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KC-Blätter · 1929-11-01 · Heft 4 (November 1929) · p. Seite 72

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Journal
KC-Blätter
Volume
1929
Issue
Heft 4 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
Seite 72 (sequence 12)
Language
German
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6s tit vielmehr ein Kampf um die echte akademische Freiheit, ein Kampf um die Aufgabe der Hochschule gegenüber dem deutschen Volke. Sie ist überzeugt, daß dieser Kampf nicht durch gegenseitige Zugeständnisse beendet werden kann, sic stellt fest, daß die deutschen Studenten ein Recht aus eine, über die freie Hochschule in den Staat eingebaute Studentenschaft haben. Die Deutsche Burschenschaft wird daher mit allem Nachdruck die Bildung freier Studentenschaften unterstützen, deren Aufgabe es ist, im Verein mit der Dozentenschaft an der geistigen Vorbereitung des Ncubaus des Reichs zu arbeiten. Ans der Verpflichtung des Burschenschaftlers heraus, dem deutschen Volke allein zu dienen, hält cs die Deutsche Burschenschaft für unvereinbar mit der Freiheit und Würde der Wissenschaft, wenn die Hochschulen im Staate parlamentarischen Mehrheiten ausgeliesert sind. Sie fordert, daß die Staatsverwaltung, die im Lause des 19. Jahrhunderts von den Hochschulen Besitz ergriffen hat, sich auf ihre in der Reichsverfassung festgelegte Ausgabe der Pflege und Förderung der Wissenschaft und Kultur zurückzieht und das geltende Recht über die Stellung der Hochschulen im Staat achtet. Danach sind die Hochschulen öffentlich-rechtliche autonome Selbstverwaltungskörperschaften. Wir Burschenschaftler wollen, daß der Staat den Hochschulen den Stempel einer Staatsanstalt, den er ihnen z. B. in Preußen unter Mißdeutung des allgemeinen Landrechts gab. nämlich den Charakter einer Einrichtung eines überwundenen Polneistaates nimmt und ihnen ihren eigenen deutschen Charakter wiedergibt, der dem Rechtsstaat. in dem wir leben wollen, entspricht. Aus verletztem Empfinden für Freiheit und Recht fordern wir. daß im Zusammenhang mit der Neuordnung unseres Volks- und Staatslebens den Hochschulen durch Verfassung und besetz die Gewähr für ein ungestörtes Leben aus ihrer Eigengesetzlichkeit aus einer autonomen Hochschulverfassung und damit erst die Möglichkeit zur Entfaltung wahren Veranlwortungsbewußtseins im Staate durch die Selbstverwaltung ihrer Belange zu geben. Mir fordern daher, daß der heutige Staat die hochschulen nicht nur rechtlich anerkennt, sondern auch in der Verwaltungspra^is behandelt als öffentlichrechtliche Körperschaften mit dem unantastbaren Recht der Selbstbestimmung und Selbstverwaltung in ihrem Lebensbezirk als' Stätte der Forschung. Lehre und Nationalerziehung. die einer besonders bedutvollen Pflege in Freiheit bedarf. Zur Durchführung dieser Autonomie der hochschulen fordern wir: Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Hochschule steht nicht dem Ministenum, sondern den Hochschulen selbst zu. die sie a»»süben durch den Senat, da» Generalkonlil, die Fakultäten und die Studentenschaft. Da» Aufsichtsrecht des Staates ist positiv rechtlich zu ordnen. E» hat sich allgemein auf die Sor^e dafür zu beschränken, daß besetz und recht» mäßige Satzung durch die Hochschulen befolgt wer» ^lautliche Kurator wird beseitigt, seine 'rtesuaniise geben auf den Rektor und Senat über. Die staatliche Polizeigewal» erstreckt sich nicht ans den Boden der Hochschule. Die Pollzelgewalt übt der Rektor au». . *?*J?)*?!ar Dozenten und Studenten ein Hoch, schul» Diiziplinarrecht gekchasken. das die Recht» sprechung über Dozenten und Studenten Berufs» und Standesgenossen überträgt. Streitigkeiten zwi» scheu Staat und Hochschule werden durch das Oberverwaltungsgcricht geschlichtet, staatliche Gesetze, die nach Auffassung der Hochschule zu ihrem Autonomierecht in Widerspruch stehen, durch den Staatsgerichtshof für gültig bzw. ungültig erklärt. Die Hochschulen erhalten enr Etatsrecht, das ihnen gehörige Stiftungsvermögen verwalten sie selbständig. Die staatlichen Unterhaltsgelder werden ihnen gesetzlich garantiert und in einem Gesamtposten überwiesen. Ihre Verteilung wird durch Lehrkörper (Vermögensbeirat). in geeigneten Fällen auch unter Mitwirkung der Studentenschaft, selbständig geregelt. Die Lehr- und Forschungsfreiheit wird unter gesetzlichen Schuh gestellt. Das gesamte Lchrwescn unterliegt der Selbst» fcstsctzung und Eigenregelung durch die Hochschulen, insbesondere ist ihre Aufgabe der^ Erlaß von Satzungen für die Hochschulen selbst, für die Fakultäten, für Senatskasscn und eingegliederte Institute, für Promotions-, habilitations- und Diplomprüfung und Staatsprüfungsordnungen» für Studienpläne sowie für alle sonstigen Anordnungen finanzieller Art, wie Festsetzung der höhe der Gebühren, der Verteilung der Unterrichtsgelder für Vorlesungen. Hebungen, Seminare usw. Durch den „Verband der deutschen Hochschulen", dessen 'Aufbau sich auf die Hochschulen des deutschen Sprachgebiets erstrecken soll, soll dabei die Einheitlichkeit. die im Interesse der wissenschaftlichen Arbeit notwendig ist, gewahrt werden, z. B. Anerkennung der Prüfungen von Landes-Universitäten. Die Wahl und Ernennung sämtlicher Dozenten und akademischen Behörden erfolgen durch bas Pro» fessorcir-Kollegium und bedürfen lediglich der Bestätigung durch daS Ministerium. Diese Bestätigung darf nur aus Gründen der Gefährdung des allgemeinen Staatsinteresses verweigert werden. Die Studentenschaft regelt ihre Stellung im Rahmen der Hochschule durch eine Satzung, die der Bestätigung durch den Rektor bedarf. Die studentische Vertretung soll im Senat Mitwirken, soweit dessen Verhandlungen die Arbeiten der Stn» dentenschaft berühren, Hhre Stimme soll bei Be» rnfung von Professoren gehört werden. Aeoer Zulassung und Ausschluß von der Hochschule entscheiden Lehrkörper und Studentenschaft. Die autonomen Hochschulen, die ein Stück staat» lichen Lebens auf ihre Weise verkörpern» erhalten eine politisch« Vertretung im Staat. In einer zu schiffenden berufsständigen Kammer muß das deutsche Geistesleben eine gebührende Berücksichtigung finden. Die Deutsche Burschenschaft erachtet einen Zu» sammenfchluß aller gegen das 'Pariser Diktalwerk von 1910 gerichteten studentischen Strömungen im In» und Ausland für erforderlich Die Deutschs Burschenschaft erwartet von der deutschen Studentenschaft. daß lie mit allen Mitteln einen solchen Zusammenschluß herdeiführt." Dieses Programm gibt mehr als es zu geben scheint, als es vielleicht geben will. Beben den Forderungen zur Hochschulreform zeigt es die Einstellung zum Staat. Was fordert man? Man fordert, die Hochschule lhreS Charakters einer Staatsanstalt zu entkleiden und ist sich badet bewußt, mit den jahrhundertealten Grundsätzen des deutschen rinlversltätSrechts zu brechen, hier liegt vielleicht der Kern der Frage, soweit sie die Siudentenschast angeht.

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