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KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 105

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 105 (sequence 105)
Language
German
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(129) 105 folgend in die Slavenländer eingewandert. Den slavischen Fürsten waren sie ebenso wie die christlichen Kolonisten willkommen, weil sie Geld und industrielle Betriebsamkeit in die daran noch armen Lander brachten und beliebig besteuert werden konnten. Mit den christlichen Kolonisten zusammen mögen die Juden vielfach gemeinsam und in friedlicher Eintracht die Grenzen überschritten haben, wie ja doch im allgemeinen in Not und Gefahr die Menschen zu vergessen Pflegen, was sie trennt, und mehr empfinden, was sie eint. Möglich ist es, daß von ihnen ein Teil der Geldmittel herstammt, die doch für so weite Wanderungen und umfassende Kolonisationsunternehmungen notwendig waren. Daß sofort bei der Erbauung der Kolonialstädte auch auf ihre Wohnplätze Rücksicht genommen wurde, das zeigt die vorhin erwähnte Plananlage derselben noch heute. Bon den Straßen, die zum Markte führten oder in der Nähe des Marktes lagen, erhielten sie regelmäßig eine als ihr gesondertes Judenquartier, innerhalb dessen sie auch ihre Synagoge bauten. Das Stadtbild von Posen und Dresden gibt beispielsweise davon noch klare Kunde?) Die Lage des Iudenviertels in der besten Gegend, nahe dem Markte, dem Mittelpunkt des städtischen Handels und Verkehrs, an dem Teil zu nehmen, die Juden berufen waren, zeigt, daß sie unmöglich später in die schon bestehenden Städte eingewandert sein können. Denn wie sollte man sich vorstellen, daß sie sich einen ganzen Stadtteil mit dem Grund und Boden, wenn er anderweitig schon besetzt war, hätten aufkaufen können und dürfen? Gleich bei der ersten Abmessung der Stadt muß ihnen also wahrscheinlich gegen einen entsprechenden Kaufpreis an den Landesherrn ihr Teil zugewiesen worden sein, ohne daß freilich in dieser ältesten Zeit ihre Wohnplätze durchaus und allein auf dieses Quartier beschränkt wurden. Sofort bei der Einwanderung der Juden mußte sich naturgemäß die Notwendigkeit ergeben, ihre Rechtsstellung im Lande zu ordnen, ganz ebenso wie dies bei den christlichen Kolonisten durch die Verleihung des deutschen Magdeburgischen Rechtes der Fall gewesen war. Es scheint nun, daß man in den ersten Jahren der Wanderungen dasselbe auch mit den Juden machen, also auch ihnen das Recht ihrer Glaubensgenossen in der Stadt Magdeburg zuerteilen wollte. Als z. B. bei der Gründung der Stadt Stettin zu Magdeburgischem Rechte auch Juden angesetzt wurden, da hat der pommersche Herzog 2) Warschauer: Stadtbuch ^von^Posen. Bd. I, S. 64 ff. Barnim I. den Juden daselbst und überhaupt in seinem Lande in allen Dingen das Recht gewährt, das die Juden in der Stadt Magdeburg genossen. Es scheint aber, daß die Verleihung des Magdeburger Rechtes an die Juden keine größere Ausdehnung angenommen hat, man kam vielmehr in den slavischen Grenzländern auf den Gedanken, für die Juden ein besonderes Gesetz in einzelnen Artikeln auszuarbeiten und dies natürlich, um sie zur Einwanderung aufzumuntern, möglichst günstig für sie zu gestalten. Der erste, der dies tat, war Friedrich der Streitbare, Herzog von Oesterreich, der 1244 eine Gesetzgebung für die Juden seiner Ostmark erließ. Diese wurde dann das Vorbild für andere Länder. Zehn Jahre später, also 1234, erließ der König Ottokar von Böhmen dasselbe Gesetz mit einer wichtigen Erweiterung, von der gleich die Rede sein wird, für die Juden Böhmens; wieder zehn Jahre später nahm Herzog Boleslaus der Fromme von Großpolen den Gedanken auf und erließ ein fast wörtlich dem böhmischen gleichlautendes Statut für die Juden seines Landes, und ihm schlossen sich dann später wieder die schlesischen Herzoge an.2-) Das Statut, aus 36 Artikeln bestehend, versuchte die Juden in einer Weise zu schützen, wie es für jene Zeit ungewöhnlich war und nur aus den besonderen Verhältnissen erklärlich ist, unter denen es erlassen wurde. In der Sicherheit für seine Person und sein Vermögen galt der Jude nach diesem Statut jedem anderen Menschen gleich. Wer ihn tötet, dem geht es an den Hals, und sein Vermögen fällt an den Staat; wer eine Jüdin vergewaltigt, verfällt der Strafe des Landrechtes für Notzucht; wer ein Judenkind raubt, gilt als Dieb; wer Friedensbruch im Hause eines Juden begeht, selbst wenn er ein ihm gehöriges Pfand wegnimmt, verfällt so schwerer Strafe, als ob er fürstliches Gut angetastet hätte. Des Rechtes über sie aber waltet in Dingen, die die Person betrifft, der Landesherr selbst, in anderen Rechtssachen sein höchster Beamter und Vertreter, unter sich unterstanden sie eigener Rechtspflege nach jüdischem Recht, das von den Rabbinern gehandhabt wurde. 3m Gerichtsverfahren war der Jude dem Cristen gegenüber sogar besser gestellt als jener, denn sowohl in Zivilals Kriminalsachen wurde ein Zeugnis gegen einen Juden von einem Christen nur dann angenommen, wenn ein Jude sich 3) Aeber die polnischen Iudenstatuten im allgemeinen Bloch: die Generalprivilegien der polnischen Iudenschaft in der Zeitschrift der Listorischen Gesellschaft für die Provinze Posen. Bd. VI, Abdruck des Boleslausscken Statutes in Bandtkie: Jus polonicum Bd. I und Codex diplomaticus Majoris Poloniae Bd. I, S. 563, Nr. 605.

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