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KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 66

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 66 (sequence 66)
Language
German
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66 (90) Nationalversammlung anerkannt worden. In der 32. Sitzung führte der Reichsinnenminister Dr. Preuße) folgendes aus: „Ich glaube in der Tat, nachdem uns alle materiellen Machtmittel fehlen, können wir für das Schicksal unserer armen Volksgenossen, die unter fremde Herrschaft kommen, kaum mehr etwas anderes tun, als sie ideell durch das Beispiel zu schützen, das wir geben. Wir werden so wenige (gemeint sind Fremdsprachige) haben, die unter unserer Herrschaft stehen, und so viele Deutsche drüben, daß es vielleicht nicht nur edel, sondern auch klug ist, wenn wir mit gutem Beispiel vorangehen und an die internationale öffentliche Meinung appellieren, daß die anderen Völker auch ähnlich handeln müssen. Wenn uns die andern trotzdem die Reziprozität nicht gewahren, so glaube ich doch nicht, daß wir dann besser fahren, wenn wir unsererseits Unterdrückungsmaßregeln vornehmen. Man wird es viel schwerer haben, uns zu beeinträchtigen, wenn wir da sagen: „Wir handeln so und erwarten von der internationalen öffentlichen Meinung, daß sie allmählich auch die andern dahin drängen wird, die Deutschen bei sich ebenso zu behandeln wie wir die Fremdsprachigen bei uns behandeln." Auch der deutsche Reichsaußenminister Dr. Stresemann hat den gleichen Gedanken vertreten, als er sich am 9. Februar 1926 im Deutschen Reichstag znr Minoritätenfrage äußerte, unter anderem sagte er folgendes: „Wir können für die deutschen Minderheiten im Auslande nur mit voller Ueberzeugung und aus gutem Gewissen eintreten, wenn wir das, was wir für Deutsche im Auslande verlangen, auch denjenigen geben, die eine Minderheit in unserem deutschen Vaterlande darstellen." So begrüßenswert diese Aeußerungen von offizieller Seite auch sind, so wird der gewünschte politische Erfolg jedoch erst dann eintreten, wenn im Deutschen Reich ein großzügiges, liberales und den Bedürfnissen der Minderheit gerecht werdendes Minderheitenrecht vorhanden ist. In erster Linie muß in den zu schaffenden Bestimmungen die absolute Freiheit des nationalen Bekenntnisses gesichert und dieses für die Bestimmung der Zugehörigkeit zur nationalen Minderheit entscheidend werden. Gerade in diesen Tagen gibt ein kleiner deutscher Staat den Brüdern im Reich ein leuchtendes Vorbild. Am 14. Juli 1927 wurde dem Parlament des österreichischen Bundeslandes Kärnten ein von allen Parteien gemeinsam Unterzeichneter Antrag auf Erlaß eines Gesetzes über die Selbstverwaltung der slowenischen Minderheiten Kärntens zugeleitet?b) Der Entwurf sieht die M) Protokolle des Verfassungsausschusses der Deutschen Nationalversammlung S. 375 ff. bs) Neues Wiener Journal vom 15. Juli 1927 S. 4. Bildung eines slowenischen Volksrates vor, der von der slowenischen Volksgemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt wird. Der Volksgemeinschaft kann jeder Landesbürger durch freiwilliges Bekenntnis beitreten. Die Abgabe des Bekenntnisses kann bei jeder Gemeinde Kärntens erfolgen und ist mit Eintragung in das slowenische Volksbuch verbunden. Das Recht zur Anfechtung einer Eintragung in das slowenische Volksbuch steht nur dem Volksrat selbst und auch nur gegen die Wiedereintragung eines freiwillig aus der Volksgemeinschaft Ausgeschiedenen zu. Die hier getroffene Regelung erinnert in fast allen Punkten an das Vorbild Estlands. Für den Geist dieses auch in seinen sonstigen Bestimmungen außerordentlich modernen Gesetzentwurfs, dessen Grundlage in allen Teilen das Prinzip der freien und unüberprüfbaren Nationalitätsbestimmung ist, sind die dem Gesetzentwurf beigesügten Motive besonders charakteristisch. Dorr heißt es unter anderem: „Der Grund, warum der Antrag auf Erlassung dieses Gesetzes gerade im gegenwärtigen Augenblick gestellt wird, ist die Bedeutung, die der vollen Befriedigung unserer sprachlichen Minderheiten durch gesetzliche Verankerung aller für ihre kulturelle Entwicklung notwendigen Voraussetzungen zukommt. Kärnten soll unter allen deutschen Ländern den Vorzug genießen, die Frage des Schutzes der sprachlichen Minderheiten in günstiger Weise und restlos zu lösen. Kärnten wünscht die Beseitigung jedes Mißtrauens seiner slowenischen Landesbürger. Es wünscht die Sicherheit des nationalen Friedens im Lande und ist bereit, dafür große Opfer zu bringen, Opfer, die auch in materieller Beziehung trotz der Armut des Landes weit über die durch den Vertrag von Saint-Germain auferlegten Verpflichtungen hinausgehen. 3n dem Bestreben nach kultureller Befriedigung seiner nationalen Minderheit hat Kärnten alle Stimmen beachtet, die auf dem europäischen Festland in der Minderheitenftage laut geworden sind. Namentlich waren es die Entschließungen der verschiedenen Minderheitenkongresse über die kulturelle Autonomie." Mit Stolz und Freude erfüllt der Gedanke, daß dieses kleine deutsche Land neben Estland als einziger europäischer Staat die Notwendigkeit eines wahrhaft freiheitlichen, befriedigenden Minderheitenschutzes erkannt und mit seiner Verwirklichung begonnen hat. In höchster Bedrängnis rief einst ein englischer Admiral: „The Germans to the front!" In unserer Zeit schwerster nationaler Not ruft das Beispiel Kärntens die Deutschen in die vorderste Reihe all derer, die ihre ganze Kraft im Kampfe für die Freiheit des völkischen Eigenlebens gegen jede nationale Vergewaltigung einsetzen.

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