KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2 (Mai 1931)
- Date
- 1931-05-01
- Page
- Seite 57 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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K. C.-Blätter 57 stehend zitierten Ansicht des Reichsgerichts aber auch mancher Jurist sowohl mit seinem gesunden Menschenverstand wie auch mit seiner juristischen Logik nicht vorbeikommt. Es ist schlechthin nicht vorstellbar, wie jemand den jüdischen Warenhausbesitzern und den jüdischen Geschäftsleuten den Vorwurf der Neigung zu sittlichen Verfehlungen machen kann, ohne dabei an die einzelnen Geschäftsleute zu denken. Es wäre ungeheuer interessant gewesen, wenn das Reichsgericht ausgeführt hätte, woran dann eigentlich der, Verfasser des Flugblattes sonst hätte denken können. Die Gesamtheit der jüdischen Warenhausbesitzer dürfte wohl schon aus physischen Gründen nicht in der Lage sein, sich sittliche Verfehlungen zuschulden kommen zu lassen, das dürfte wohl nur Einzelpersonen möglich sein. Ebenso interessant wäre es, zu erfahren, warum nach Ansicht des Reichsgerichts eine Beleidigung der deutschen Soldaten in Belgien oder den in Polen wohnenden Deutschen strafbar sei, aber nicht der jüdischen Warenhausbesitzer. Wenn man schon so peinlich auf die möglichen Gedankengänge des Täters eingeht, dann wäre viel eher vorstellbar, daß der Täter bei Beleidigung der zahlenmäßig und auch sonst gar nicht fest umrissenen deutschen Soldaten in Belgien nicht an die einzelnen Soldaten gedacht hat, als bei der Erhebung des Vorwurfes, die jüdischen Warenhausbesitzer neigten zu sittlichen Verfehlungen. Aber das Reichsgericht ist in diesem Falle eben besonders gründe iich, da es sogar dem Gericht erster Instanz einen Vorwurf daraus macht, weil dieses nicht geprüft hat, ob der Verfasser des Flugblattes nicht auch weibliche Prinzipale oder Geschäftsleute ohne weibliche Angestellte im Auge gehabt habe. Das Reichsgericht ist der Ansicht, daß diese Ueberlegung möglicherweise schon allein das Gericht von einer Verurteilung hätte abhalten müssen. Aus diesem Grunde verweist das Reichsgericht die Sache nochmals an das Gericht erster Instanz. Es ist nur zu hoffen, daß der erste Richter sich durch diesen zarten Hinweis des Reichsgerichts nicht beeinflussen lassen wird. Jedenfalls muß hier die juristische Erörterung der Angelegenheit aufhören. Wenn man dieses Urteil des Reichsgerichts gelesen hat, ist man auch nicht mehr erstaunt über ein zweites, welches ebenfalls vor kurzer Zeit gegen den Verfasser des Aufsatzes: „Gibt es Rassen?" ergangen ist. In diesem Aufsatz heißt es u. a.: „_Instinktiv halte jedes Volk an seinem Rassenbewußtsein fest. Dieses Urbewußtsein der Weltzusammengehörigkeit richtet sich notwendigerweise gegen die jüdische Weltpest. Heute dürfen leider noch jüdische Lümmel deutschblütige Mädchen verführen. Nach wissenschaftlichen Rasseversuchen sei ein gesundes deutsches Mädchen, dem das Blutserum eines gesunden jüdischen Jünglings eingeimpft worden sei, schwer erkrankt und nur mit Mühe vom Tode zu retten gewesen; trotzdem würden täglich viele Tausend deutscher Mädchen durch Juden verseucht und vergiftet; die Rassezersetzung werde von den Juden, die noch zum großen Teil — wenigstens in den Großstädten — geschlechtskrank seien, planmäßig betrieben." In diesem Falle hat das Gericht ebenfalls mit der Begründung verurteilt, daß auch die Juden des Bezirks in dem Aufsatz gemeint sind, in welchem die Zeitung er-