Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1931-03-01 · Nr. 2 (3.1931) · p. Seite 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1931
Issue
Nr. 2 (3.1931)
Date
1931-03-01
Page
Seite 19 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2268830-2268996-9971342--4138-3523998
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Vertrauliche Beilage der K. C.-- Blätter 19 gewählt werden können. Und schließlich bringt auch eine auf dem K. C.-Tag erfolgende Wahl der Kommissionsmitglieder die Gefahr mit sich, daß die Auswahl weniger von der persönlichen Eignung abhängt als davon, welche Namen zufällig in der Debatte vorgeschlagen werden. In der gestrigen Kommissionssitzung sind wir der Lösung des Problems näher gekommen, und ich habe daraufhin die Ziffern I 6 und HI 17 des ursprünglichen G. A.-Antrages durch die neue Formulierung ersetzt, die sich in Ihren Händen befindet. Der Grundgedanke ist, daß der Erlaß der Ausführungsbestimmungen durch den G.A. gemeinschaftlich mit 5 stimmberechtigten Vertretern der aktiven Verbindungen erfolgt. Der Einfluß dieser 5 Vertreter gegenüber den 21 G. A.-Mitgliedern wird größer sein, als es dem zahlenmäßigen Verhältnis 5:21 entspricht, denn ich kann mir nicht vorstellen, daß der G.A. irgendeine wichtige Entscheidung gegen den einmütigen Willen dieser 5 Verbindungsvertreter fällt. Während die Ausführungsbestimmungen nur einmal erlassen zu werden brauchen und höchstens in größeren Abständen von ein bis zwei Semestern vielleicht gelegentlich einer Revision bedürfen werden, ist die Ueberwachung der Durchführung eine dauernde Aufgabe. Hier schlägt der neue Antrag vor, daß der G.A. zusammen mit den 5 Verbindungsvertretern zwei Kommissionen Wählt (eine für das körperliche und eine für das geistige Programm), und daß in jeder dieser Kommissionen 2 G. A.-Mitglieder und 1 Vertreter der aktiven Verbindungen sitzen; außerdem soll der Kommission, die die körperliche Ausbildung zu überwachen hat, noch der K. C.-Sportwart angehören. Angesichts dieser Aenderungen des G. A.-Antrages werden auch diejenigen Delegierten, die von ihren Verbänden eine ablehnende Instruktion mitbekommen haben, pflichtgemäß zu prüfen haben, ob nicht ihr Konvent ihnen bei Kenntnis dieser Aenderungen eine andere Instruktion erteilt haben würde, und ob sie in diesem Fall nicht berechtigt und verpflichtet sind, gemäß 8 18 Abs. 5 Satz 2 des K. C.-Statuts von der Instruktion abzuweichen. Denn für die aktiven Verbindungen gewinnt das ganze Programm ein anderes Gesicht, wenn sie selbst bei der Durchführung mitzureden und mitzubeschließen haben. Würden die Vertreter auch unter solchen veränderten Verhältnissen sich starr an ihre Instruktionen halten, so brauchten wir überhaupt keinen K. C.- Tag, sondern könnten uns mit schriftlicher Abstimmung begnügen. Einzelheiten, die dem einen oder andern nicht gefallen, abzulehnen, ist leicht, aber die Vertreter haben nicht nur die Verantwortung gegenüber ihren Verbänden, sondern auch die Verantwortung, daß etwas Positives geschaffen wird. Wenn gegen einzelne Punkte des G. A.-Antrages Bedenken bestehen, so hat der G. A. gegen Abänderungen nichts einzuwenden, wenn dadurch die Annahme des Programms ermöglicht wird, sofern nur der grundsätzliche Charakter des Antrages nicht verändert wird. Z. B. könnte man den Bedenken derjenigen Verbindungen, denen die obligatorische Einführung des Sportabzeichens als zu weitgehend erscheint, dadurch Rechnung tragen, daß statt des Sportabzeichens in I 2 gewisse sportliche Mindestleistungen verlangt werden, deren Umfang in den Ausführungsbestimmungen abgegrenzt werden müßte. Eine solche Aenderung würde den grundsätzlichen Charakter des Programms nicht berühren und wäre daher auch für den G. A. annehmbar. Es darf allerdings die große werbende Kraft nicht unterschätzt werden, die für den Verband darin liegt, wenn sämtliche Aktive sich das Sportabzeichen erwerben. Diesem Gedanken Rechnung zu tragen bedeutet noch lange nicht, daß unsere Verbindungen zu Sportvereinen werden sollen. Außerdem werden Härten dadurch vermieden, daß in I 5 eine Art von „sportlichen Pistolenburschen" vorgesehen ist. Dagegen kann der G. A. sich nicht einverstanden erklären mit denjenigen Anträgen, die die Bestimmungen unter I des G. A.-Antrages ganz oder teilweise dadurch ersetzen wollen, daß sie wahlweise entweder ein bis zwei ge»

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.