KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 4 (April 1931)
- Date
- 1931-04-01
- Page
- Seite 60 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2268830-2268996-2269002--3951-3524096- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
60 K. C.-Blätter Nachr.-Hest ist durch jede Buchhandlung oder direkt durch den Philo-Verlag, Berlin W 15, Emser Straße 42, zum Jahrespreis von 12 Mark zu beziehen. Die Justiz (Verlag Dr. Walther Rothschild, Berlin-Grunewald), Band 6, Heft 6, März 1931. Dem Andenken des vor 10 Jahren früh vollendeten Rechtslehrers Wolzendorff) eines bahnbrechenden Geistes auf den Gebieten des Staats-, Verwaltungs- und Völkerrechts, namentlich auch der modernen Polizeirechts- Lheorie, ist das Märzheft der Justiz gewidmet. Die originale, scharfgeschnittene und doch liebenswerte Forscherpersönlichkeit von Wolzendorff ist in ihrer nachwirkenden geistigen und ethischen Kraft von außerordentlicher Bedeutung für den Kampf unserer Tage um Freiheit, Demokratie, überstaatliches Recht und die geistige Durchdringung des öffentlichen Lebens. Diese Bedeutung würdigen im vorliegenden Heft das Mitglied des Weltgerrchtshofs Prof. Walther Schücking, ein Lehrer und Freund Wolzendorffs, ferner Prof. Hugo Sinzheimer in der Chronik und durch Herausgabe einer nachgelassenen Abhandlung von Wolzendorff selbst (Soziales Recht und Demokratie), ferner in Erinnerungen an Wolzendorffs Frühzeit und Mannesjahre, zwei persönliche Freunde: Oberregierungsrat Dreyer und Landgerichtsdirektor Börner; endlich in einer zusammenfassenden Betrachtung der Oberlandesgerichtsrat Bovensieven. Das ganze der Beiträge vermittelt dem Leser das eindrucksvolle Bild der selten tief und künstlerisch veranlagten Gelehrtenerscheinung von Wolzendorff. Wir erkennen, wie Wolzendorff in vielem Betrachte ein Wegebereiter gewesen ist, insbesondere für die Fortbildung der Demokratie über die formale hinaus zur politischen, sozialen und kulturellen Gesamtdemokratie, und sodann für die Heraufführung eines dynamischen Rechtes unter den Völkern, das vor allem auch die Möglichkeit geben soll, ungerechte Zustände zwischen den Staaten im Wege des Rechtes zu ändern. Dr. Erich Wende, Ministerialdirektor im Preuß. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung: Grundlagen des Preußischen Hochschulrechts, Berlin 1930, Weidmannsche Buchhandlung. Häufig genug braucht der Student, und gerade der K. C.er, die Kenntnis, über Stellung, Befugnisse und Machtbereich der Hochschulbehörden. Oft genug muß er sich über die Grundlagen auch des Studentenrechtes unterrichten. Es fehlte bisher an einem Buche, aus dem alles das ersichtlich war. Das Material war verstreut. Wenigstens für Preußen schafft das Werk Wendes Abhilfe. Es beschränkt sich, wie der Verfasser im Vorwort sagt, ausdrücklich auf die rechtliche Grundlegung all der vielen weiter führenden Fragen und will auch von dem Anteil des Rechtes in erster Linie nur das bringen, was auch für den außerhalb der Hoch sch ulverwaltung Stehenden von Wert sein kann. Im ersten Teile behandelt das Buch neben den Rechtsquellen die wissenschaftlichen Grundlagen des Hochschulrechtes; es spricht über den Begriff der „wissenschaftlichen Hochschule", über die Art der Begründung der staatlichen Hochschulen; wir erhalten Aufschluß über die konfessionelle Lage, den Namens schütz, das Verhältnis zum Staat und die Autonomie der Hochschulen. Ausführlich wird über die Lehrfreiheit gehandelt. In aller Schärfe wird betont, daß eine der Lehrfreiheit unterliegende Aeußerung (Art. 142 RV.) „wissenschaftlich sein muß", geformt von dem Willen, einer durch wissenschaftliche Arbeit erworbenen Anschauung Ausdruck zu geben, nur die „Lehre" ist frei, nur die Lehre der „Wissenschaft" („ihre" Lehre) ist privilegiert. (S. 37.) Im zweiten Teil wird die Satzung der Universität Kiel ausführlich kommentiert. Diese Satzung kann gewissermaßen als Mustersatzung der neueren preußischen Universitäts-Statuten angesehen werden. Der Kommentar gewinnt dadurch Bedeutung, für die große Mehrzahl der preußischen Universitäten. Auch das Recht der Studentenschaft findet dort (S. 177 ff.) seine Darstellung. Nach einer kurzen Einführung, deren Kenntnis zu dem gehören sollte, was jeder K. C.er über die Studentenschaftsgeschichte der letzten Jahre kennen müßte, wird die