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KC-Blätter · 1932-03-01 · Aufsatzheft 1 (März 1932) · p. Seite 22

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Journal
KC-Blätter
Volume
1932
Issue
Aufsatzheft 1 (März 1932)
Date
1932-03-01
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
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22 K. C.-Blätter jüdischen Studenten, ja man schreckte jetzt auch in Deutschland genau wie in Oesterreich nicht mehr davor zurück, den Juden persönlich zu diffamieren. Das tollste und unwürdigste Beispiel lieferte die „Deutsche Burschenschaft", die aus dem Eisenacher Burschentag im Jahre 1920 folgenden Beschluß faßte: „Der Burschentag verpflichtet die einzelnen Burschenschaften, ihre Mitglieder so zu erziehen, daß eine Heirat mit einem jüdischen oder farbigen Weibe ausgeschlossen ist, oder daß bei' solcher Heirat der Betreffende ausscheidet." Eine schamlosere und gemeinere Diffamierung der Juden ist wohl niemals erdacht oder gar ausgesprochen worden! Mit dem Anwachsen des Antisemitismus auf den Universitäten wurden nun vitalste Interessen des K. C. berührt, und unser Verband zur Abwehr der gegnerischen Angriffe noch stärker auf das Gebiet der Hochschulpolitik gedrängt. Durch Listenverbindungen, teils mit den republikanischen, teils mit den jüdischen Gruppen, gelang es uns, an einem Teil der Universitäten Kartellbrüder in die Studentenausschüsse zu entsenden, die dort — zwar als Minderheit, aber nicht immer erfolglos — für die Sache des Judentums eintraten. Mit der Zeit kam es in den Studentenschaften zu geldlichen Unregelmäßigkeiten. Es flössen aus den Mitteln, die doch von allen Studenten durch Zwangsbeiträge aufgebracht wurden, Gelder an rechtsradikale Stellen und Universitäten, besonders nach Oesterreich. Gleichzeitig versuchte man, die Juden aus den örtlichen Studentenschaften herauszudrängen, ja man nahm sogar Anträge an, die einen „Numerus clausus“, das heißt die Zulassung nur einer bestimmten geringen Anzahl von Juden auf die Universitäten forderten. Der preußische Landtag und das preußische Staatsministerium glaubten, diesem Treiben der rechtsradikalen Studenten nicht länger tatenlos Zusehen zu dürfen. Es wurde daher auf Wunsch des Landtages eine neue „Verordnung über die Bildung der Studentenschaften" erlassen, die sich in wesentlichen Punkten von der alten Verordnung unterschied. „Die abänderungsbedürftigen Punkte — heißt es in der amtlichen Begründung — betreffen Mitgliedsrecht und Koalitionsrecht der Studentenschaft, die Zusammensetzung und Aufgabe des Vermögensbeirats, die Genehmigung des Haushaltplanes, und damit die Höhe der Beiträge. Auch muß zum Ausdruck gebracht werden, daß die Entscheidungen des Ministers endgültig sind, und für den Fall eines Widerstandes der Studentenschaft auch gegen diese Entscheidung Vorsorge getroffen werden, daß die Studentenschaft erneut darüber abstimmen kann, ob sie mit den verantwortlichen Instanzen des Staates zusammen an der Verwaltung der Hochschule weiter Mitarbeiten will. Die übrigen Aenderungen.... sind redaktioneller Art." Im Wesentlichen stellt die neue Verordnung also nur nochmals einwandfrei fest, daß Preußen nur gewillt ist, eine Studentenschaft

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