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KC-Blätter · 1929-11-01 · Heft 4 (November 1929) · p. Seite 79

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Journal
KC-Blätter
Volume
1929
Issue
Heft 4 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
Seite 79 (sequence 19)
Language
German
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79 allein wirken zu lassen — und er hat Wohl recht damit gehabt —, „diese Tatsachen" sprechen allerdings für sich selbst. Für den aufmerksamen Leser stellen sie eine Kritik an der palastinesischen Politik des Zionismus und des Nationaljudentums dar, wie sie vernichtender nicht gedacht werden kann. Eine persönliche Kritik des Verfassers würde diesen Eindruck kaum noch verstärken können, sie würde aber dem gerade durch seine ruhige Betrachtung und Sachlichkeit bestehenden Werk nur zu leicht einen polemischen Charakter geben, der das Werk um seine Wirkung bringen könnte. Die beiden Werke Wieners, »vor allem seine letzte Schrift, dürfen in keiner Bibliothek einer Kartcllverbindung fehlen, aber auch jeder einzelne K. C.er muß sie kennen?) Werner Rosenberg (Sprev.), Berlin. C. Schaeffer Allgemeines Berwaltuugs- und Reichsderwaltungsrechr (Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, 13. Band, 2. Teil). Die Vorzüge der Schacffcrschen Grundrisse sind weit genug bekannt, so daß man sie kaum wiederholen müßte. Für den jungen Anfänger aber, an den sich die Sammlung vornehmlich wendet, sei es nochmals gesagt: Die Schaefferschcn Leitfäden zeichnen sich aus durch prägnante, klare Herausarbcitung des Wesentlichen, restlose Erfassung aller wichtigen Fragen, absolute Zuverlässigkeit des Rechtsprcchung- und Litcraturmaterials. Auch der jetzt vorliegende 13. Band (!!. Teil: Verwaltungsrecht) bleibt der Tradition seiner Vorgänger treu. Vom Historischen ausgehend, über die Definition der Grundbegriffe hinaus baut sich das Riesenwerk des Verwaltüngsrcchts vor dem geistigen Auge des Lernbegierigen in die Höhe. Eine Fülle von Material wird geboten, so daß das Buch, obschon als Repetitorium gedacht, fast die Zwecke eines Lehrbuchs erfüllt. Nichts davon ist überflüssig; es hilft dem Anfänger, sich in dem Labyrinth der hundertfach verstreuten Verwaltungsgesctze zurechtzufinden. Deutsche 3uristen»Zeitung (Verlag Otto Liebmann). Das 19. Heft, das anläßlich deS 50jäbrigen BestchenS des Reichsgerichts in besonderer Ausstattung erschienen ist. auch eine Kunstbeilage bringt (die Präsidenten deS Reichsgerichts von Gründung an im Bilde), ist von bleibender Bedeutung. Bemerkenswert die Aeußerungcn. die ans allen Landern der Welt zum Jubiläum des höchsten deutschen Gerichts zusammengcstcllt wurden. Die Justiz (Verlag Dr. Walter Rothschild, Berlin- Grunewald). Das Organ des Republikanischen RichterbundeS, das (eit Oktober v. 2. allmonatlich erscheint, hat von August bis Dezember wieder einige bemerkenswerte Hefte derausaedracht. Das Auaustheft dringt den Oriainal» addruck deS IornS-ArteuS, ferner eine interessante Abhandlung über Sprechabende mit Gefangenen und r-'ien Aufsatz über Femeliteratur sowie vieles andere. Das Oktoberbest läßt sich u. a. über die Rechts» entwicklung in den letzten 10 Jahren auunb dringt *) Der Verlag bat sich erfreulicherweise bereit» erklärt, die beiden Werke an K.E.er zu Vorzug», preisen abzugeben. Die kritisch« Reis« durch Pa» läslina kostet für K.C.er droAtert M. 3.— (sonst M. 2,40). gebunden M. 3- (sonst M. 3,40). Die Schrift ..Juden und Araber in Palästina" kostet M. 1.— (sonst M. 1.20). Bestellungen sind an da» K.E.-Büro. Berlin SW t», Lindenstraße 13. zu richten, da» sie an den Verlag weiterleiten wird. auch eine lesenswerte Auseinandersetzung über die Psychologie der Beschuldigungen. Zu dem Novcmberheft ist folgendes zu sagen: Drei bewegende Ereignisse, Gustav Stresemanns Tod, der Freispruch von Schwerin, ein jüngster Fememordprozeß sowie der Kampf um das Volksbegehren eben dem Inhalt das besondere Gepräge. Zu den cidcn ersten Gegenständen äußert sich Hugo Sinzheimer in der Chronik und im Spitzenaufsatz. Zum Volksbegehren ist die Kundgebung des Republikanischen Richterbundes vom 18. Oktober wiedergegeben. Voir dem sonstigen inhaltsreichen Stoff des Heftes sind namentlich hervorzuheben: Arbeits- und wirtschaftsrcchtliche Betrachtungen von Ludwig Bendix und Heinrich Kronstcin. Der realpolitischen Förderung des neuen Strafvollzugswesens dient der Aufsatz von Fritz Kleist über die Reformverordnung des Preußischen Iustizministers vom 7. Juni 1929. Das Dezemberheft ist im gleichen Maße beachtenswert. In einer völkerrechtlich und gesamtpolitisch wichtigen Charakterstudie analysiert Hans Morgcnthau die Bedeutung Gustav Stresemanns als des Schöpfers der deutschen Völkerrechtspolitik. — Von größter Aktualität ist eine Darstellung der Vcrfassungsreform in Oesterreich durch den Wiener Staatsrcchtslchrer Hans Kelsen. — Eine im Reich selbst schwebende staatsrechtliche Frage, ob die Beamten sich für das Volksbegehren „Freiheitsgcsetz" eintragcn durften, wird von dem Herausgeber Kroner geprüft und verneint. — Zu dem Schweriner Schwurgerichtsurieil erläuterte Gustav Radbruch die Begriffe von Staatsnotstand und S'.aatsnotwehr und die Grenzen ihrer Anwendung nach reichSHerichtlicher Rechtsprechung. — Die Einlegung der Revision gegen den Schweriner Freispruch war in einem motivierten Telegramm des Republikanischen Richterbundes au den zuständigen Landesjustizmiuister betrieben worden; dieses Vorgehen des RichterbundeS wird, entgegen der Beanstandung durch den Minister, von Carl Falck als berechtigter Akt deS Petitionsrechtes erwiesen. — Von dem sonstigen reichen Inhalt des Heftes ist noch hervorzuheben' der Beitrag eines ungenannten Verfassers über die Großbankenfusion als Ausfluß des Problems Staat und Wirtschaftsmacht. Die Handelshochschule. Lehrbuch der Wirtschaftswissenschaften (Industrieverlag Spaetb & Linde, Berliu-Wien). Der Verlag Spaeth 8- Linde hat sich ein großes Verdienst erworben, als er die sehr reichhaltige vorliegende Sammlung herauSgab. -ES handelt s»ch um einzelne Lieferungen, insgesamt über 90 hefte, von denen 65 bereit» abgeschlossen vorliegeu. die restlichen im Erscheinen begriffen sind. Die Sammlung gliedert sich in 4 große hauptgrupveu, deren jede in die besagten Eiuzelhefte sich teilt. Die hauptqruppen umreißen lue Gebiete: Betriebswirtschaftslehre. Volkswirtschaftslehre: Rechtswissenschaft: Sondergebiete (z. B. Versicheruugswirtschast, Genoffen» schaftswesen). ES sind Grundrisse, die über das behandelte Thema in klaren Worten die jeweilige Gesetzessystematik auSeinanberbreiten, auch einschlägiges Literatur- und Iudikaturmaterial nachweisen. Für den Juristen, den Volkswirtschaftler, den handelShochschüler, den BetrlebSwlssenschaftler lst ein brauchbares Repetitorium der von ihm verlangte« Examensstosfe damit geschaffen. Die hefte können aber auch als reines Lehrbuch von denen benutzt werden, die irgendeines der Gebiete als Rebenfach, den Gründzügen nach, beherrschen müssen. Der Jurist, der sich mit den Grundbegriffen der Rationalölonomle vertraut machen muß. kann ble suristischeu

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