KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 71 (sequence 71)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2268830-2268964-2268967--3355-3523821- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
(95) 71 Uoir der deutschen Inden Wertigkeit. Von Gemeinderabbiner Dr. Reinhold L e w i n (Königsberg i. Pr.). Unverrückbar und unerschütterlich liegt die Grundlegung fest, in der der C. V. wurzelt, von der er sich erhebt und emporwächst. Immer wieder greift man bei seiner Betrachtung auf den Mann zurück, der länger denn ein Menschenalter die Augen geschlossen hatte, bevor unsere Bewegung organisatorisch in die Erscheinung trat. Es bleibt Gabriel Rießer, der uns in klassischer Gültigkeit Begriffswelt und Wortschatz umschrieb. Der Zweizeiler des Jahres 1831 von dem einen Vater in den Höhen, von Deutschland als unserer Mutter hienieden stellt die Brennpunkte hin, um die nach wie vor unsere Geisteslinie elliptisch kreist. So wenig wie die Abstammung von zwei Eltern ist es in unseren Augen, in unseren Herzen ein Zufall, daß wir zugleich ins Judentum hineingeboren und auf die deutsche Erde gesetzt, in die deutsche Gemüts¬ und Bildungswelt gepflanzt sind. Beide Gegebenheiten bedeuten Aufgegebenes für uns, fordern uns auf, die scheinbare Doppellaune des Schicksals in Sinn und Verpflichtung umzuwandeln. Höchstens blutleere Geistreichelei wird von Fall zu Fall, von Schritt zu Schritt grübeln oder entscheiden wollen, welcher Antrieb jeweils sich vordrängt und durchsetzt. So wahr die menschliche Seele im Zustand der Gesundheit und Klarheit ihre Fülle von Kräften, Eindrücken, Absichten zur harmonischen Einheit verschmilzt, so wahr behielt die Grundeinstellung des C. V., aller Zwiespältigkeit, allen inneren Gegensatzes bar, ihre Kraft, ihre Schönheit, ihre Würde. Nichtsdestoweniger tut es gut, bleiben auch Ausgangspunkt und Zielsetzung für die Dauer unverändert, in gewissen Abständen die Wegrichtung zu überprüfen. Das Judentum glaubt ja an den Gott, der die Zeiten ändert. So mag ein Grundsatz wahrhaft und triftig sein; allein seine Formulierung, seine Anwendung, die jeder neuen Zuspitzung unfähig ist, bringt ihn in den Verdacht, erstarrt, veraltet und überholt zu sein. Schon um unsertwillen wird sich die Rechenschastsablage empfehlen, damit nicht zum abgebrauchten Schlagwort entartet, was heilige Gesinnung und Aeberzeugung sein will. Angesichts der Umwälzung aber aller öffentlichen Dinge — und in ihren Fluß gliedert sich ja unsere Bewegung ein, von ihnen bestimmt und einbezogen, wechselweise auf sie ihren Einfluß, ihre Gegenwirkung versuchend — sollte es möglich sein, daß nichts an unserer Arbeit zu wandeln wäre? Wenn auch nicht der Kern, dürfte nicht vielleicht wenigstens dessen Ausgestaltung auf die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Anpassung zu untersuchen sein? Die Bemühung um Einbürgerung und Gleichberechtigung der Juden in Deutschland empfing ihren Anstoß vom Zeitalter der Aufklärung. Deren Eierschalen streifte sie niemals ab. Möglicherweise unbewußt, weil auf urjüdische Gedankengänge hinauslaufend, die ein oberstes Gut der Lehre in der Aufstellung sahen, es sei alles, was Menschenantlitz trage, im Ebenbilde der Gottheit geschaffen, klammerte man sich an die Gleichheit des Menschengeschlechtes. Man war gern bereit, die entsprechende Verpflichtung dafür zu übernehmen, die ebenso gleichmäßig und unterschiedslos auf jedem Bürger zu lasten habe. Das Ziel aller gesetzgeberischen Maßnahmen, dessen Erreichung das Ghetto restlos beseitigte, ersehnte man in einer Verordnung, nach Hardenbergs Ausspruch auf die vier Worte beschränkt: Gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Als nun ein solches Edikt erlassen wurde, freilich nicht ganz so gedrungen und eindeutig, immerhin mit erheblich anderem Wortlaut, dessen Weitschweifigkeit mancherlei abstrich und vorenthielt, war man zunächst durchaus zufrieden. Man glaubte, fertig zu sein, als gar ein halbes Jahrhundert darauf (nunmehr ohne theoretische Klausel) der Genuß der staatsbürgerlichen Obliegenheiten auf jede Bindung an Bekenntnis und Abstammung verzichtete. Fortan gewöhnte man sich, notfalls auf die böse Verwaltung zu schelten, daß sie schlecht mache, was der Griffel des Gesetzgebers gut gemacht habe. Aber ob man sich dann auf den Buchstaben der Verfassung, auf die Paragraphen des Strafgesetzbuches oder sonst ein Dokument des modernen Staates berief, immer und immer gelangte ein und dasselbe Prinzip zur Geltung: eine Art formalistischer Gleichmacherei. Die C. V.- Arbeit verdient unbedingt das Lob, daß sie redlichst Bedacht nahm, nicht die Großzügigkeit und Eindeutigkeit zu verwischen, die hier zweifelsohne gegeben waren. Sie unterließ auch niemals, in unseren Reihen zur gesinnungsmäßigen Vertiefung aufzurufen, die jenen Anspruch davor bewahrte, ausgehöhlt und entsittlicht, zur färb-