurch auf indirectem Wege die höchste Jmmoralitat im Staate herbei.. Denn wahrend von der einen Seite das Bekenntniß einer geoffenbarten Religion als die innere Bürgschaft dargestellt wird, welche allein das Verhältniß des Bürgers im Staate begründet, wird von der andern Seite der Uebertritt zur herrschenden Religion durch Anwendung von allen Arten indirekter Zwangsmittel dringend anempfohlen, als eine bequemere Form, wo man weder einen Glauben ab legt noch annimmt, sondern nur eine Spekulation macht. Der Staat, als Proselytenmacher austretend, belohnt den Meineid mit Rechten und Würden, und zum strafenden Richter über Gewissen sich aufwerfend, belegt er treues Festhalten an Grundsätzen innerer Ueberzeugung mit politischen Nachtheilen. Dich hat nur zwei verschiedene, jedoch in Hinsicht auf ihre Bedeutung gleich wichtige Folgen: a. für den christlichen Unterthan, d. für den jüdischen. „Ad a. Ein Staat ist ein politischer Körper. Die Idee, welche ihm stets vorschwebt, ist innere Einheit, d. h. völlige Gleichheit der einzelnen Theile, Glieder, desselben. Ungleichartige T heile produciren stets ein ungleichartiges Ganze. Diese Gleichheit der einzelnen Glieder des Staats ist aber identisch mit völliger Gleichstellung aller Staatsbürger unter sich, sonst geht das Gleichgewicht unter ihnen und damit im Staate selbst verloren. Eine solche politische Halbheit desselben sehen wir nun vor uns; denn der Christ glaubt an seine Religion als die in politischer wie in religiöser Hinsicht allein beglückende, als die hier und nach dem Leben allein seligmachende. Von seinen Eltern wird ihm als zartem Kinde Intoleranz eingeimpst und sie wachst mit ihm auf; er vermag den Gedanken nicht zu fassen, daß der Jude ebenfalls Mensch und ein Werk der Gottheit sei, wie er; er sieht ihn ja überall gedrückt, der heiligsten Menschenrechte beraubt, des Rechtes, Eigenthum zu erwerben und sich zu verehelichen. Eine solche in dem Christen vom Staate selbst, als dem Principe aller Sanction, herbeigeführte Meinung, vermöge welcher der Christ sich besser dünkt, als sein Nebenmenfch, muß auch allen seinen Handlungen das Gepräge des Fanatismus, Egoismus und anderer niederer Eigenschaften aufdrücken, mit einem Worte, dem Character des christlichen Staatsbürgers eine schiefe Richtung geben, was stets auf den Staat selbst unheilbringend zurückwirkt." Unter Dem, was er unter der Rubrik der Ehre sagt, sind folgende Stellen besonders beachtenswert^: „Noch ist ein Hauptmoment vorhanden, welches für die Frage der bürgerlichen Gleichstellung der Juden entschiedenes Gewicht hat, und dieß ist der Gesichts- ' punkt der Ehre. Wie die Ehre des einzelnen Staatsbürgers sein Höchstes, sein Heiligthum sein muß, so muß die Erhaltung derselben auch im Interesse des Complexes aller einzelnen Bürger, das ist, des Staates, liegen. Die Ehre der Staaten halt gleichen Dchritt mit ihrer Civilisation; ihr den Weg zu ebnen, ist die Aufgabe unserer Zeit, und sie schreitet mächtig ihrem Ziele zu; kleinliche Rücksichten dürfen ihren Gang nicht hemmen." Nach Anführung des Art. 16 der Bundesakte, und des Art. 16 der Wiener Schlußakte fährt er fort: (S. 15 -16)

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