KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2 (Mai 1931)
- Date
- 1931-05-01
- Page
- Seite 55 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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K. C---Blätter 55 Frage der Strafbarkeit der Kollektivbeleidigung ausprobiert hat. Bereits in einem Urteil im dritten Band der Reichsgerichtsentscheidungen hat das Reichsgericht die Strafbarkeit einer allgemein gegen die Juden gerichteten Beleidigung verneint. Hernach ist aber dennoch eine Reihe von Urteilen ergangen, in denen sich das Reichsgericht nicht gar so ablehnend gegenüber der Kollektivbeleidigung verhalten hat. Als Bilanz der Rechtsprechung des Reichsgerichts muß der Grundsatz festgestellt werden, daß eine Personengesamtheit, also auch die Juden, beleidigt werden kann, wenn durch die Gestaltung des Inhalts der Kundgebung die Möglichkeit einer Beziehbarkeit derselben auf alle unter die Gesamtheit fallenden Personen geschaffen, der Beleidiger sich dessen bewußt ist und bestimmte Personen erkennbar sind. Der Tatrichter muß seststellen, welche dieser Tatsachen zutrifft. Bejahendenfalls sind alle Einzelpersonen beleidigt und jeder kann Strafantrag stellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Beleidiger die betreffende Einzelperson gekannt hat oder ob durch den Inhalt der Aeußerung einzelne Personen als unmittelbar bezichtigt angesehen werden müssen. Eine Ausnahme besteht nach einem Urteil im siebenten Band, dann, wenn eine bestimmte! Person von den allgemein aufgestellten Beschuldigungen ausgenommen ist. Diese kann selbstverständlich keinen Strafantrag stellen. Es bedarf keiner Erörterung, daß diese Grundsätze, die das Reichsgericht in jahrzehntelanger Rechtsprechung herausgearbeitet hat, sehr weitgehend find. Sie geben aber andererseits den Gerichten die unbedingt erforderliche Möglichkeit, gegen solche Beleidigungen einzuschreiten, die häufig viel verderblicher und von viel umfassenderer Wirkung sind, als die Ehrenkränkungen einzelner Personen. Das Reichsgericht ist in der Praxis auch sehr weit gegangen. So sind Bestrafungen erfolgt wegen Beleidigung der deutschen Unteroffiziere, der Erzieher des Heeres, der deutschen Offiziere, der in Belgien kämpfenden deutschen Truppen, der Großgrundbesitzer einer bestimmten Provinz, ja sogar aller Geistlichen christlicher Religion. Auch Beleidigungen des preußischen Richterstandes, sowie der unter Polen in gemischten Bezirken wohnenden Deutschen sind als strafbare Kollektivbeleidigungen vom Reichsgericht aufgefaßt worden. Ls bedarf keiner Erörterung, daß namentlich die letzten Personenkreise sehr große und ihrem Umfange nach kaum noch bestimmbare sind. Trotzdem hat das Reichsgericht Bestrafung ausgesprochen, offenbar da es vor einer weitgehenden Auslegung deshalb nicht zurückschreckte, weil aus rechtspolitischen Gesichtspunkten ein Einschreiten gegen die Beschimpfungen erforderlich schien. Es handelt sich dabei zweifellos um eine ausbauende Fortbildung der Grundsätze, die in der oben erwähnten Entscheidung über die Beschimpfung der Juden aufgestellt worden waren. Welche Nutzanwendung hat nun aber die Rechtsprechung aus diesen Erkenntnissen auf die Beleidigung der Juden, insbesondere der deutschen Juden gezogen? Die deutschen Juden sind zweifellos eine viel bestimmtere und zahlenmäßig geringere Personengesamtheit als etwa beispielsweise die unter Polen wohnenden Deutschen oder seinerzeit in Belgien kämpfenden deutschen Truppen. Man sollte annehmen, da ja