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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1899-01-01 · 1 (1899) · p. Seite 29

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1899
Issue
1 (1899)
Date
1899-01-01
Page
Seite 29 (sequence 29)
Language
German
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I\ . Trachten und Sitten. Aus den G c mei ude vero rd nu ngen der 1) it i gern e i n <1 e 1! II amb u rg-A Ito n a-W and sb e k vom Jahn' 17 2h).1! Mai 1718. Demnach jedes Mahl bey Gelegenheit der erlangten Gesetzesmündigkeit eines Knaben ein so starker Zulaut '-) von allerhand Jungen vorhanden ist, welcher in den Strassen Ansehen erregt, so soll in Zukunft bey unnaehlässlieher Straft* von 20 Rhtlr. an der Armenkasse, einem jeden untersagt sein, in solcher Zeit dgl. Jungen .herbeizurufen3'), noch zum .Umführen des jetzt mündig werdenden Gesellen in der Synagoge einzuladen oder überhaupt, an denenseilten etwas zu spendieren. § -1• Einer Kindbetterin soll es untersagt sein, in ihrem Zimmer, oder um dem!hüte herum allerhand Silberzeug oder golden Geschirr auszuzieren, oder auch sieh seihst mit Diamanten oder Perlen zu schmücken, vielmehr hat sieh dieselbe in allen Stücken nach den Verordnungen der (;!(‘meine zu aehten. Es darf atieh bev solchen Gelegenheiten von den Anverwandten als irgends von anderen Freunden kein Kufoseh (vgl. Mitteil. I 101 Nr. 11! an der Kindbetterin zugesandt worden, selbst eine solche Frau soll denen Frauen weder in ihrem Hanse mit dergleichen Gebäcks, Kuchen und Branntwein gastieren, noch demmselhen dergleichen Weissen Kralnn oder Zuckern zusenden hei Strafe von 2 Rhthlr. {Ähnlich verbietet § 23 den Kleiderluxus bei. Besehneidungen, 1704 sogar verschärft mit Androhung des schweren Bannes, nur die Wind(1! des Kindes bildet eine Ausnahme. £ 24. vgl. 220, gestattet bei Besclmeidung und Sochör, statt grosser Gastmähler und Konfektverteilens. nur das Reichen von Rosinen und Zucker). $ 28 (renov. a 1698. über Simchath Thora) dass bey Strafe 10 Rhthlr. sich keiner m1t(*rst(‘h(*11 darf, am betr. Festtag(‘ in der Synagoge mit .Pulver zu sehiessen oder Raketen aufzuwerfen, auch allen Schlagens und Werfens bev unvermeidlicher Strafe von 4 Rthlr. sielt zu enthalten, daher ein jeder Angesessener bey der Gemeyne verpflichtet sein soll, sein(‘ Kinder und Hausknechte zu verwarnen, dass sie nicht hiewieder handeln . (§ 29: Jungen sollen nicht an Simen. Th. mit Fähnchen oder Stöcklein in die Synagoge kommen und § 30: die Frauen nicht 0 Das hebräische Original nebst der für die Hehürden mgens an gefertigten Übersetzung, unterschrieben: Kz0ehiel Oberrabbi 11 e 1\ liegt im Archiv der ׳Israel. Oemeinde zu Altona. Die liier abgedruckteu Auszüge entstammen einer uns von Herrn Referendar Dr. M. Levi, Altona, gütigst zur Verfügung־ gestillten Abschrift. Anden.‘ ffemeindeverordnungei! der Preigemeinden sind vor einig»•!• Zeit nach auswärts verkauft worden. We!• 1> es i t z ז s i י* g e g e n w ä 1־ t i g? 3 .מהומה גדודה 0 1־) o preien.

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