KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 2 (April 1927)
- Date
- 1927-04-01
- Page
- Seite 19 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2268830-2268964-2268966--3278-3526429- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
10 eines solchen Ehrengerichtes benutzen. Daß auch der R.j.F. als größte neutrale jüdische Organisation dazu nicht ungeeignet sein dürfte, wird kaum zu bestreiten sein. Gänzlich mißverstanden worden sind meine Ausführungen über jüdische Schiedsgerichte bei Zivilprozessen. Auf Grund der Ausführungen des Herrn Lennho'ff muß es so aussehen, als ob ich ein Rabbinats-Kollegium will, in dem alle Zivilprozesse unter den Juden entschieden werden sollen. Was aber habe ich n. a. geschrieben? „Es ist doch bekannt, daß viele Fachorganisationen derartige Schiedsgerichte haben, wo die zivilen Streitigkeiten ihrer Mitglieder erledigt werden. Sollte das nicht auch unter Juden möglich sein?" Daraus geht doch deutlich hervor, daß es sich nur um Zivilstreitigkeiten handeln kann, die innerhalb jüdischer Verbände bestehen. Anlaß zu dieser Forderung gab mir ein Zidilprozeß. den eine angesehene jüdische Organisation gegen eins ihrer Mitglieder auf Beitragszahlung angestrengt hatte. Bei dieser Verhandlung hat das Mitglied die jüdische Organisation schlecht gemacht, sie in den Augen des christlichen Richters herabgesetzt. Es wurde also die schmutzige Wäsche eines jüdischen Verbandes vor dem christlichen Richter gewaschen. Ist das nötig? Es werden ferner Mitglieder in ihren jüdischen Organisationen beschäftigt, es werden Verträge auf Lieferungen usw. mit Mitgliedern abgeschlossen, so daß also außer wegen Beitragszahlungen noch andere Zivilprozesse innerhalb jüdischer Verbände entstehen können. Diese und nur diese will ich vor ein jüdisches Schiedsgericht gebrasst wissen, weil hier spezifisch jüdische Dinge verhandelt werden, die den christlichen Richter nichts angchen. ANcS andere, z. B. Wechselprozesse, und was sich im geschäftlichen Leben ereignet, gehört vor die ordentlichen Gerichte. Rnd damit entfallen auch alle die Konsequenzen. die Herr Lennhosf weiter gezogen hat. Was nun für diese Blätter am meisten in Frage kommt, und mir besonders am t)erzen liegt. daS ist die Ehrengerichtsbarkeit zwischen jüdischen Studierenden. Und dieser Frage bitte ich in diesen Blättern, die mir so freundlich zur Verfügung gestellt werden, ganz besonder« Aufmerksamkeit zu widmen. Dabei sei vorweg demerkt: Wem die SatiSsaktion eine Lebensauffassung ist. mit der er steht und fällt, mit dem ist über diese Frage überhaupt nicht zu diskutieren. Wer aber aus dem Standpunkt steht, daß die SatiSsaktion nur solange ausrecht erhalten werden soll, als sie auch von den Gegnern aufrecht erhalten wird (und ich weiß auS Aufsätzen in der E. V.-Zeitung. daß maßgebende Kreise im K. S. über die SatiSsaktion so denken), der wird sich meinen Forderungen nicht verschließen können. Auch ich habe ja im „Schild" in meinen Schlußausführungen deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dir deutschen Studenten jüdischen Glaubens den Völkischen, die Händel suchen, mit der Waffe entgegentreten sollen. Ich habe mich selbstverständlich auf Grund meiner jüdisch-politischen Einstellung auf den Standpunkt des K. C. gestellt. Ich kann aber dagegen nicht anerkennen, daß die Gleichbehandlung der jüdischen Akademiker leiden könnte, wenn sie sich untereinander keine Satisfaktion geben, genau so, wie ich nach meinen obigen Ausführungen nicht einsehen kann, daß ein jüdisches Ehrengericht in Beleidigungssachen ein modernes Ghetto bedeutet. Wenn man das befürchtet, dann dürfte cs überhaupt keine Zusammenschlüsse jüdischer Deutschen geben. Dann wäre das Bestehen des Verbandes Rationaldeutscher Inden genau so ein Absperren von der Außenwelt, wie cs der K. C. im studentischen Leben wäre. So kann man doch die Dinge nicht betrachten. Gewiß wird ein jüdisch-studentisches Ehrengericht dann seine Existenzberechtigung verlieren. wenn cs gelingt, das gesamte studentische Disziplinarrecht in den Hochschulstatnten zu verankern und die Mitwirkung studentiscl)cr Vertreter bei der Aburteilung solcher Fälle zu bewirken. Solange dies aber noch nicht erreicht ist. können die jüdischen Studierenden mit gutem Beispiel vorangchen und ihre Ehrenhändel nicht mit der blanken Waffe, sondern auf dem Wege des Ehrengerichtes zum Austrag bringen. Auch an diese Frage rverden zunächst nur die Mitglieder der jüdischen Korporationen Herangehen können. Die jüdischen Kommilitonen der paritätischen Verbindungen sind natürlich augenblicklich nicht zu erfassen. Ader soll man. rvenn das größere Ziel nicht erreichbar ist. ans ein kleineres verzichten? Man muß sich ja auch im allgemeinen politischen Leben häufig mit kleineren Zielen begnügen. Sollen cnva iüdische Gemeinden (um als Beispiel dle jüngsten Verhandlungen im preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden zu nehmen), die auf dem Boden des Franemvahlrechts stehen, auf dieses verzichten, weil es nicht ln allen Gemeinden erreichbar ist? Also es liegt nach meinem Dafürhalten kein Grund vor. ein jüdisch-studentisches Ehrengericht abzulehnen. weil man dle Paritätler nicht erfassen kann. Wenn es gelingt, sämtlich« Mitglieder der jüdischen Korporationen dafür zu gewinnen, dann werden sich dle tüdtschen Finken von ganz allein anschließen. Daß das nicht Ausgabe des R.i.F. sein kann, versteht sich von selbst. Der R.j.F. will nur zu dieser Frage mit angeregt haben. Das müssen die jüdischen Korporationen unter sich admachen. Der K.E. kann sich daher nach meinem Dasürdaiten