KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 106 (sequence 106)
- Language
- German
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106 (130) diesem Zeugnis anschloß. lieber den Nahrungszustand der Juden geht aus dem Statut soviel hervor, daß ihnen außer dem Handwerksbetrieb zwei Berufe offen standen: der des Kaufmannes und der des Geldverleihers. Als Kaufleuten gewährte ihnen das Statut ganz allgemein das Recht, alles zu kaufen und zu verkaufen; besonders genau ist es in den Bestimmungen über die Rechtsverbindlichkeiten, die durch das Geldverleihen und Pfandnehmen des Juden entstehen. Schwer fällt dabei nach mittelalterlicher Auffassung ins Gewicht, daß sie als Pfand auch hypothekarische Verschreibungen auf Landgüter nehmen durften, und für den Fall der Nichteintreibung der Schuld das Recht der Einweisung in die Güter erhielten. Eines besonderen Schutzes wurden ihre Gotteshäuser, Friedhöfe und Leichenbegängnisse gewürdigt. Interessant ist hierbei die Bemerkung, daß sie Leichen ihrer Angehörigen auch außer Landes führen, und daß ihnen beim Passieren der Grenze hierfür keine Zölle abgenommen werden durften, erklärlich dadurch, daß es bei den eingewanderten Juden wohl vielfach Brauch war, ihre Toten in die alte Heimat führen zu lassen, damit sie dort bei ihren Ahnen ruhten. Nach dem ganzen Zusammenhang der Ereignisse wird es nun aber verständlich sein, daß das Statut mit besonderer Ausführlichkeit und Betonung die Frage der Blutbeschuldigung behandelt, und zwar in direkter Anknüpfung an die Bulle laerimabilem. Die Bulle hatte nur im allgemeinen die deutschen Bischöfe aufgefordert, sich der ungerecht Verfolgten anzunehmen. Aber das zornige Wort des Papstes rollte natürlich auch durch die Slavenländer, und die slavischen Iudenstatuten setzten es in die Praxis des Lebens um. Und tatsächlich könnte man sich wohl keinen geeigneteren Weg denken, um frivole Beschuldigungen dieser Art unmöglich zu machen als denjenigen, den die Statuten einschlugen. Sie bestimmten nämlich: „Nach den Konstitutionen des Papstes verbieten wir im Namen unseres heiligen Vaters, daß von nun an irgend ein Jude in unserm Herrschaftsgebiet beschuldigt werde, daß er Menschenblut benutze, da nach der Vorschrift ihres Gesetzes alle Juden sich überhaupt des Blutes enthalten müssen. Wenn aber ein Jude wegen der Ermordung eines christlichen Kindes beschuldigt wird, dann soll dies durch drei Christen und ebensoviel Juden erwiesen werden. Und wenn der Jude so überführt wird, so soll nur dieser Jude selbst mit der gebührenden Strafe, belegt werden; wenn aber die Unschuld des Juden durch Zeugnisse erwiesen wird, dann soll der Christ, der ihn beschuldigt hat, die Strafe, die der Jude hätte erleiden müssen, für / seine Verleumdung erdulden." Es wird also nicht nur die Ueberführung an das Zeugnis von drei Juden und drei Christen gebunden, sondern auch die Anklage unter Todesstrafe gestellt, wenn sie sich als verleumderisch erweist. Den Artikel in dieser Fassung hat übrigens das älteste österreichische Statut noch nicht, da es im Jahre 12M, also drei Jahre vor der Bulle lacrimabilem erlassen ist. Die slavische Iudengesetzgebung ist die judensreundlichste, die das Mittelalter kennt. Dieses Gesetz ist es gewesen, das die Juden seit dem 13. Jahrhundert in die Slavenländer gezogen hat, so daß sie in späteren Zeiten dort zahlreicher zusammensaßen als in den übrigen Ländern Europas. Begreiflich wird dieses Entgegenkommen gegen die Juden aber dadurch, daß in diesen Slavenländern mit dem neu aufblühenden Städtewesen und den Anfängen eines industriellen Lebens die Juden mit ihren materiellen Mitteln, ihren Verbindungen und ihren Erfahrungen in Handel und Verkehr nützlich, ja unentbehrlich erschienen, auch abgesehen von den Vorteilen, die die Staatskasse von ihnen ziehen konnte. Aber auch in gesellschaftlicher Beziehung scheinen sich in diesem Neulande der Kultur Zustände entwickelt zu haben, wie sie anderswo ungewöhnlich waren. Die deutschen Juden und die deutschen Christen haben sich in dem ftemden Lande unter Völkern, deren Sprache sie nicht verstanden und deren Sitte und Recht ihnen fremd war, enger aneinander angeschlossen, als sie es in der alten Heimat zu tun pflegten. Hier im Slavenlande waren die deutschen Christen ja ebenso Fremdlinge wie die deutschen Juden, und einig zu sein, war das erste, das eiserne Gebot, das sie in den ersten Menschenaltern wenigstens zusammenschmiedete. Wir sahen schon vorher, daß dies sich bereits bei den Wanderungen selbst und bei der Gründung der Kolonialstädte, die sie gemeinsam bewohnen sollten, bemerkbar machte. Wir besitzen nun aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts zwei Urkunden, Konzilienbeschlüsse, die zeigen, daß sich in den Kolonialstädten in der Folgezeit die Zustände in derselben Richtung hin weiter so entwickelt haben. Aus diesen Urkunden geht nämlich hervor, daß die Geistlichkeit der slavischen Länder an dem vertraulichen Zusammenleben und dem fteundlichen Verkehr zwischen Juden und Christen aus religiösen Gründen Anstoß genommen hat und derartiges zu hindern wünschtet) Im Jahre 1267 4) Abdruck der Synodalstatuten in Codex diplomaticus Majoris Poloniae Bd. I, S. 374. Vergleiche Lorenz: Deutsche Geschichte im 13. u. 14. Jahrhundert Bd. I, S. 409 und B-ann: Geschichte der Juden in Schlesien. S. 10.