Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1899-01-01 · 1 (1899) · p. Seite 70

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1899
Issue
1 (1899)
Date
1899-01-01
Page
Seite 70 (sequence 70)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
86% known words query
IRI
…/2642950-2642954-2642955--0303-3525289
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

70 «lenen Fürstlichen Landen erfolgendes Betretten die Justiz* gleich anderen üntertkanen demselben schleunig und nachdrücklieh angedeyhen lassen. Eilf tens: Wenn Er mit Herrschaftlichen Consens etwas von Iläussern und liegenden Güthern an sich erkaufen würdig solle Er נ01־ג solchen die Schatzung und gewöhnlichen Besch werden, welche auf denen Immobilibus bereits haften* oder noch darauf gelegt werden, wie selbige von denen Entert hauen müssen entrichtet werden, ebenmässig richtig und ohnweigorlieh bezahlen lind abtragen. Zwölftens: Wollen Ihre 1 lochfürstliche Durchlaucht an Ihne Schutz-Juden oder die Seinige keine Ansprache der Leibeigensehaft wegen machen, sondern wann Drevzehendens: Ihme nicht länger in hiesig Fürstlichen Landen zu bleiben anständig wäre* welches Ein Viertel-Jahr vorhero bey dem Ober- und Amt auch Verrechnung* welche das Schutz-Geld zu erheben hat* von Ihme anzuzeigen ist. demselben den ohngehinderten Abzug* wann Er vorhero durchgängige Richtigkeit sowohl seiner Herrschaftlichen Schuldigkeiten. als dessen* so die Enterthanen an Ilme zu fordern haben, geleistet haben wird, verstatten* dergestalten. dass Ihme frey stehen solle, sich ausser denen hiesig Fürstlichen Landen häusslich niederzulassen, und wo Er aus seinem Nutzen gemäss (1rächtet, sich in anderwärtigen Schutz zu begeben; Wobey es in Ansehung des Abzugs von demjenigen Vermögen, so Er oder dessen Kinder und Erben ausser Lands ziehen, nach der hergebrachten Observanz auch vorliegend* und noch ergehenden Fürstlichen Verordnungen gehalten werden solle. (Vierzehendens: Wann Er Schlitz-Jud Söhne verheurathet. ist Ihme ״ gnädigst vergönnt, selbige das erste Jahr, ohne dass das | Schirm-Geld vergrüssert werden solle, bei sich in Seinem ¬צ; — Hauss zu behalten. Nach Verfliessung dessen aber, und 3 wann solch verheurathete Söhne sich in diesem Fürsten —־ thumen und Landen setzen wollten, dissfalls um Er- E I laubnus gebührend einkämen* solche auch erhalten haben § würden (Welches doch je und allwege von SERENISSIMI 3 c gnädigstem Wohlgefallen abhanget) sind dieselbe schuldig* das Ihnen angesetzt werdende Schutz- und Tax-Geld zu , entrichten.) Fünfzehendens: Solle Ihm und den Seinigen die Jüdische Geremonien zu gebrauchen, wie bey gemeiner Judenschaft üblich ist. doch dergestalten erlaubt sein* dass sie sich hiebey alles Lästerns wider die Christliche Religion sowohl in ihrer eigenen* als andern Sprachen bei einer hohen ohnnachlässigeii Strafe

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.