KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Nr. 2 (3.1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 34 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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34 Vertrauliche Beilage der K. C.-Blätter Entwurf stellt ein Kompromiß dar. Waren doch in der Kommission Verbände vertreten, die eine Art Reichstags-Wahlrecht wünschten, bei. welchem nicht mehr die Verbände ihre Stimmen abgeben, sondern jeder einzelne K. E.er ein unmittelbares Stimmrecht haben sollte. — Andererseits waren auch in der Kommission Verbände, welche sich gegen eine Reform überhaupt sträubten. Ämter Berücksichtigung des für die Kommission leider maßgebenden Königsberger K. L.-Tags-Beschlusses stellt der hier vorliegende Entwurf die einzige Lösung dar. In diesem Entwurf ist das durch den Königsberger K. C.-Äag gewünschte Vorschlagsrecht enthalten, ohne dem K. C.-Tag selbst jedes Mitbestimmungsrecht zu nehmen. — Der Entwurf ist einfacher, als er aussieht. Sein kompliziertes Aussehen hat er dadurch erhalten, daß, wie bei einem ordentlichen Gesetzentwurf, alle Möglichkeiten darin enthalten sind. Die Grundzüge sind an und für sich ganz einfach, werden nur dadurch etwas schwieriger, daß die Stimmenwertung der einzelnen Verbände je nach ihrer Größe verschieden ist. Wenn der heutige K. C.-Tag sich noch trotz der vom G. A. in seinen heute angenommenen Anträgen bewiesenen Jugendlichkeit auf den Standpunkt des Königsberger K. E.-Tages stellt, ist die Annahme des Kommissions- Vorschlages die einzige Lösung. Falls der heutige K. C.-Tag aber im Gegensatz zu dem Königsberger K. C.-Lag den Standpunkt vertreten sollte, daß für eine Reform des seit zwanzig Jahren bestehenden G. A.-Wahlverfahrens kein Bedürfnis besteht, so empfehle ich die Restriktion des Königsberger Beschlusses. Damit entfiele die weitere Diskussion und somit auch die Annahme der Kommissionsvorlage. Es sind folgende Gegenanträge eingegangen: a) Landesverband Riedersachsen dahingehend, den Vertretern der anerkannten Landesverbände Stimmrecht zu gewähren. b) folgender Antrag der Verbindung Rheno-Silesia: „l. Der K. C.-Tag möge beschließen: Der § 35 des K. C.-Statuts wird außer Kraft gesetzt. An seine Stelle tritt folgender § 35. Die Wahl der Mitglieder des G. A. erfolgt am o. K. C.-Tag auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl findet nach freien Listen und in allgemeiner gleicher und direkter, öffentlicher Verhältniswahl vor dem K. E.-Tag statt und bedarf der Bestätigung durch diesen. Die Einzelheiten regeln sich nach den G. A.-Wahlbestimmungen. tt. Der K. E.-Tag möge beschließen: G. A.-Wahlbestimmungen. § 1. Beim G. A. wird ein Wahlausschuß gebildet, der dem K. C.- Tag für die ordnungsmäßige Durchführung der G. A.-Wahl verantwortlich ist. Er besteht aus 5 Mitgliedern. 8 2. Jeder K.E.-Verband (A.H.V., L.V., Verbindung) ° ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzureichen, der aber mindestens von 50 K. C.-Burschen unterzeichnet sein muß. Einfache Listenverbindung ist zulässig: § 3. Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit und veröffentlicht sie sodann mit den evtl, vereinbarten Listenverbindungen in den K. E.-Mitteilungen. §. 4» Sämtliche K. E.er (A. h., i. a. B., a. B.) stimmen schriftlich zu Händen des Wahlausschusses ab, der auch nach Schluß der Wahl die Sitze verteilt. 8 5. haben von den gewählten G. A.-Mitgliedern weniger als neun ihrer Mitglieder ihren Wohnsitz in Berlin, so sind die Spitzenkandidaten der Wahlvorschläge, und zwar in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl — die größte zuerst — aufzufordern, einen Ver-