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KC-Blätter · 1926-08-01 · Heft 4 (August 1926) · p. Seite 56

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Journal
KC-Blätter
Volume
1926
Issue
Heft 4 (August 1926)
Date
1926-08-01
Page
Seite 56 (sequence 12)
Language
German
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56 und R.V., daß ihre Vertreter zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen wären, der K. V.. der zweifelsfrei bevollmächtigt vertreten war, zog seine Unterschrift zurück. Natürlich war die Enttäuschung und Erbitterung innerhalb des Waffenstudententums, das schon wertvolle Bundesgenossen gefunden zu haben glaubte, hierüber außerordentlich groß. Ein Orkan der Entrüstung ging durch den wassenstudentischen Blätte wald, man fühlte sich düpiert, verraten, durch einen Wortbruch hintergangen. Die Erbitterung wurde noch gesteigert, als bekannt wurde, daß kurz vor den geschilderten Ereignissen Ende Juni 1925 der C. V. ein Sonderheft über „Ehre uiti) Ehrenschutz des katholischen Akademikers" hcrausgcgcben hatte, das in grundlegenden Ausführungen über die Stellung der Kirche zu Mensur und Duell die katholische Ablehnung der wa^fcnstuden.iichen Ehrenanschauungen eingehend fundierte. Obwohl dieser Heft lediglich als Fuchsenlcitfaden zu dienen bestimmt war, daneben wohl auch die Ehrauffassung des katholischen Akademikers darlcgen sollte, wurde es durch sein Erscheinen gerade in dieser Zeit als ein Kampfschrift gegen das Wasfenstudcntentum aufgefaßt, dazu bestimmt, die Oeffentlichkeit gegen das Wa-fenstudententum zu beeinflussen, eine Annabme. die in einer Reihe von scharfen Stellen des Heftes eine gewisse Stütze findet. Auf Antrag des Waffenrings wurde nunmehr telegraphisch eine außerordentliche Verbändesitzung nachHohen- ,'yburg au? den 23. Oktober einberusen. Von seiten des Waffenrings aus wurden an die katholischen Verbände eine Reihe von Forderungen geitcilr, deren wesentlichste int Endeffekt die Achtung und "Anerkennung des waffenstudentischen Standpunktes rerlangte. Während die Einigung über die übrigen Punkte möglich erschien, erklärten im Lause der Verhandlungen die katholischen Verbände. daß sie ztvar die abweichende weltanschauliche Einstellung der Waffenverbände achten, sich aber als Katholiken eine dogmatisch« Anerkennung des Standpunkts der Genugtuung mit der Waffe auf Grund der Vorschriften ihrer Religion versagen müßten, Ilm diese, vom Standpunkt des gläubigen Katholiken aus durchaus folgerichtige Ansicht würdigen zu können, sei kurz aus die Stellung der Kirche zu Duell und Mensur eingegangen. Die katholische Kirche verwirft seit jeher den Zweikamps, weil er mit dem allen christlichen Religionen fundamentalen Grundsatz der Liede und dem fünften Gebot nicht vereinbar sei. Schon in der berühmten Sesslo XXV deS Konzils von Trient cap. XIX wird der Zweikamps scharf verurteil». Ea heißt dort: .Der verabscheuungswllrdiae Brauch des Zwei» kampfeo. der durch den Teufel etngefllhrt wurde, damit er mit dem blutigen Tode des Körpers auch das Verderben der Seele gewinne, soll aus der Welt vollständig verbannt werden. Kaiser, Könige, Lerzöge, Fürsten, Markgrafen, Grafen und andere Leeren mit welchen Titeln nur immer, welche einen Ort innerhalb ihrer Länder zum Zweikampf unter Christen hergeben, sind ec» ipso exkommuniziert und als der Lerrschaft über Staat, Burg oder Ort, in welchen sie ein Duell erlaubten, und das sie von der Kirche bekommen haben, beraubt anzusehen. Wenn sie Lehenslcute sind, fällt das Lehen an den Lerrn zurück. Die Duellanten selbst aber und ihre Sekundanten sollen der Exkommunikation, des Verlustes aller ihrer Güter und der ewigen Infamie verfallen und wie Mörder nach den Bestimmungen des Kirchenrechts bestraft werden. Wenn sie im Kampfe selbst gefallen sind, sollen sie auf immer des kirchlichen Begräbnisses beraubt sein. Auch jene, die in Sachen des Zweikampfes theoretisch oder praktisch einen Rat gegeben haben oder aus einem beliebigen Grunde jemanden dazu geraten haben, dann alle Zuschauer sollen der Exkommunikatiou und ewigen Verwerfung verfallen. Die Gründe, welche die Kirche zu einer so scharfen Ablehnung des Duells veranlaßten, wurden erneut im Jahre 1891 vom Pabst Leo XIII. in seinem Briefe pastoralis officii an die deutschen Bischöfe zusammengestellt. In dem neuen Codex juris canonici von 1915 finden sich im strafrechtlichen Teile scharfe Bestimmungen gegen das Duell (can. 2351). Auch die studentische Mensur wird als Zweikampf gewertet und unterliegt deshalb den gleichen Strafbestimmungen wie das Duell. Dies wurde noch kürzlich durch eine Entscheidung der heiligen Kongregation in Rom (einer Art kathol. Reichsgerichts) festgestellt. Da diese Entscheidung ein interessantes Beispiel der traditionellen Amtssprache der römischen Kurie darstellt, sei sie in Wortlaut und Ilebersetzung mitgeteilt: DecretumS. C o n g r e g. C o n c i 1 i i. In Comitiia Plenariia. habitia in Palatio Apostolico Vaticano di« XIII. mensia iunii proxim© elapai (1925). quaeatio circa duella, vulgo »menaurae*. propoaita fuit sub acquenti dubio: „An dcclarationea S. C. ConcUii anni 1890 et 1923, quibua menaurae in Univeraitatibua Germania« uaitata©, qua© speciali nomin© »Bestnnmungs- Mensuren* vocantur, poenis eccleaiaaticia aubiieiuntur, illaa tantum mensuraa respiciant. juxta nonnullorum recentiorum Mntentiam. qua© cum periculo gravi* vulneria committuntur, vel etiam complectuntur eaa, quao ain« periculo grav.'a vulnrria (iunt in caau?M Eminentiaaimi Patrea reaponder© cenauerunt: Negativ© ad primam partem. Affirmativ© ad alteram partem. Quam r©aolution«m S.S.D.N. Piua PP. XI. in Audientia diei XX. ejuadem menaia dignatua eat approbar« et confirmar©. Dekret der S. Congregatio Conoilii. In der Sitzung die am 13. Iuyi f 1925) im Apostollchen Palaste Vatikan stattfand, wurde die Frage der Duelle, di« man aewvhnlich Mensuren nennt, auf. geworfen in der Form des nachfolgenden Zweifels: »Beziehen sich di« Erklärungen der Leiligen Ko,tzilskongregation aus den Jahren 1890 und 1923. durch welche die an deutschen Universitäten ttdlischen Mensuren.die man mit dem Ramen.BestimmungsmensureiL bezeichnet, mit kirchlichen Strafen belegt werden, nur. wie einige Neuere meinen, auf jene Mensüren. bei

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