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KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 62

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 62 (sequence 62)
Language
German
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62 (86) Eine gebürtige Tschechin, die seit ihrem elften Lebensjahre im deutschen Sprachgebiet lebte und Deutsch als Umgangssprache angenommen hatte, bezeichnte sich bei der Volkszählung als Deutsche. Der tschechische Bezirksvorstand verhängte gegen sie wegen Abgabe einer „wissentlich falschen Aussage" eine Ordnungsstrafe. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung zwar auf, weil die Wissentlichkeit der unrichtigen Angabe nicht einwandfrei festzustellen war, hatte aber im übrigen gegen das Vorgehen der Behörden nichts einzuwenden, gestattete ihnen vielmehr als Merkmal der Nationalitätsbestimmung die Muttersprache, die Sprache, deren sich eine Person im täglichen Verkehr bedient, ihre Sprachkenntnis überhaupt, die Umgebung, in welcher eine Person längere Zeit hindurch gelebt hat, die Stammeszugehörigkeit des Ehegatten, dessen Umgangssprache und die der anderen Familienangehörigen, die Umstände, unter welchen die Erziehung beendet wurde und andere Indizien zu benutzen. Auch die übrigen zum Schutze der Minderheit geschaffenen Bestimmungen geben den Behörden höchst bedenkliche Rechte. Der gegenwärtige Minderheitenschutz in der Tschecho-Slowakei ist hauptsächlich Sprachenschutz. Die Sprache dient daher als hauptsächlichster Faktor zur Ermittlung der Nationalität. Nach Artikel 9 des Brünner Vertrages zwischen der Tschecho-Slowakei und Deutsch-Oesterreich soll die Sprache praktisch als hauptsächlichstes Merkmal der Volkszugehörigkeit in Betracht gezogen werden. Auch nach dem Sprachengesetz vom 9. Februar 1920 sind Nationalität und sprachliche Zugehörigkeit synonyme Begriffe. Dies kommt klar zum Ausdruck im Artikel 14 der zur Durchführung des Sprachengesetzes erlassenen Verordnung vom 3.2.1926. Unter nationaler und sprachlicher Minderheit im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung sind die Staatsbürger der Tschecho-Slowakischen Republik derselben, jedoch einer andern als der Staatssprache gemeint, von denen nach dem amtlich verlautbarten Ergebnisse der letzten Volkszählung wenigstens in einem Gerichtsbezirke der Republik mindestens 20 Prozent der Republik wohnen.^)56) Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird nach Art. 16 der Verordnung bei mündlichen Verhandlungen vor Gericht, vor einer Behörde usw. durch Befragen der Partei ermittelt. Bei schriftlichen Eingaben wird die Nationalität nach der Sprache der Eingabe beurteilt, sofern dem Gericht oder der Behörde nicht ander- 55) Abgedruckt bei Epstein: „Das Sprachenrecht der Tschecho-Slowakischen Republik." Reichenberg 1927, S. 155 ff. 56) Vergl. die interessante Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts v. 7. I. 1925: „Nationalität und sprachliche Zugehörigkeit ist identisch." Abgedruckt bei Epstein S. 70 ff. weitig bekannt ist, daß die Partei Angehörige einer andern Sprache ist. Hegt die Behörde Zweifel darüber, ob die Partei Angehörige der Minderheitssprache, der Eingabe ist, so holt sie eine mündliche oder schriftliche Erklärung der Partei über ihre Zugehörigkeit ein. Wenn auch die Angabe der Sprache nur als ein Surrogat des Nationalitätsbekenntnisses angesehen werden kann, so kann doch auch diese Erklärung, wenn sie völlig ftei und unüberprüfbar abgegeben wird, denselben Zweck erfüllen. Leider ist gewissermaßen durch eine Hintertür ein Prüfungsrecht der Behörde eingeschmuggelt worden. Diese ist nämlich gemäß Abs. 4 des Artikels 16 berechtigt, den Parteien und sonstigen Beteiligten Ordnungsstrafen aufzuerlegen, wenn sie über die Sprachzugehörigkeit unwahre Angaben machen. Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der „unwahren Angabe" erfüllt ist, können die Behörden die Richtigkeit der Angaben nachprüfen, also inzidenter über die sprachliche (reete nationale) Zugehörigkeit enffcheiden. So sagt der ffchechische Iustizminister im Erlaß vom 10. Februar 1926: „Es wäre aber nicht ausgeschlossen, daß das Gericht, die Behörde oder das Organ, wenn es trotz der Erklärung der Partei oder ihres Vertreters gewichtige und begründete Bedenken über die Richtigstellung derselben hätte oder dies insbesondere zur Begründung der Verhängung einer Ordnungsstrafe brauchte, auf eine andere Weise die Sprachzugehörigkeit feststellt.“67) 2n Praxi haben also Gerichte und Behörden in der Tschecho-Slowakei die Möglichkeit, Nationalitätsbekenntnisse zu annullieren, ein mißliebiges Nationalitätsbekenntnis kann sogar Straffolgen nach sich ziehen. Aus den bei der Darstellung des österreichischen Nationalitätenrechts hervorgehobenen Gründen ist ein derartiges Prüfungsrecht der Behörden abzulehnen. Es widerspricht einfach dem Gedanken des Rechtsstaats, der das Individuum vor staatlicher Willkür schützen und daher die Tätigkeit der Staatsorgane unter möglichster Ausschaltung des fteien Ermessens, d. h. der Willkür, an feste Grenzen binden will. Feste Grenzen hier jedoch aufzufinden, ist unmöglich, man muß sich mit höchst unsicheren Indizien begnügen, wie das Oberverwaltungsgericht in der oben besprochenen Entscheidung aufgezeigt hat. Letzten Endes enffcheidet also das fteie Ermessen, d. h. die subjektive Willkür der Gerichte und Behörden über die nationale Zugehörigkeit. „Willkür" aber erweckt niemals Vertrauen. Ohne ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten der einzelnen nationalen Gemeinschaften ist jedoch das Gedeihen eines national so zerrissenen Staates, wie der Tschecho-Slowakei undenkbar. Man wird 67) Abgedruckt bei Epstein S. 167/168.

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