Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1899
- Issue
- 1 (1899)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
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— m — Fünftens: Solle er nicht Kauten oder Leyhen auf blutig < lewand. auch sich sonsten verdächtig odei* :gestohlener Waaron rnthalten, und wann Ihme1 etwa dergleichen verdächtige Waaren zum Verkauf angetragen würden, es sogleich denen < >rts- Vorgesetzten oder dem Ober- und Amte anzeigen : higlcichen Sechstens: Soll(‘ Er Schutz-,hid gehalten seyn, wann Ihm Hochfürstliche Durchlaucht es an Time verlangen würden, das einhandlende Silber weder ausser Lands noch an sonst Jemand zu verkaufen, sondern Höchstdenenselben solches in billigem Preiss zu überlassen. Siebendens: So Er denen Fürstlichen V nterthanen, ungehörigen Schirms-Verwandten und Dienern etwas leyhet, solle Fa־ bt*y Vermeidung schwerer Ungnade, auch Verlust, oder Gonfiscation des geliehenen Capitals sich mit denen in der Fürstlichen Landes-Ordnung. denen bereits ergangenen, und noch künftig ידי יד יד ■ יד» erlassenden Verordnungen, erlaubten Zinnssen begnügen, und רז ס ס nichts weiters beziehen, noch sich einig wucherlichen Fontraets schuldig machen. Achums: Wann Er Jud auf fahrende llaab oder Unterpfand Geld ausleyhete, und Ihme nach VerHiessiing der bestimmten Zeit die Zinnsse von solch ausgeliehenem (401(1 samt d(*m Capital nicht entrichtet würden, solle Ihm(‘ alsdann auf vorhergehende Ober- und Amtlich(‘ Erlaubnuss befindenden Dingen nach, solches Unterpfand der Schätzung nach entweder heimgcsprechen, oder dasselbe mit Urknml Oericntlieh verkaufet, und der etwaige Ueber-Erlöss dem Entlehuer sogleich horaiisgogeben werdet 1. Neundens : Solle derselbe aufrichtig Kaufen und Verkaufen, Handlen und eontrahiren. auch allen Betrug und Vervortheilnng bey sonst zu gewarten habender Strafe vermeiden. Zelnmdens: Werden die Fürstlichen Beamte hiedurch angewiesen Ihme Schutz-Juden auf sein jedesmaliges Begehren. zu Einbringung■ seiner rechtmässigen Schulden, gleich andern Enterthanen verhülflich zu seyn: Worgegen Er nicht Macht noch Gewalt haben solle, einig(‘ derer Fürstliehen l"nterthanen, augehörige Schirms-Verwandte, und sonst andere Herrschaftliche Diener vor fremde Gerichte ausser denen hiesigen Fürstenthumen und Landen zu ziehen und daselbst zu beklagen, sondern sich de!־ Recht(‘ und Gerichte (lerer hiesigen Fürstentlmme und Lande begnügen, auch ferner weiter nicht appelliren; Würden es aber ausländische Debitores seyn, an die Er ,lud oder die Seinige rechtmässig und verweisslicbe Forderungen haben möchten: so sollen die Fürstlich(‘ Beamte Ihme auf sein Anmeldern mit Vorschreiben gebührend an Händen gehen, und da dies(‘ fruchtloss seyn sollten, auf des Schuldners in