KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 2 (April 1927)
- Date
- 1927-04-01
- Page
- Seite 18 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2268830-2268964-2268966--3277-3526428- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
sagen würden. Enttäuschungen haben uns bisher noch nie irre gemacht. Auch jetzt dürfen sie nicht aus uns wirken. Wir haben die Kraft, den Kampf weiterzusühren. Lassen wir uns aber nicht auf ein Kampffeld drängen, das dem Gegner nur angenehm wäre, für uns aber das völlige Aufgeben unserer Idee, der Verbindung mit dem Deutschtum und dem Judentum, bedeuten würde. Jüdische Schieds- Von Vr. meck. S. L o n Als Verfasser des Aufsatzes über obiges Thema im „Schild", dem Organ des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten, freue ich mich, 511 den Ausführungen, die tzerr Referendar Lennhosf in diesen Blättern dazu gemacht hat, Stellung nehmen zu dürfen und danke der verehrlichcn Schriftlcitnng, das; ich zwar nicht als Andersdenkender, aber doch als Außenstehender hier zu Worte komme; und so erlaube ich mir, nicht nur meine Meinung hier zum Ausdruck zu bringen, sondern auch Mißverständnisse aufzuklärcn, die mein erster Artikel hervorgerufen zu haben scheint. Was zunächst die Beleidigungsprozesse anbetrisft. so gesteht §crr Lennhosf meinen Ausführungen einen gewissen richtigen Kern zu. gibt auch unter Anführung von Beispielen zu. daß gewisse Streitigkeiten, bei denen cs sich um das Judentum handelt, besser vor sachverständigen Schiedsrichtern verhandelt tverden. Auch gibt!>err Lennhosf zu. daß in vielen Berbändeu, Logen. Klubs usw. Ehrengerichte bestehen, die persönliche Streitigkeiten ihrer Mitglieder zu schlichten bzw. zu sühnen imstande sind. Rur meint Herr Lennhosf. daß auf Grund meiner Vorschläge derartige Ehrengerichte in Zukunst Wegfällen müßten. Das ist ein großer Irrtum. Wenn ich die Beleidigungen unter Juden möglichst von den ordentlichen Gerichten sernhalten will, so liegt es mir fern, dafür ein bestimmtes Ehrengericht in Vorschlag zu bringen. Bei den bestehenden Verba ndsekrengcrichteu ist ja schon das erreicht, tvaS ich für Ehrenhändel allgemein erreichen will. ES lag also für mich kein Grund vor. darüber zu schreiben, aber ebenso wenig ist ein Grund dafür vorhaudeu. daraus zu entnehmen, daß diese in Wegfall kommen sollen. Vor welchem Gremium derartige Vrozesse zum AuStrag kommen sollen, ist gleichgültig. Rur von dem christlichen Richter *) Be m. d. Sch r i f t l e i t u n g: In Ergänzung der Ausführungen von «br. Lennhosf im IcMtn *Vfi dieser Blätter geben wir deute Herrn Dr. Lon. don als Anreger des Gedankens selbst bas wort, ohne die Diskussion damit \u beenden. Inwieweit die am^ Echlutz zitiertem zur Erörterung gestellten Richtlinien angenommen werden, welche Aenderungen sie noch erfahren. Iichi tunb nicht feit. Für den tt. wird jede,galt, der » E »Tag allein zu entscheiden haben. und Ehrengerichte*). > 0 ii (A. I. G. V.). Berlin. sollen sie serngehalten werden. Gerade in Beleidigungsprozessen werden die schlechtesten Charaktere i gen schäfte u zur Schau gestellt und wenn derartige Prozesse vor ein jüdisches Ehrengericht kommen, so will ich damit die Juden nicht in ein modernes Ghetto bringen, sondern gerade, solveit sie noch darin stecken, aus demselben herausführen. Denn leider sind die Menschen nicht so. wie wir sie gerne haben wollen; infolgedessen müssen wir sie nehmen, wie sie sind. Jahrhundertelanger Druck kann nicht durch ein Jahrhundert Emanzipation ausgeglichen werden. And tver viel mit jüdischen Menschen zusammenkommt, wird finden, daß manche Eigenschaft vorhauden ist. die man daraus zurückführen kann. -Auch der dauernde Zuzug aus dem Osten läßt vieles Ghcttohaste wieder anfleben. da diese Menschen erst allmählich in die deutsche Kultur aufgeheu. Es muß daher Aufgabe derjenigen jüdischen Deutscheu, die dieses klar erkaunt haben, sein, aus die andern veredelnd zu wirken. And gerate Beleidiguugsprozesse unter Juden können mit dazu beitragen. Macht doch der ordentliche Richter vor Eintritt in die Verhandlung eines BeleidiguugsprozesseS die Parteien darauf aufmerksam. daß sie daS besser unter sich abgemacht hätten. And es gelingt dem Richter in 9v> Prozent der Fälle die streitenden Parteien zu einem Vergleich zu be.vegen. WaS dem christlichen Richter möglich sein soll, dazu sollte der jüdische Ehrenrichter nicht imstande sein? Im Gegenteil muß der jüdische Ehrenrichter außerdem noch die streitenden Parteien im oben angegebenen Sinne zu erziehen suchen, versittlichend auf sie einzuwirken trachten. Gewiß wird eS nicht leicht sein, ein solches Gremium zu schaffen; aber rvenn die Ronvendigkeit erkannt ist. dürften auch die Schwierigkeiten überwunden tverden. And tkum würden auch die Bedenken fallen, die Herr Lenn» hoff in bezug auf die dreimonatige VerjährnngS* frift hat. da dieses Ehrengericht tarnt sogar noch schneller arbeiten könnte als der SchtedSmann. Welch« Organisation zur Schaffung eines derartigen Ehrengerichts die geeignetste ist. oder ob ^überhaupt für die Schaffung desselben nur eine jüdische Organtfotlon in Frag« kommt, ist eine lekundäre Frage. Selbstverständlich muß man die bestehenden jüdi'chenOrgauifattonen zur Schasfnng