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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1899-01-01 · 1 (1899) · p. Seite 33

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1899
Issue
1 (1899)
Date
1899-01-01
Page
Seite 33 (sequence 33)
Language
German
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die Heiratssteuer des Brautpaares iiher 1O00 R. T. und dis 10000 K. T. sieh belaufen würde, für jede 1000 H. T. 2 Paar und von jede 10000 R. T. iiher 10 00Ö R. T. 1 Paar mehr zugelassen werden . . . § 190 . . . .Bei einer so־״. Zährhochzeit (“:Tu צעי־) oder Beschnt.‘■׳klung, oder auch, wenn ein Fremder (א"*ט :כרי) hierselbst. Hochzeit■ halten möchte. so dürfen nielit mehr Person»‘]!, als die Hälfte der im vorigen § bestimmten Zahl, auch nur »•in Vorsänger mit seinen Mitsängern (בס אל) zugelassen werden. (§ 191 handelt vom Besehneidungsmahl.) § 102. Fs soll unter Strafe 20 R. T. an einen Bräutigam ausser einem Ring zum Geschenke, und das Talliss und den Kittei zu der Hochzeit, weder bei seiner Verlobung, noch zu der Hochzeit kein sog. Kinjanzeug nicht gegeben werden. Auch darf der Bräutiam unter der nämliehen Straf(‘ an seiner Braut kein Buch mit Tafeln »)der Beschläge von hartem Gold zum Geschenk geben. Wie• denn überhaupt auch a!1 einer jeden Ehetrau untersagt sein soll. drgl. zu führen. 14) § 103. Das sog. Rotten eines Bräutiams soll lud 4 R. T. Straf»• verboten sein. Zusatz 1724: es soll auf das schärfste verboten sein, dass ein Bräutigam den sog. Vorteil abgeben soll, oder auch »*inen Ball (Tanz) für die Jugend zu veranstalten, es soy am Schabboss vor der Hochzeit oder am Schabboss nachher. Es sollen vielmehr durchaus keine unverheiratete Personen beiderlei Geschlechts an diese bes. 2 Schabbostäge nicht invitiert w»*rden, ausser zu dom sog. Knassmahl am Sohabbos vor »ler Hochzeit, wenn der an seiner Braut die Geschenke »larreicht. Fnd selbst dieses werde nur vorstanden der Abend beim Eingang des Schabbos. aber keinesfalls am Schal)bo § 220. 1724: »lass b»d »‘.inein Vcrlobnb bei Tag»‘ oder am Ausgang desselben. oder einer Hochzeit Beschneidung. Pidjin haben. Sochaur sowohl selbst, als bei den vor- und nachher üblichen Gastnüihlern k»dn<* Kapphühner, (bnfekturen, Mandeln- und Priinellen-Torten. Pleven und dgh üb»*!•־ massig kostbar»• Speisen aufgesetzt werden dürfen. Noch weniger darf den anwestmden Gästen »lergl. nach ihrer Behausung zugvsandt worden. Nur am Sochaur mögen nach hergebraeht»*r YWisr R! und Zucker auso-eteilt werd<*n . . . )Osmen $ 40 ..sich di«? Verwandtschaft ־/.ur »icnieim* ».1rkauleu״. < US ist von dmn .. Palmen011 ־״er Laubhüttenfest u:nl den ,.Paradiesäpfeln״ die Ue»ie. 142 findet sich die Uiielh* dos »f ebranehes, dass die Gabo'nn ani Freitag Aheir! die Liehto T»*>r dem Tabernakel (Oven /oo/om/eb an/iinden. $ 150 s)>1*ichז vom .. l\ heism• 1־•־.

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