KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Nr. 2 (3.1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 15 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Vertrauliche Beilage der K. C.-Blätter 15 s. Die Anträge des G. A. Stern teilt mit, daß die von der Vertreterversammlung eingesetzte Kommission über die Anträge des G. A. und die dazu gestellten Abänderungsanträge (vgl. S. 97 ff.) beraten hat. Dabei wurde über folgende Vereinfachungen Einigkeit erzielt: Die Anträge des A. H.V. Staufia (S. 101) und des A. H. V. Viadrina-D. (S. 105) sind miteinander vereinigt. Im Antrag des A. H. V. Stauf'.a feil es am Anfang statt „K. C." heißen „K. L.er". Der Antrag lautet also nunmehr: „Es wird dem K. C.er gestattet, an Stelle des Schlägerfechtens Sport zu treiben. Die Rezeption ist neben der bisherigen Prüfung davon abhängig, daß der zu Rezipierende entweder mindestens zweimal genügend gefochten oder eine Sportprüfung abgelegt hat, die wahlweise mehrere sportliche Durchschnittsleistungen umfaßt. Die Zusammenstellung der Sportprüfung erfolgt jeweils für zwei Jahre durch eine vom K. C.-Tag gewählte Kommission, die aus 5 Aktiven verschiedener Korporationen und 4- Alten Herren besteht. Das Prinzip der unbedingten Satisfaktion wird hiervon nicht berührt." Ferner bestand Einigkeit darüber, daß der Zusatzantrag der Verbindung Bavaria zu III des <§>. A.-Antrages (S. 101) und der Zusatzantrag der Verbindung F r i b u r g i a zu l des G. A.-Antrages (S. 101 f.) nicht auf dem K. L.-Tag behandelt zu werden brauchen, sondern der mit der Durchführung der Beschlüsse befaßten Stelle als Material für die Ausführungsbestimmungen überwiesen werden sollen. Die Verbindung S p r e v i a hat ferner folgende Abänderungsanträge gestellt: „I. Anter Aebergehung von II bis 6 der G. A.-Anträge und des Antrages des A.H.V. Staufia stellt die Verbindung im K.L. Sprevia den Antrag: Zur Rezeptionsprüfung soll neben der bisherigen Prüfung eine vom K. C.-Sportwart zusammengestellte Sportprüfung von jedem zu Rezipierenden abgelegt werden. — Die Sportprüfung darf keinesfalls die Höhe des Sportabzeichens erreichen. Wer die Sportprüfung nicht ablegen will, muß mindestens einmal genügend gefochten haben. Wer körperlich zur Teilnahme am Sport unfähig ist, kann durch Zweidrittelmehrheit des B.C. davon dispensiert werden. Sämtliche Verbindungen haben dem K. C.-Sportwart ein Programm vorzulegen, das von ihm genehmigt werden soll. Sämtliche Aktiven haben am Sportbetrieb teilzunehmen, die i. a. B. i. a. B. und Kbr. Kbr. am Ort einer K. C.- Verbindung sind gehalten, sich am Sport zu beteiligen. II. Das Provisorium des Kartellfechtens wird in ein Definitivum umgewandelt. III. Der G. A. ist befugt, zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung der Einzelheiten fünf seiner Mitglieder in eine Kommission zu entsenden, der fünf Vertreter der aktiven Verbindungen angehören." Der Antrag HI der Verbindung Sprevia soll jedoch zurückgezogen werden, wenn der Antrag des G. A. gemäß folgendem Abänderungsantrag geändert wird, den der G. A. selbst gestellt hat: „Antrag des G. A. zur Aenderung von! I 6 undNI 17 des G. A.-Antrages. Der G. A. ist befugt, zwecks Ausführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung der Einzelheiten bindende Richtlinien und Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er hat dabei 5 vom K. C.-Tag gewählte Vertreter der aktiven Verbindungen als stimmberechtigt zu-