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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1898-01-01 · 29. bis 31. August 1897 · p. Seite 120

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
1 (1898) Basel, 29. bis 31. August 1897
Issue
29. bis 31. August 1897
Date
1898-01-01
Page
Seite 120 (sequence 122)
Language
German, English, Hebrew
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120 — > ' wollen wir sie einer kurzen Betrachtung unterziehen. Jedes Lebewesen bringt seine Organe, wodurch es sich erhält und fortpflanzt, bei der Geburt mit auf die Welt und entwickelt dieselben zu zweckmässiger Thätigkeit. Anders verhält es sich bei den sogenannten socialen oder politischen Körpern. Das unterscheidende Merkmal eines solchen Körpers, einer geistigen Gemeinschaft mehrerer Menschen, ist, dass sie zum Ausdruck ihrer gemeinschaftlichen Ueberzeugung zur Erreichung ihrer Ideale besondere Organe schaffen müssen. Auch das Volk ist ein solcher socialer und politischer Körper; wenn sich derselbe organisiert, Werkzeuge zu seiner Erhaltung und EntWickelung schafft, so wird derselbe zum organisierten Volkskörper, das ist zur Nation. Der höchste Ausdruck und das Ziel einer derartigen Organisation ist die völkerrechtliche Anerkennung derselben als Staat, In der Rechtsphilosophie bezeichnet man daher den Staat als den rechtlich organisierten Machtwillen des Volkes* Nicht jede Nation besitzt die Fähigkeit, die höchste Stufe der Entwickelung zu erklimmen* Nur Völker von hervorragender geistiger Kraft und Eigenart haben dieses Ziel erreicht; aber jeder Nation wohnt der Trieb inne, ihre Eigenart und Kraft durch die Staatsbildung zu erweisen. Wo mehrere Nationen innerhalb eines grösseren Staatsverbandes zusammenleben, hat demnach jede das Bestreben, entweder, wo sie sich dazu stark genug fühlt, die anderen Nationen ihrer Eigenart zu unterwerfen, dieselben zu unterdrücken, oder sich im anderen Falle von dem Staatsganzen loszutrennen und einen selbständigen Staat zu gestalten. Wie also auch die Organisation eines Volkes beschaffen sein mag, so muss sie die Möglichkeit bieten, sich zur staatlichen weiter zu bilden, sie muss im Kerne den Keim zur Staatsbildung in sich tragen. Das ganze Elend des jüdischen Volkes seit dem Verluste der nationalen Selbständigkeit besteht darin, dass es in keinem Staate genügende Macht besass, als geringfügige Minorität auch nicht besitzen könnte, um eine staatliche Herrschaft zu erlangen, dass es aber auch nirgends eine Organisation schuf oder schaffen konnte, um bei einer Loslösung von den Staaten in denen es zerstreut lebte, ein selbständiges Gemeinwesen bilden zu können. Fehlte es aber wirklich dem jüdischen Volke an einer solchen Organisation? War dasselbe denn nicht immer in Gemeinden organisiert? Gewiss! Die Zersplitterung dieser Einzelgemeinden, die unter sich in keinem einheitlichen Zusammenhang standen, liess aber durchaus keine nationale Entwicklung zu. Ein Zusammengehen des ganzen Volkes zu gemeinsamen Zwecken war bei diesen Zweigbildungen ohne nationales Centruni vollständig ausgeschlossen. Man könnte nun sagen, es existierten doch immerhin Vereinigungen, welche die ganze Judenheit ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit umfassen, man denke nur an die „Alliance Israelite Universelle" oder an die amerikanischen „B'ßd B'rith". Allein diese Vereinigungen können schon darum keine nationale Organisation genannt werden, i

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