Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1899
- Issue
- 1 (1899)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 68 (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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(58 (Schutz-Brief für den .111 den [Moses Löw1) von Buchsweiler| zu [Kipp eil he im]. Demnach des regierenden Herrn Markgrafen zu Baden Ho eh fürstliche Durchlaucht vorbenannten Juden in den Schutz und Schirm zu [Kippenheim] gnädigst auf und angenommen haben: Als solle derselbe Erstlieh: 1111*0 Hochfürstlichen Durchhn1chtu11dH0chstde.ro Fürst- Hohem Hause treu, hold, gehorsam und gewärtig seyn. denen Landes-Gesetzen, emanirten, oder noch erlassenden Verfügungen ohnahbrüchig nachgeleben, und insonderheit alle thro Fürstlichen Durchlaucht dem Fürstlichen Hause- Land- und Leuten gefährliche und schädliche (Jorrespondenz mit anderer dudenschaft oder Ausländischen. bey schwerei* Geld- oder nach Befinden der Umstände Leib- und Lebens-Strafe gänzlich meiden. Zweitens: Solle er zu |Kippenheini] samt seiner Familie die häussliehe Wohnung nehmen, und haben, auch Wasser und Waid mit denen Unterthaiien allda; Jedoch letzteres nur an denen Weegenund Strassen selbigen Orts, in soferne keine besondere Verbotte vorliegen, und nicht ausdrückliche Vergünstigung von- 11 < ith en. gen i e s se 11. Drittens: Wird derselbe, in soferne Er keine eigenthumliche Güther, Häusser und Wohnungen besitzet, von allen ordinarren Personal-Anlagen und Beschwerden befreyt und ausgenommen; Jedoch solle er verbunden und gehalten sein, zu ausserordentliehen. Kriegs- und (Jontribution-Anlagen, welch(4 auf das ganze Land gelegt werden müssen, nach denen in solchen Not.11fällen ergehenden Fürstlichen Verordnung, mit in billiger Proportion zu contribuiren. Viertens: Ist Ihme gestattet, allerhand im Bömischen Beicli erlaubte Handthierung, gleich anderen [Jnt<4rtl1ane11, gegen Abstattung derer nach denen ergangenen und weiters ergehenden Verordnungen zu tragenden praestandorum, welche die übrige ünterthanen gnädigster Herrschaft ebenfalls zu entrichten haben, es seye mit eontrahiren. Leyhen, Kaufen und Verkaufen zu treiben, doch so, dass denen Handwerkern von Ihm mit Gefährde in ihrer Nahrung kein Abbruch und Schaden gcscliehe. noch sich von Ihme einige Handthierung zu treiben angemusst werde, welche allein die Handwerker zu treiben haben. M Verschrieben für Lövi. Derselbe flüchtete während der grossen Revolution von Buchweiler nach Kippenheini. Ein Urenkel L.s.,Dr. H. Durlacher, Hamburg, besorgte gütigt diese Abschrift.— Die im Original geschrieben e 11. Stellen sind durch [ j bezeichnet.