Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 63

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 63 (sequence 63)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2268830-2268964-2268967--3347-3523813
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

(87) 63 daher von der Tschecho-Slowakischen Republik verlangen müssen, daß sie sowohl um ihrer Minderheiten, wie um ihres eigenen, wohlverstandenen Interesses willen das freie unüberprüfbare Bekenntnis als einzige Grundlage der nationalen Bestimmung theoretisch anerkennt und dieses Prinzip auch in der Praxis zur Verwirklichung bringt. Im Deutschen Reich besteht kein einheitlicher Minderheitenschutz. Während die anderen Mittelmachte in den Pariser Verträgen gewisse Minderheitsschutzverpflichtungen eingehen mußten, enthält der Versailler Vertrag keinerlei Bestimmungen dieser Art. Die Quellen des Minderheitenrechts im Deutschen Reiche sind die Reichsverfassung, die Preußische Verfassung und eine Reihe sonstiger einzelstaatlicher Bestimmungen, vor allem aber ein unter Garantie des Völkerbundes stehender Staatsvertrag zwischen Polen und dem Deutschen Reich, das sog. Calonder-Abkommen über Oberschlesien vom 15. Mai 1922. Die Reichsversassung kennt keine nationalen „Minderheiten", ihr Artikel 113 kennt nur „fremdsprachige Volksteile", gewährt also nur einen Sprachenschutz. 2m Verfassungsausschuß dLr deutschen Nationalversammlung beantragte der Abgeordnete Cohn, den Ausdruck fremdsprachige Volksteile in „nationale Minderheiten" zu ändern, indem er auf das französische Recht hinwies, das als entscheidendes Kriterium der Minderheit das „Sentiment", den Zusammengehörigkeitswillen ansehe. Vor allem gäbe es aber in Deutschland nationale Minderheiten, die keineswegs als fremdsprachige Volksteile angesehen werden könnten, wie die deutschsprechenden Masuren, Kaschuben, Wenden im Spreewald, und vor allem ein beträchtlicher Teil jüdischer Staatsangehöriger, die sich als Angehörige einer besonderen jüdischen Nationalität fühlen und bekennen, alle diese würden bei der gegenwärtigen Fassung des Schutzes beraubt. Der Antrag Cohn wurde abgelehnt, nachdem der Reichsminister des Innern, Preuß, ausgeführt hatte, es werde sich doch in der Hauptsache immer um einen Schutz der Sprache handeln, dem Zionismus aber könne nicht entgegengekommen werdend«) Die Reichsversassung geht hier offenbar von dem Gedanken des Staatsvolkes oder der Staatsnation als der Summe aller Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihre Nationalität aus. Im neuesten deutschen Staatsrecht wird dieser Begriff des Staatsvolkes als zu formal mit Recht abgelehnt. Man sieht als Staatsvolk nicht mehr die Summe derjenigen, die äußerlich als Staatsbürger registriert sind, an,, sondern alle m) Berichte und Protokolle des achten Verfassungs- Ausschusses der deutschen Nationalversammlung Berlin 1920 S. 499 ff. die, „die derart in einer geistigen Gemeinschaft miteinander stehen, daß sie einen bestimmten Staat als ihren Staat betrachten. Das deutsche Staatsvolk wird bestimmt, als die Gemeinschaft derjenigen, denen das Deutsche Reich ihr Staat ist. "2») Während also die deutsche Reichsverfassung ebensowenig wie Artikel 73 der preußischen Verfassung, welcher der Provinzialgesetzgebung gestattet, eine andere Unterrichtssprache als die deutsche zuzulassen, den Begriff nationale Minderheiten kennt, ist der Begriff im deutsch-polnischen Abkommen mit Oberschlesien ausdrücklich anerkannt, so schützt Art. 68 „les ressortissants allemands appartenant ä des minorites ethniques, de religion ou de langue“ (ähnlich Artikel 76 und andere). Die interessanteste Bestimmung dieses Abkommens wurde bereits erwähnt, es ist der Art. 74, der bestimmt, daß die Zugehörigkeit zu einer völkischen, sprachlichen oder religiösen Minderheit von den Behörden weder bestritten noch nachgeprüft werden darf. Das freie Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen soll also allein für seine nationale Zugehörigkeit entscheidend sein. Von dem gleichen Geist erfüllt ist der gegenwärtig sehr aktuelle Art. 131 des gleichen Abkommens, der über die Sprache eines Kindes und damit zugleich über seine Minderheitsangehörigkeit ausschließlich die mündlich oder schriftlich abgegebene freie Erklärung des „Erziehungsberechtigten" entscheidend sein läßt. Diese Erklärung darf von den Schulbehörden weder nachgeprüft noch bestritten werden, auch dürfen die Schulbehörden in keiner Weise die Erziehungsberechtigten, die gemäß Art. 106 die Einrichtung einer Minderheitsschule beantragt haben, zu einer Zurücknahme des Antrags zu veranlassen suchen. Dieser Artikel bildet die Grundlage für die Beschwerden der deutschen Minderheit in Polnisch-Oberschlesien, die kürzlich den Völkerbundsrat beschäftigten. Zu Beginn des Schuljahres 1926/27 hatte die polnische Behörde von über 8000 Anträgen deutscher Erziehungsberechtigter auf Errichtung von Minderheitsschulen 7114 abgelehnt. Diese Ablehnung wurde in 6512 Fällen nach protokollarischer Vernehmung der Erziehungsberechtigten im wesentlichen mit Nichtzugehörigkeit der Eltern zur Minderheit begründet. Ämter Berufung auf Art. 74, 131 des Abkommens erhob der Deutsche Volksbund Kollektivbeschwerde bei der Gemischten Kommission für Oberschlesien. Ihr Präsident, der Bundesrat Calonder, entschied nach zweimonatlichen schwierigen Verhandlungen, die erfolgte behördliche Nachprüfung der Zugehörigkeit zur Minderheit widerspreche den ss) So Liermann in seiner Interessanten Arbeit „Das deutsche Volk als Rechtsbegriss im Reichsstaatsrecht der Gegenwart", Berlin 1927 S. 48 ff.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.