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KC-Blätter · 1926-08-01 · Heft 4 (August 1926) · p. Seite 60

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Journal
KC-Blätter
Volume
1926
Issue
Heft 4 (August 1926)
Date
1926-08-01
Page
Seite 60 (sequence 16)
Language
German
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60 der Erwähnung, der bestimmt, daß neben einer wegen Duellvergchens erkannten Strafe auch auf Verlust der öffentlichen Aemter erkannt werden kann und in besonders schweren Fällen erkannt werden muß, — eine Bestimmung, die für die Frage der Satisfaktion der Alten Herren von besonderer Bedeutung fein kann. Aber auch für Len Studierenden ist diese Bestimmung nicht ohne Bedeutung, weil ihm für den Fall, daß er wegen Duell-Vergehens bestraft ist, im Hinblick auf 8 210 a St. G.B. später einmal die Aufnahme in den Staatsdienst versagt werden könnte. UI. Die Rovelle ist gelegentlich der Aenderung des Militärstrafgesetzbucheö, wie ja hinlänglich bekannt. eigentlich nur, um eine Sonderstellung für Offiziere 511 vermeiden, Gesetz geworden. Man bat bisher zwar schon vielfach an eine Blenderung der Duellbestimmungen des Strafgesetzbuches gedacht. aber sie immer bis zu der grundlegenden Erneuerung des gesamten Strafrechts zurückzustellen beabsichtigt. Die Ansicht, in welcher Art nun Acuerungen durchzuführen seien, sind so vielfältig gewesen, wie die Lebensanschauungen und politischen Ansichten in unserem Batcrlandc nun einmal zu sein pflegen. Bor allem die politische Linke. abgesehen von der organisierten Antiduellbewegung, wollte die Bestimmungen über den Zweikampf überhaupt löschen. Es sei kein Grund einzuschcn. so wurde argumentiert, daß sich die akademischen Stände, der -Adel und die Offiziere, die doch bis auf verhältnismäßig wenige Ausnahmen die einzigen seien, die auf dam Standpunkt der Satisfaktion mit der Waffe ständen. nicht mit dem allgemeinen Ehrenschutz des Gesetzes begnügen könnten. Deren Ehre sei nicht im geringsten besser, als die Ehre irgend eines anderen, was dem einen recht sei, sei dem anderen billig. - - Andere sagten wieder anders. — And so versuchten die Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbuch schon vor dem Kriege neue Wege» Kompromisse, in der Frage der Duellbestrasung zu finden. Den letzten Riederschlag fanden die verschiedenen gegeneinander stehenden Meinungen in den 215 -218 des amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs von 1025. Wie schon aus der geringen "Anzahl der Paragraphen ersichtlich, sind die Bestimmungen gegenüber dem heute geltenden Recht wesentlich vereinfacht. An Stelle der heutigen fünf kennt der Entwurf nur vier Tatbestände: den Zweikampf, die Herausforderung und Annahme, und die Anreizung. — alle im Verhältnis zum geltenden Recht etwas modifiziert. Wesentlich ist zunächst, daß trotz den oben erwähnten Bestrebungen der Zweikampf als selbständige Materie überhaupt wieder im Entwurf in Erscheinung kommt. Die amtliche Begründung äußert sich ausdrücklich dazu, indem sie, — mit Recht, — sagt, daß der Zweikampf seinem Wesen nach offensichtlich von der Körperverletzung und der Tötung verschieden ist; „ein Gesetz, das sich über diese Verschiedenheit hinwegsetzt, verstößt gegen den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, die bedingt, daß Verschiedenes nicht gleich behandelt werden darf." Die bisherige, in der Entwicklung der Duellgesetzgebung seit etwa IM auffallende Linie endet hier, während seit dem Allgemeinen Landrecht die Duellstrasen immer milder geworden sind, werden sie hier wieder härter, ohne daß man jedoch von einer besonders ausfallenden, drakonischen Härte sprechen kann. Immerhin ist nicht mehr eine custodia honesta, sondern grundsätzliche Gefängnisstrafe (bis zu fünf Jahren) als Strafe angedroht. Rur in gewissen Fällen, — die Begründung erwähnt als Beispiel, daß der Täter sich mit Rücksicht aus die Schwere der ihm oder seinen Angehörigen zugefügten Kränkung auf Grund seiner sittlichen Aeberzeugung für das Eintreten mit der Waffe für verpflichtet gehalten habe. — kann aus Grund des 8 71 an Stelle der Gefängnisstrafe „Einschließung" von gleicher Dauer treten. Für studentische Schlägermensuren würde also eine Einschließung nicht in Betracht kommen können. Die hier möglichen. Härten ließen sich aber durch die allgemeinen Vorschriften über den Ersatz von Freiheitsdurch Geldstrafen entsprechend mildern. Interessant ist auch noch, daß im Gegensatz zum geltenden Recht, nicht nur Sekundanten. Zeugen. -Aerzte und solche Kartellträger, die den Zweikampf ernstlich zu verhindern gewillt ivaren, straflos bleiben. — sondern daß auch Mitglieder eines Ehrengerichts keine Strafe zu gewärtigen haben. ES hat sich nämlich gezeigt, sagt die Begründung. daß sich die Ehrengerichte als ein wirksames Mittel zur Verhinderung von Duellen bewährt haben, daß aber andererseits die Bereitwilligkeit, in einem Ehrengericht mitzuwirken, durch die unter Amstürrden drohende Bestrafung wegen Teilnahme am Zweikampf beeinträchtigt worden ist. Ob die nächste Entwicklung den attgendlicklichen Zustand tatsächlich ändern kann, ob sie die heute herrschenden Ansichten in absehbarer Zeit zu verdrängen imstande ist» kann man mit Sicherheit nicht bestimmen. Soweit man aber eine Vorhersage wagelt darf, so ist es diese: Bevor nicht der gesetzliche Ehrenschutz viel umfassender und gesicherter sein wird» wie er heute ist. wird auch der Zweikampf nicht endgültig zu verdrängen sein. Xtlahtut: Df. 0<frmamt tkitot tkittoi - Verlag: VUUa-Verlaa Vertu, UlndeniNa», lü Druck: D. geckcheutrt». Verivr 4« Ott

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