KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 65 (sequence 65)
- Language
- German
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(89) 65 heißt es, daß als Tschecho-Slowaken im Sinne des Art. 85 die deutschen Reichsangehörigen tschecho-slowakischer Rasse und Zunge anzusehen sind. Als Hauptmerkmal soll dabei gelten, ob eine Person von Kindheit an die tschecho-slowakische Sprache als Muttersprache gesprochen hat. Es braucht hier nicht näher dargelegt zu werden, daß diese, auf die objektiven Merkmale der Muttersprache zurückgehende Begriffsbestimmung wenig glücklich erscheint und daher im Minderheitenrecht zur Ermittlung der nationalen Zugehörigkeit nicht verwandt werden kann?-) Reben den Polen genießen die Danen in Schleswig und die Wenden in der sächsischen Lausitz rechtlichen Schutz als Minderheit. Die dänische Minderheit verdient im Rahmen unserer Betrachtung besonderes Interesse, demonstriert doch gerade ihre Existenz ad hominem unsere These, daß objektive Merkmale wie Rasse, Religion usw. als ausschlaggebende Bestimmungsmittel der Volkszugehörigkeit ungeeignet erscheinen. Zwischen den Deutschen und Dänen Schleswigs bestehen weder religiöse noch rassische Unterschiede, sie trennt lediglich die Zugehörigkeit zu einem andern Kulturkreis. Es untersteht daher letzten Endes dem Willen des Einzelnen, zu welchem der beiden Kulturkreise er sich rechnen bzw. bekennen will. Die Schulverhältnisse der dänischen Minderheit werden durch den sog. Rordschleswiger Schulerlaß des preußischen Staatsministeriums vom 9. Februar 192663) geregelt. Heber die Zugehörigkeitsfrage treffen die § 8 und 9 Bestimmungen. 8 8. Als zur dänischen Minderheit gehörig dürfen nur solche schulpflichtigen Kinder angesehen werden, von denen ein Elternteil entweder im Königreiche Dänemark oder in den Kreisen Süd- Tondern. Flensburg-Land oder Flensburg-Stadt geboren ist oder von Eltern abstammt, bei deren einem Teil die gleichen Voraussetzungen Vorgelegen haben. 8 9. Wenn jemand seit längerer Zeit nachweislich im Zusammenhang mit dem dänischen Volkstum gestanden hat, in dem oben umschriebenen Bezirk seinen Wohnsitz hat und den Wunsch äußert, seine Kinder an den Schuleinrichtungen für die dänische Minderheit teilnehmen zu lassen, so kann einem solchen Wunsch nach Prüfung des Einzelfalles stattgegeben werden. Diese Bestimmungen erscheinen keineswegs glücklich. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum nur die Kinder der in einem der genannten Gebiete geborenen oder domizilierenden Personen geschützt werden sollen. Es ist doch durchaus denkbar, daß auch in den übrigen Teilen Schleswig-Holsteins oder sonst im Deutschen Reich Vergl. hierfür insbesondere Plettner S. 86 und 92. Abgedruckt bei Krauß S. 27 und Dachselt „Die Rechtsverhältnisse der fremden Minderheiten in Deutschland" im Arch, für Politik und Geschichte Lest 4/5, 1926, S. 345 ss. Personen wohnen, die aus den genannten Gebieten ausgewandert sind, sich noch als Dänen fühlen und doch wegen der engen Fassung dieser Bestimmungen keine Minderheitsschulen für ihre Kinder beanspruchen können,- auch die Urenkel in den genannten Gebieten geborener Personen, die in einen andern Teil Deutschlands ausgewandert sind, können nach diesen Bestimmungen nicht mehr als Angehörige der deutschen Minderheit angesehen werden, weil ihre Eltern nicht mehr in diesen Gebieten geboren sind und auch nicht von Eltern abstammen, bei deren einem Teil diese Voraussetzungen Vorgelegen haben. Wenn man bedenkt, daß bereits zehn zur Minderheit gehörende Kinder genügen, um ein Bedürfnis zur Einrichtung einer Minderheitsschule anzuerkennen, so wird klar, daß eine Gefahr der Benachteiligung einer Anzahl Minderheitsangehöriger nicht von der Hand zu weisen ist. Man versteht, warum Dachselt meint, bei einer Untersuchung der bisherigen Haltung der preußischen Regierung den Dänen gegenüber würde man „manch bitteres Wort der Kritik anwenden müssen". Weit glücklicher ist die Zugehörigkeitsstage in den sächsischen Bestimmungen über das Schulwesen der Lausitzer Wenden geregelt. § 2 Z. 5 Satz 4 des Uebergangsschulgesetzes vom 22. Juli 1919 läßt die Stammeszugehörigkeit der Kinder nach der Angabe durch die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung zur Schule bestimmen. Man kann im Interesse der deutschen Minderheit im Ausland nur wünschen, daß der Grundsatz des freien unüberprüfbaren Nationalitätsbekenntnisses für das Recht der stemden Minderheiten in Deutschland allgemeine Anerkennung und Verwirklichung findet. Jenseits der Reichsgrenzen leben 10 Millionen Deutsche, die zum allergrößten Teil um der Erhaltung ihrer deutschen Eigenart willen Minderheitsrechte beanspruchen müssen. Gerade die deutschen Minderheiten im Ausland hatten häustg unter Entnationalisierungs-Tendenzen zu leiden, wie wir gesehen haben, versuchten die Behörden mancher Staaten gern, die Minderheitsangehörigkeit von Personen, die sich als Deutsche bekannten, zu bestreiten. Das Prinzip der steien unüberprüfbaren nationalen Selbstbestimmung entspricht daher den deutschen Interessen ganz besonders. Wenn sich jedoch die deutschen Minderheiten und das amtliche Deutschland um seine Verwirklichung bemühen, wird man ihnen nicht ohne Berechtigung entgegenhalten: „Erst verwirklicht in Euren eigenen Grenzen, was Ihr draußen von andern verlangt." Die Minderheitenpolitik der europäischen Staaten wird nun einmal wie der römische Innominatkontrakt von dem Schema do ut des beherrscht. Dies ist von offizieller deutscher Seite bereits im Versassungsausschuß der deutschen 6