KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 64 (sequence 64)
- Language
- German
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64 (88) klaren Bestimmungen des Abkommens und sei daher unzulässig. Er erblickt in der Vorladung und protokollarischen Vernehmung der Eltern eine Verletzung des Genfer Abkommens und eine unzulässige Einwirkung auf die Erziehungsberechtigten, die um so mehr als Druck hätte empfunden werden müssen, als die Minderheit seit Jahren einen fortwährenden Kampf mit den Behörden auf dem Gebiete der Minderheitsschule führe. Die Lösung freien kulturellen Wettbewerbs des Genfer Abkommens, die die Zugehörigkeit zur Minderheit oder Mehrheit in das subjektive Ermessen und den jeweiligen freien Willen des Betreffenden stelle und jede Nachprüfung ausschließe, sei für Oberschlesien, wo die sprachlichen und kulturellen Verhältnisse so sehr durcheinandergingen, geradezu eine absolute Notwendigkeit. Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung sei im übrigen bei den Genfer Verhandlungen von der polnischen Delegation vorgeschlagen, und Polen habe selbst in anderen Verträgen, zum Beispiel mit Danzig und der Tschecho-Slowakei, auf derselben Lösung bestanden. Hieraus folgt, daß die Erziehungsberechtigten ohne Rücksicht auf Abstammung und Muttersprache zwischen Mehrheits- und Minderheitsschule wählen können, und daß der von der Wojewodschaft eingenommene Standpunkt, wonach alle Kinder mit polnischer Muttersprache vom Besuch der deutschen Minderheitsschule zurückzuweisen seien, rechtlich unhaltbar sei. Die zuständigen Behörden hätten daher diese Kinder zu Anrecht vom Besuch der Minderheitsschulen zurückgewiesen. Polen appellierte gegen diese Entscheidung an den Völkerbundsrat. Gegenwärtig ist eine vom Völkerbund ad hoc hierzu beauftragte Persönlichkeit mit einer Nachprüfung der Anmeldungen beschäftigt. Der Völkerbundsrat hat aber ausdrücklich anerkannt, daß es sich hier nur um eine einmalige außerordentliche Maßnahme handelt, die keinesfalls als ein Präjudiz für die polnische Auffassung angesehen werden könne. Während die eben erörterten Bestimmungen des Abkommens zweckmäßig und glücklich formuliert erscheinen, ist ein anderer Artikel höchst bedenklich. Art 27 Abs. 1 und 2 regelt das Optionsrecht der Polen deutscher Reichsangehörigkeit. Wer als „Pole" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden und daher für Polen optieren darf, sagt der 3. Abs. dieses Artikels, es heißt dort: „8ont eonsideres comme Polonais au sens du present article, les ressortissants allemands qui ont manifeste par leur attitude jusqu’au 1er aoüt 1921 qu’ils se comptaient comme Polonais“. Also nicht der freie Wille des Optanten im Zeitpunkte der Option, sondern seine gesamte politische Haltung in der Vergangenheit soll entscheidend sein. Eine höchst unzweckmäßige Bestimmung. Am überhaupt entscheiden zu können, müssen die unglücklichen Behörden in komplizierten Erhebungen über die Einstellung und das Vorleben, die gesamte politische Vergangenheit eines Optanten, eine Analyse seines politischen Wollens zu ermitteln suchen, eine fast unlösbare Aufgabe bei der bekannten politischen Indolenz der niederen Kreise, denen wohl die meisten deutschen Polen angehörten. Die in ähnlich liegenden Fällen von Bernatzik (oben S. 58) erhobenen Bedenken treffen vollinhaltlich auch hier zu, hinzu kommt noch die bekannte Tatsache, daß in Grenzgebieten sehr viele Leute keine klare Entscheidung treffen, vielmehr zwischen den Nationen hin- und herpendeln. „Was soll man aber mit jemandem anfangen, der Jahre hindurch zwar einem polnischen Turnverein, gleichzeitig aber einem deutschen Gesangverein angehört hat?" fragt Laun mit Rechts») Für eine juristisch klare Begriffsbestimmung ist dieses Merkmal denkbarst ungeeignet. Rein objektiv wird die nationale Zugehörigkeit bestimmt in den Artikeln 85 und 91 des Vertrages von Versailles, welche die Option zugunsten der Tschecho-Slowakei und Polen regeln. Dort heißt es, daß Tschecho-Slowaken oder Polen, die deutsche Reichsangehörige sind, für Deutschland optieren können. Als „Pole" im Sinne dieser Bestimmung ist nach einem Erlaß des Ministeriums des Innern betreffend die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 91 des Versailler Vertrages vom 3. Dezember 192161) jeder deutsche Reichsangehörige „polnischer Stammeszugehörigkeit" und „Muttersprache" anzusehen. Wie unsicher aber derartige ethnische Merkmale sind, war dem Gesetzgeber wohl selber klar, denn es heißt dort weiter: „Für die Frage, ob jemand polnischen Stammes ist, lassen sich bestimmte Richtlinien nicht geben. Sie muß vielmehr nach der ganzen Lage beurteilt werden. Ein polnischer Familienname begründet nicht die Annahme polnischen Stammes, aber auch ein deutscher nicht die deutsche Abkunft. Mehr Anhalt wird ein polnischer Vorname geben. Polnische Abstammung ist nicht anzunehmen, wenn von den Voreltern die Väter deutscher, die Mütter aber polnischen Stammes sind und waren." .Auch der Begriff Tschecho-Slowake im Sinne des Art. 85 des Friedensvertrages wird nach deutschem Recht objektiv ethnisch gefaßt. In Art. 2 des Staatsangehörigkeitsvertrages zwischen Deutschland und der Tschecho-Slowakei vom 22. Dezember 1920 «°) a. a. O. S. 267. 61) Abgedruckt in Ministerialblatt für die Innere Verwaltung, Jahrgang 1921 S. 396.