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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1899-01-01 · 1 (1899) · p. Seite 32

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1899
Issue
1 (1899)
Date
1899-01-01
Page
Seite 32 (sequence 32)
Language
German
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oder auch mit unechten Steinen besetzt. Strümpfe mit Gokl oder Silber ])radiert, schwartze Pflästerchen (Mouehe) im Gesichte zu legen. Wieren auf dem Kopf und endlich Fränzen an den Rücken. Dieses Letzter!‘ sowohl für unverheirathete als für verheirathete Personen. Alles dieses soll verboten sevn. § 18b. Die unverheirateten Frauenspersonen 1*011(01 bey ihrer Kleidertracht■ das Nämliche beobachten, was bev den .Ehefrauen ungeordnet ist. ausser dass ihnen erlaubt sey: Schind(‘!* Ermel und Forscheilehen, mit Kanten, auch müssen sie ihre Arme bedeckt halten. Ferner soll ihnen verboten sevn: t/ golden(‘ und Silber, auch weifte Kanten auf ihre Köpfe zu bringen : (Hochptiege. nein lieh mitWi(U*en[eincMützemitkrausgemachterweisscr Kaute] ist ihnen aber erlaubt) ferner!אסור) Ringe, auch vom schlichtem (iolde, Nachtinänteiehen. auch ohne* Kanten: an den Rüekchcn mehr als eine weisse Kante um den Mals zu tragen. Auch soll ihnen untersagt sevn. am Sehabbos oder Feiertagen sich frisiren zu lassen0), und darfen dieselben überhaupt kein Lockend0) tragen. Falsche Haare sev ihnen erlaubt zu tragen. Und übrigens müssen sie sich nach den Verordnungen für den Ehetrauen halten, ausser dass diese sie h mögen im Tabrett Zeug und schwedische Päckchen kleiden, aller nicht von Taflet oder farbigt Seidenzeug־. Ein Taffte 11 Rock soll ihnen zu tragen erlaubt sein. Den Dienstmädchen soll aber durchaus verboten sein, Tabrett Zeug* zu tragen. S 187. Würde man sehen, dass Männe!* oder Ehefrauen, oder auch unverheiratete Frauenspersonen nach und nach neue Moden einführen möchten, die.‘ in diesem Buche nicht!)(‘■schrieben sind, indem es unmöglich ist. auf alle Moden zu verwarnen, so mag solches gesteuert und der Übertreter gestraft werden. § 188. Wenn jemand von der Harnburgischen oder Wandsbeeker Gemeind(‘11) in unserer Synagoge oder sonst bey öffentlichen Tracteinenten (Hochzeits- oder Besehneidungsmälilern und dgl.) tTscheinen. und in seiner Kleider Anzug oder andern Sachen etwas gegen unsere Verfassung äussern. würde, so kann solcher 11 in weg verwiesen werden. Zu diesem Ende soll den bes. Gemeinden angedeutet werden, dass sie auch bey ihrer Gemeinde Kleider-Ordnung (‘inführen möchten, oder zu keinem solchen öffentlichen Trakteinente bey unserer Gemeinde invitiert werden sollen. 189. Bei einem Hochzeitsmahl sollen den ersten Abend 12 Junggesellen, 12 Dirnen1־) § 20 Haushaltungen, Mann und Frau, (unverheiratete Frauenspersonen) zugelassen werden. Am Aliend der (Jopulation 40 Haushaltungen, und die übrigen wie oben invitiert werden mögen .... Laut der alten Verfassung 1י־) mag, wenn 'אצר גויה ס (י. Male erwähnt. r־) iO! <> .spricht nur von falschen. בהו׳. I:{) הקנה ייצגה. 11 ) § 48 hier zum ersten

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