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KC-Blätter · 1931-08-01 · Heft 8-9 (August 1931) · p. Seite 140

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Journal
KC-Blätter
Volume
1931
Issue
Heft 8-9 (August 1931)
Date
1931-08-01
Page
Seite 140 (sequence 14)
Language
German
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140 K. L.-Blatter Nachr.-Hest Der „Illustrierte Beobachter" revoziert. Wir hatten seinerzeit berichtet, daß drei unserer Kartellbrüder den „Illustrierten Beobachter" verklagt hatten, weil diese Zeitschrift die Bilder unserer Kartellbrüder dazu mißbraucht hatte, Mittelpunkt eines wüsten Hetzartikels gegen das deutschjüdische Akademikertum zu sein (vgl. K. C.-Bl. Nachr.-Heft 1 von 1931, S. 6). Am 5. August stand in dieser Sache Termin vor dem Amtsgericht Berlin- Schöneberg an. Die Verhandlung war in mancher Hinsicht interessant. Von den beiden angeklagten Redakteuren war nur der „berühmte" Stadtrat Esser erschienen, der sich mit Stolz als „Mitglied Nr. 2" der NSDAP, bezeichnet^ und nicht zu erwähnen vergaß, daß er heute seinen 48. Presseprozeß erlebe. Der Mitangeklagte Redakteur Bruger hatte, ohne selbst zu erscheinen, den Pg. Esser zu seiner Vertretung bevollmächtigt, was jedoch prozessual unstatthaft war. Der Angeklagte Esser bestritt zunächst die Identität der in dem fraglichen Artikel abgebildeten Studenten mit den Privatklägern, worauf ihn allerdings erst der Richter aufmerksam gemacht hatte. Kbr. Rechtsanwalt Erich Stern, der Vertreter der Privatkläger, entkräftete diese Anzweiflung sofort durch Vorlegung von Photos der betreffenden Kartellbrüder. Der Richter wies nun darauf hin, daß der inkriminierte Artikel sich eigentlich gegen die Ostj u d e n wende, gegen Leute, von denen sich doch wohl die Kreise der Privatkläger selber differenzierten. Erschien also das Vorliegen einer gegen die Privatkläger gerichteten Beleidigung nicht annehmen zu wollen. Der Angeklagte Esser seinerseits behauptete selbstverständlich, daß der Artikel in durchaus sachlichem Ton gehalten sei. Es mag schon sein, daß die Begriffe von Sachlichkeit und Schmähung im nationalsozialistischen Lager anders sind als bei uns; nach unserer Anschauung kann es aber nicht wünschenswert fern, an die Stelle der heute geltenden Anstandsregeln den Verkehrston des „Illustrierten Beobachters" zu setzen. Eine Kostprobe des dort gepflogenen Stils haben wir in unserem Januarheft bereits gegeben: wir können zur Charakterisierung darauf verweisen; eine Wiederholung verbietet sich aus Gründen der Aesthetik. Abgesehen von der Beleidigung lag auf alle Fälle ein Verstoß gegen das Kunstschutzgesetz vor» wonach Privatpersonen nicht unbefugt im Bilde zur Schau gestellt werden dürfen. Dieser Gesichtspunkt wurde vom Richter dem Angeklagten Esser entgegengehalten, der die alleinige Verantwortung auf sich nahm, ünd wegen dieser " Gesetzesverletzung mit einer sicheren Verurteilung rechnen mußte. Das erhöhte nun allerdings seine Vergleichsbereitschaft. Unseren Vundesbrüdern war weniger daran gelegen, durch das Amtsgericht Schöneberg einen Ärteilsspruch zu erzielen, als vielmehr eine Revokationserklärung seitens dessen, der für die Kränkung verantwortlich war. Mit diesem berechtigten Bestreben sind sie schließlich durchgedrungen, indem Herr Esser im Vergleichswege folgende Erklärungen abgab: Er bedauere die Veröffentlichung der Bilder, und habe nicht die Absicht gehabt, die Privatkläger zu beleidigen. Er werde eine Buße von 50 RM. an das Rote Kreuz zahlen, und die gesetzlichen Kosten des Verfahrens übernehmen. Der Mitangeklagte Bruger ist dieser Erklärung in einer besonderen schriftlichen Anzeige beigetreten. Somit hat das Verfahren einen Abschluß gefunden, der befriedigend ist, weil er erkennen läßt, daß nicht jede nationalsozialistische Anrempelung ruhig hingenommen werden muß. 2m Gegenteil, je öfter die Hakenkreuz- Helden zum Rückzug gezwungen werden — nicht ohne am Geldbeutel Einbuße zu erleiden —, um so eher werden sie es verlernen, leichtfertig mit der Ehre ihrer Mitbürger umzuspringen. R. H. Jüdische Studentenseelsorge. An der Berliner Universität ist das Amt eines Studentenrabbiners geschaffen worden. Nebenbei gesagt: durch wen, ist noch nicht ganz aufgeklärt. Die Schaffung der Institution als solcher entspricht jedoch dem Willen des Allgemeinen Rabbinerverbandes, so daß auch in anderen Universitätsstädten mit ähnlichen Erscheinungen zu rechnen ist, und ferner die Begleitumstände des Berliner Falles mehr als nur . lokales Interesse bieten. Ein „Fall" ist näm-

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