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KC-Blätter · 1931-08-01 · Heft 8-9 (August 1931) · p. Seite 134

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Journal
KC-Blätter
Volume
1931
Issue
Heft 8-9 (August 1931)
Date
1931-08-01
Page
Seite 134 (sequence 8)
Language
German
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134 K. C.-Blätter Nachr.-Heft bleibt nur, daß wir unter diesen Kämpen insbesondere bei den Nationalsozialisten auch Menschen finden, die als Korporationsstudenten den Mund voll zu nehmen pflegen, wenn sie von akademischer Freiheit und von akademischer Würde und von der Aufgabe des Akademikers, geistiger Führer des Volkes zu sein, sprechen und die doch gleichzeitig die Freiheit auf das schamloseste mißbrauchen und damit den Beweis erbringen, daß sie jeglicher Freiheit unwert und zu geistiger Führung untauglich sind. Wir katholischen Korporationsstudenten lehnen diese kommunistischen und nationalsozialistischen Methoden „geistiger" Auseinandersetzung ab; wir werden die akademische Freiheit gegen solches Raubrittertum zu verteidigen wissen." Der Trennungsstrich zwischen gedanklichen Strömungen und den zu ihrem Ausdruck völlig unpassenden Mitteln wird mit begrüßenswerter Schärfe gezogen. Auch die „Hochschulblätter der Deutschen Volkspartei" verurteilen die Disziplinlosigkeit der Exzedenten. Sie weisen mit Recht auf das klägliche Versagen der studentischen Arbeitskonferenz in Berlin hin. Wir hatten im Frühjahr, als diese Institution zur Abwehr künftiger Ruhestörungen geschaffen wurde, uns sogleich von besonderer Hoffnungsseligkeit zurückgehalten. Die Skepsis, die wir damals äußerten, hat sich leider gerechtfertigt, und nunmehr dürfte wohl das Ende einer Einrichtung gekommen sein, die lebensunfähig sein mußte, weil sie auf die Zuverlässigkeit nationalsozialistischer Ehrenworte gegründet war. Die „Deutsche Hochschule", das Organ des B.C., bekennt sich selbstverständlich ebenfalls als Gegner des Tumultshstems. Ohne daß es mit direkten Worten gesagt wird, so ist es doch (wie nicht anders zu erwarten) einem Aufsatz im Augustheft zu entnehmen, der wegen einer damit zusammenhängenden Frage bemerkenswert ist. Der Aufsatz handelt über die Zulässigkeit politischer Betätigung. Mit Berufung auf die streng unpolitische Haltung des B.C. hat, wie der Artikelschreiber mitteilt, der B.L. sich einer Protestveranstaltung gegen die Krawalle versagen müssen. Dem Verfasser scheint eine so weitgehende Auslegung des politischenNeutralitäts- Prinzips anfechtbar, und er rührt damit an die diffizile Problemfrage, wo eigentlich die Politik anfange und wo sie aufhöre. Für jeden studentischen Verband, auch für uns, sind diese Fragen wichtig. Wir stimmen im konkreten Falle dem Verfasser des Aufsatzes im B.L.-Organ zu, wonach die Angelegenheit der Tumulte keine politische Angelegenheit im eigentlichen Sinne ist. Wir sehen noch )ücht einmal, soweit es sich um reine Abwehrfragen handelt, kulturpolitische Aufgaben darin, sondern Aufgaben vorwiegend polizeilicher Natur. Es ist eben so, daß die Methode der blutigen Gewalt nicht einmal Anlaß gibt zu kulturpolitischen Reflexionen, sondern daß ihr die einhellige, gar nicht debattierfähige Ablehnung aller ordnungsliebenden Bürger gegenüberstehen muß. Eine weitere Frage ist dann, wie weit allgemein — und das berührt vornehmlich uns, ein Verband mit abwehrpolitischen Zielen sich von der Politik überhaupt fernhalten kann. Es scheint, als seien viele Fragen unserer speziellen Abwehrpolitik von der allgemeinen Politik gar nicht zu trennen, und kehren auch im speziell Hochschulpolitischen wieder als Ausstrahlungen gesamtpolitischer Gedankengänge. Es wird unsere Pflicht sein, über die Abgrenzung unserer Betätigungsbasis Klarheit zu suchen, um so mehr, als der Kampf unserer Feinde sich weniger in den meist geschlossenen Hochschulparlamenten austoben kann. — Es wird interessieren, denjenigen Teil aus den Entscheidungsgründen des Oesterreichischen Verfassungsgerichtshofes kennenzulernen, der sich über die Berechtigung des vielumstrittenen Volksbürgerprinzips ausläßt. Der betreffende Passus lautet: „.... Der Verfassungsgerichtshof hatte sich in erster Linie mit den Bedenken, welche die gesetzliche Grundlage der „Studentenordnung" bestreiten, zu befassen. Er stellt jedoch, entgegen der im Antrag des Strafbezirksgericht I in Wien geäußerten Rechtsansicht, vorweg fest, daß die Gliederung der Studierenden in Gruppen, die durch bestimmte gemeinsame Gesichtspunkte, seien es auch solche der Nationalität, gekennzeichnet

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