Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1899
- Issue
- 1 (1899)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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30 Weissen Krahm austeilen. § 33 am Sabbat trage man schwarzen Hut, kein farbiges Halstuch. § 34 verbietet beiden Geschlechtern an Sabbat oder Festtagen nach Schenk- oder Wirts! läu fern zu spazieren oder Kegelböden. Fechtschulen und Komödien zu besuchen. Frauenspersonen sollen überhaupt nicht in die Opera gehen. Letzteres wird frenov. a.) 1715 allgemein nur in der Purimwoche und an Chanukka gestattet. Kenov. 1725 untersagt strengstens an Sonntagen und anderen christl. Feiertagen das Fahren in Chaisen. Kutschen oder gar Kariden selbst vor den Thoren, desgl. Spazierfahrton auf de!־ Alster.) § 35. Es soll unter Strafe von 30 Ktlr. und bey Verwarnung des Bannes, den Mägden und Jungen, noch mehr den .Dienstboten beiderlei Geschlechts untersag!, sein, sich bei Tanzmeisteni in die Lehre zu begeben. (§ 38. renov. a. 1698. verbietet in den Wahl- Versammlungen das Tobackrauchen. § 86 gestattet den Verkauf der Bücher allein, welche von dem Oberrabbiner und der jüdischen Fakultät4) zu Frankfurt a M. oder von dem Altonaer Überrabbinatc zensiert sind. § 152 behandelt die Schulordnung. § 159 bestimmt di<‘ Prozente der ..Zwischenhändler oder Anstifter5״) bei ..Mariagen“.) § 167. Das Spielen mit Karten oder sonstige Spiele, auch mit Kugeln und Kegeln, soll gänzlich verboten sevn: aussei• gegen Purim und Chanukatägo soll es je eine Woche lang erlaubt seyn. Die Frauenspersonen (es sey eine Ehefrau oder noch unverheirathete Person) müssen sieh alles Spieles in Gesellschaft fremder Mannspersonell völlig enthalten. Auch darf eine Ehefrau nicht des Abends nach dem Minchohgebet ausserhalb ihrem Hause sieh beim Spiel aufhalteu bey Strafe 4 E T. Und diejenige Person, die dem ohngeachtet doch spielen würde, soll so behandelt werden, als wenn sie den Bann verwirkt hätte . . § 182 (vgl. § 193). Es soll kein sog. ,,Ausfuhren•*h einer Braut veranstaltet werden. Auch soll ein Bräutigam bey seiner Verlobung kein Tanz (Bai) gehen, und das ganze Jahr hindurch, ausser am Tag der Hochzeit kein Tanz Ball gestattet werden bey Strafe 4 E. T. Desgleichen es soll bei Strafe 20 R. T. untersagt sevn. ein Verlobimgsmahl7) zu machen. § 183. Für verheiratete Mannspersonen soll verboten seyn: Sammetne Kleider oder auch Aufschläge von Sammet auf den Mänteln zu tragen, ferner Steinspangen, selbst mit unechten Steinen besetzt, Pietten von Kanten, Coulenrte Schuh oder Pantoffeln. Wohl aber mögen sic Krägen und Mützen von schwarze Sammet, auch Knöpfe von faden Silber in ihre Kleidung und Halstücher mit 4) 0 ־'* \ט־:;יב (ר .ב:י מטיבה) Am ersten Sabbat nach der Verlobung wurde, di«־ Braut von den Gratulanten zu ihren Anverwandten oder Freunden in öffentlichem Zuge ausgeführt. קנס מאה־') קבין מאד (ז?). Vgl. Gri.it/-J übel sehr! ft fv.