KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 4 (August 1926)
- Date
- 1926-08-01
- Page
- Seite 59 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2268830-2268957-2268961--3189-3526397- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
59 und Gesetz" oder, korrekter ausgedrückt, „Duell und Gesetzt gelenkt werden. Während aber die anderen Aufsätze in. das Wesen der Dinge einzudringen suchen, , kann es Aufgabe dieser Zeilen nur sein, das Vergangene und Bestehende in großen Zügen darzustellen, über das, was die künftige Entwicklung bringen wird, lediglich zu berichten, ohne in die zugrundeliegenden juristischen Fragen einzudringen. Nicht vom Zweikampf als solchem, sondern vom Zweikampf als Delikt ist hier zu handeln, — und auch das nur in bezug auf die Gesetzgebung in Deutschland. l. Erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts ist der Zweikampf aus Spanien, Italien und Frankreich nach Deutschland gekommen. Kaum war er da, so wurde er auch schon gesetzlich unter Strafandrohung verboten. Zunächst 1572 für Sachsen, dann 1617 für die österreichischen Erblande,- sogar das so schwerfällige heilige römische Reich entwarf 1668 ein Gesetz gegen das „höchstschädliche Duellieren, Balgen und Kugelwechseln", das aber nie in Kraft getreten ist. In vielen im Laufe der Jahre erlassenen sog. Duellmandaten der einzelnen Länder sind außerordentlich harte Strafen gegen das Duell angedroht worden. Immer vergebens. Das Duell, einmal erstanden, war nicht mehr auszurptten. „Vorurteile, die weit älter sind, als das Edikt, überwinden es siegreich, und es scheint, daß die Welt, von falschen Meinungen angefüllt, sich stillschweigend beredet habe, demselben nicht zu gehorchen. Eine übelverstandene Ehrliebe, die aber überall eingeführt ist, spottet der Gewalt der Fürsten." So sagte schon resignierend schon Friedrich der Große (cf. Maurer, Der Zweikampf, 1874, S. 50), trotzdem versuchte aber noch daS Preußische Landrecht mit drakonischen Strafen gegen den Zweikampf vorzugehen. Schon die Forderung" wurde mit Festungsstrafe von hrei bis sechs Jahren geahndet, der stattgehabte Zweikampf mit Verlust des Adels und der Ehrensteilung und zehnjähriger bis lebenslänglicher FestungSstrase belegt. Ver mSgenSelnziehung und, wenn im Zweikampf ein Gegner getötet worden ist, die Todesstrafe wurde angedroht. Umsonst. DaS Duell blieb. — 2m neunzehnten Jahrhundert versuchte man'S auf anderen, milderen Wegen. U. Typisch für den Geist deL vergangenen SäkulumS war daS preußische Strafgesetzbuch von 1831, daS hinsichtlich der Duellvorschriften inS heute noch geltende Reichsstrafgesetzbuch fast unverändert übernommen worden ist (RStG. 88 201 diS 210). Fünf Tatbestände sind unter Strafe gestellt: Der Zweikampf mit rötlichen Waffen (8 207), die Herausforderung zum Zweikampf (§8 201, 202). die Annahme der Herausforderung (88 201,202), das Kartelltragen (8 203) und die Anreizung zum Zweikampf (8 210). Die Tatbestände und die nebensächlicheren Bestimmungen im einzelnen darzulegen, die entstandenen Streitfragen im einzelnen zu betrachten oder auch nur anzudeuten, würde im Rahmen dieser Blätter zu weit führen. Der Jurist, der allein dafür Interesse hat, weiß in der Fachliteratur mehr als genug darüber zu finden. Daher nur dies: Grundsätzlich wird das Vergehen gegen die genannten Gesetzesbestimmungen mit Festungshaft besttaft. Im Regelfälle ist es, so denkt der Gesetzgeber wohl auch mit Recht, nicht ehrlose Gesinnung, sondern ihr Gegenteil, was den Duellanten zu seinem Tun veranlaßt. Daher soll er nicht, wie der gemeine Verbrecher ins Zuchthaus und Gefängnis kommen, sondern nur die sogenannte custodia honesta erleiden. Zwei Ausnahmen nur durchbrechen diesen Grundgedanken: Wer den gnderen absichtlich zum Zweikampf anreizt, insbesondere durch Androhung oder Bezeugung von Verachtung, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, und dem, der die vereinbarten oder hergebrachten Kampfregeln vorsätzlich Übertritt, wird die Strafe für Tötung oder Körperverletzung, unter Umständen also sogar Zuchthaus und Todesstrafe Was nun „Zweikampf mit tötlichen Waffen" ist, hat Anlaß zu einem recht beträchtlichen Schrifttum und einem Gegensatz zwischen höchstrichterlicher Judikatur und wissenschaftlicher Lehre gegeben. Es sei gestattet, wenigstens die eine, in einem studentischen Blatte immerhin interessierende Frage herauszugreifen: Ist der studentische Schläger eine tötliche Waffe im Sinne des Gesetzes? DaS Reichsgericht hat in einer berühmten Plenarentscheidung (Bd. 8 S. 87) und noch neuerdings in einer Entscheidung der vereinigten Strafsenate vom 13. Mai 1926 gesagt, daß eine Waffe, schon wenn sie zum Töten auch nur abstrakt geeignetsei, als tötlich angesehen werden müsse; ihre Anwendung im Elnzelsall und etwa getroffene Schutzmaßregeln seien unerheblich. Die Wissenschaft hat diese Entscheidung fast einstimmig angegriffen; für die Praxis ist die Frage aber deshalb zur Bedeutungslosigkeit herabgesunkrn, weil die Ankaledehörden, — um einen Kohlrauchschen Ausdruck zu gebrauchen, — mit großer Eleganz der Studentenmensur gegenüber den Standpunkt d«S Reichsgerichts ignorieren. Auf die Sondervorschriften des Militärstrafrechtsoll hier nicht eingegangen werden. Dagegen bedarf der durch die Novelle vom 30. April 1026 in daS Strafgesetzbuch neueingeführt« 8 210a