Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 1 (2.4.1833)
- Date
- 1833-04-02
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Stolze, aus einem Gefühle der Unabhängigkeit bei ihrem Glauben in so weit beharren, daß sie zu dem herrschenden nicht übertreten. Wir hegen für eine solche Gesinnung die innigste Hochachtung; aber wir sind dennoch überzeugt, daß, wenn sie die einzig herrschende wäre, die Frage sehr bald ihre Bedeutung verloren haben, und auch jetzt schon wenig wahre, warme Theünahme finden würde. Wir würden es für einen großen Fehler halten, bei der Behandlung der Emancipationsfrage gerade von dieser Gesinnung ausschließlich auszugehen, und das ist es doch, was man im Grunde thut, wenn man jene Frage ganz von aller Beziehung zur Religion losreißt. Uebrigens dürfen wir nicht außer Acht lassen, daß die Emancipationsfrage, — worauf wir schon früher mehrmals hingedeutet, — eine innigere Beziehung noch, als zu der besonderen Religion, welche gerade die Freiheit in Anspruch nimmt, zu der Religiosität überhaupt hat, welche den Bekennern einer jeden Religion auf gleiche Weise am Herzen liegen muß. Sie hat schon darum eine lehr nahe Beziehung zur Religion, weil sie aus einer Frage der Religion eine Frage der Ehre, der Rechtlichkeit, der Gewissenhaftigkeit macht. Die herrschende Religion darf es sich nicht verbergen, daß sie selbst dgnn, wenn sie hoffen dürfte, Einzelne, die in einem abweichenden Glauben erzogen such, durch ihre innere Wahrheit zuüberzeugen, dieser. Ueberzeugung störend in den Weg tritt, so lange sie Gewalt und Unterdrückung zu Bundesgenossinnen hat; daß die unbefangene Prüfung ihrer Wahrheit, die sie doch, wenn sie aufrichtig ist, wünschen muß, unmöglich ist, so lange der allgemeine Verdacht der eigennützigen Absicht an der äußeren Anerkennung jener Wahrheit haftet; daß sie auf diese Weise selbst die^ Achtung, die sie sonst verdienen würde, verscherzt. Wir haben endlich, um die Tendenz unserer Zeitschrift zu rechtfertigen, noch das zu beachten, daß eine jede Religions-Gesellschaft außer ihren gemeinsamere Religions-Lehren und außer dem Drucke, den sie in einzelnen Fallen gemeinschaftlich duldet, noch nothwendig manche gemeinsame geistige Interessen hat: theils nach der Natur der Sache, rheils nach dem Verhältnisse zwischen Kirche und Leben, wie es sich einmal gestaltet hat, und wie es gestaltet bleiben wird, bis die Bekenner des Glaubens der Mehrzahl in dieser Beziehung ihre Gesinnung geändert. haben; die Minderzahl hängt hier ganz von der Mehrzahl ab und kann nichts thun, als sich, so gut wie möglich, in die Verhältnisse fügen. Es ist hier nämlich nicht von einer solchen Verbindung der Religion mit bürgerlichen Dingen, die Rede, wobei ein Unrecht, eine Zurücksetzung vow Seiten des Staates,, der sich auf die Seite der einen Religion fthlüge, um die Bekenner der anderen zu unterdrücken, Statt fände; sondern von einer ganz freien, von der Wirksamkeit des Staates unabhängigen Durchdringung und Verbindung einer Religion mit den humanen Bestrebungen und Einrichtungen ihrer Bekenner, wodurch die Rechte Andersglaubender auf keine Weise verletzt werden, so sehr auch ihre Interessen darunter leiden könnten. Ich will mich durch Beispiele deutlicher zu machen suchen. Wenn über den geringen Grad von Wohlthätigkeit hinaus, die der Staat seinen )tngehörigen schuldig ist — diesen freilich darf er ohne Ungerechtigkeit den Bekennern einer jeden Religion nicht versagen — die Religionsgesellschast, welche die Mehrheit der Staatsangehörigen umfaßt, milde Stiftungen geschaffen hat und unterhält, durch welche sie der Armmh ihrer Glieder zur Hülfe kommt, so hat sich eine Religionsparthei, die sich in der Minderzahl befindet, darüber nicht im entferntesten zu beklagen, sondern sie hat für ihre Angehörigen nach ihren besten Kräften auf gleiche Weise zu sorgen. Der Pflicht des Staates näher liegend, aber der Religion nicht minder verwandt, als die Wohlthätigkeit, ist die Sorge für die Jugendbildung. Hier verletzt allerdings der Staat seine Pflicht, wenn er eine Religionsparthei, die zu den öffentlichen Lasten gleichmäßig beiträgt, von den öffentlichen Unterrichts-Anstalten für die Kinder der Armen ausschließt, wie es in Beziehung auf die Juden sehr lange Zeit der Fall war und in einigen Deutschen Staaten noch der Fall ist. Aber abgesehen davon, giebt es auch für die Jugendbildung Stiftungen, die von der Religion ausgehen, und an welchen sie, wen sie will, kann Theil nehmen lassen, oder nicht; außerdem sind aber selbst die öffentlichen Lehranstalten in manchen Staaten so enge mit der herrschenden Religion verknüpft, die meisten