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KC-Blätter · 1931-05-01 · Heft 2 (Mai 1931) · p. Seite 56

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Journal
KC-Blätter
Volume
1931
Issue
Heft 2 (Mai 1931)
Date
1931-05-01
Page
Seite 56 (sequence 22)
Language
German
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56 K. C.-Blätter dieselben Grundsätze zur Geltung zu bringen. Leider läßt es sich nicht alle Deutschen vor dem Gesetz gleich sind, daß auch das höchste Gericht nunmehr keine Bedenken trägt, bei Beleidigungen der deutschen Juden leugnen, daß dennoch bei Beleidigungen der deutschen Juden, der auf Strafanzeige erhobene Arm des Richters sich keineswegs häufig zur Vollziehung der Strafe gesenkt hat. Jedenfalls ist ein erhebliches Zittern des Armes nicht zu übersehen. Da ist in letzter Zeit ein Fall an das Reichsgericht gelangt, in welchem zu einer antisemitischen Versammlung in einem kleinen Ort durch ein Flugblatt aufgefordert wird, in welchem den jüdischen Warenhausbesitzern, dann aber auch den jüdischen Geschäftsleuten überhaupt der Vorwurf gemacht wird, daß sie zu sittlichen Verfehlungen gegenüber ihren weiblichen Angestellten neigen und durch Führung von Kitsch und Schund die kleinen Kunden ausbeuten. Auf Grund dieses unzweideutigen Textes hatte das Gericht festgestellt, daß der Verfasser des Flugblattes durch diese Vorwürfe alle jüdischen Geschäftsleute, also auch die jüdischen Geschäftsleute des Ortes hatte beleidigen wollen, in dem das Flugblatt verteilt und die antisemitische Versammlung abgehalten wurde. Der gewöhnliche Bürger wird auf Grund der vorstehend geschilderten Grundsätze des Reichsgerichts keinen Zweifel daran haben, daß das Reichsgericht dieses Urteil hätte gelten lassen müssen. Weit gefehlt. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Reichsgericht hält die Ausführungen des Richters für widerspruchsvoll, „denn der Wille, eine beschränkte Anzahl jüdischer Geschäftsleute zu beleidigen, ist ein anderer als der, alle zu beleidigen."' Das ist zweifellos richtig. Rach dem Wortlaut des Flugblattes kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Verfasser alle jüdischen Warenhausbesitzer und alle jüdischen Geschäftsleute gemeint, also den Willen gehabt hat, alle zu beleidigen. Wendet man aus diesen Sachverhalt die obigen zutreffenden Grundsätze des Reichsgerichts an, so kann nicht daran gezweifelt werden, daß derjenige, der allen jüdischen Geschäftsleuten etwas Schlechtes nachsagt, natürlich auch diejenigen treffen will, an deren Wohnort er sein Flugblatt verteilt und seine antisemitische Versammlung abhält. Eine solche Schlußfolgerung, die sowohl der allgemeinen Logik, wie auch der Rechtsprechung entspricht, die das Reichsgericht in nichtjüdischen Sachen gepflegt hat, bezeichnet das Reichsgericht in dem hier besprochenen Urteile jedoch als rechtsirrig. Es verlangt einen ausdrücklichen Nachweis, daß der Angeklagte bestimmte Personen und welche bestimmten Personen habe beleidigen wollen. Eine Bestrafung auf Grund der vorstehend gezogenen Schlußfolgerung hält es für unzulässig, da es sich um eine Kollektivbeleidigung ohne bestimmte Richtung gegen einzelne Personen handelt. Es verweist auf die obenerwähnte uralte Entscheidung im dritten Band. Von Laien wird oft gegen die Rechtsprechung der Vorwurf erhoben, sie sei für den gesunden Menschenverstand unverständlich. Der Jurist wird erwidern, daß juristische Deduktionen, die dem wirklich gesunden Menschenverstand widersprechen, falsch sein müssen. Es ist vorstellbar, daß an der vor-

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