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KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 61

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 61 (sequence 61)
Language
German
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(85) 61 Bestimmung der Nationalität ausdrücklich anerkannt worden sei und kein Spezialgesetz existiere, das die praktische Ausübung dieses Rechtes einschränkte . Daher habe auch das Ministerium keine gesetzliche Grundlage, seinerseits Einschränkungen zu schaffen und Korrekturen an Nationalitätsvermerken in den Personalausweisen zu verweigern. In Estland entscheidet also heute allein das freie unüberprüfbare Bekenntnis des Einzelnen über die Zugehörigkeit zu einer nationalen Gemeinschaft. In Lettland konnten die Mitglieder eine verfassungsmäßige Festlegung ihrer Rechte nicht erreichen. Die hierauf bezüglichen bereits in erster und zweiter Lesung angenommenen Bestimmungen der Verfassung fielen in dritter Lesung. Trotzdem besteht auf dem wichtigen Gebiet des Schulwesens eine weitgehende Autonomie, die auf dem Gesetz über das Schulwesen der nationalen Minderheiten vom 8. Dezember 1919 basiert. Diese Autonomie schützt hauptsächlich das Recht der Minderheiten auf den Schulunterricht in ihrer Muttersprache. Eine bestimmte Anzahl Kinder einer Minderheit begründet für sie das Recht, eine eigene Schule, mindestens aber eine eigene Klasse zu beanspruchen. Es entspricht diesem Prinzip, wenn die Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Minderheit davon abhängig gemacht wird, ob die Sprache der Minderheit die „Familiensprache" des Kindes ist. Dies wird auf Grund eines Reverses der Eltern festgestellt, die bei der Anmeldung zur Schule bescheinigen müssen, daß die betreffende Minderheitssprache ihre Familiensprache ist. Daneben wird allerdings verlangt, daß das Kind seine Gedanken in dieser Sprache frei ausdrücken könne. Diese Art der Feststellung der nationalen Zugehörigkeit enthält ein objektives und ein subjektives Merkmal, die von dem Kind verlangte Sprachkenntnis stellt zweifellos ein objektives Merkmal dar, während die Bescheinigung der Eltern letzten Endes als ein indirektes Nationalitätsbekenntnis zu werten ist. Das im Entwurf vorliegende neue Schulgesetz will diese nicht sehr glückliche Methode beseittgen. In Zukunft soll der in Lettland obligatorische Paß entscheiden, dessen Nationalitätsangabe sich auf das freie Bekenntnis des Paßinhabers gründet. Von verschiedenen Minderheiten Lettlands sind inzwischen Entwürfe eines Autonomiegesetzes dem lettischen Parlament zugeleitet worden. Der deutsche Entwurf will die Zugehörigkeit ähnlich wie der Schulgesetzentwurf durch den die Nationalität bezeichnenden Paßvermerk festgestellt wissen. Die zuständige Behörde soll die Paßeinttagung auf Grund persönlicher Erklärung des volljährigen lettischen Bürgers vollziehen und muß den Vermerk auf seinen Wunsch verändern. Auch in Lettland ist heute also in der Hauptsache das fteie Bekenntnis für die Nattonalität entscheidend, in Zukunft soll es zum allein maßgebenden Prinzip erhoben werden. Unter den Nachfolgerstaaten Oesterreichs weist der Tschecho-Slowakische Staat die stärkste nationale Spaltung auf, fast 40 Prozent der Bevölkerung sind keineswegs Tschecho- Slowaken, ein beftiedigender Schutz der Minderheiten ist hier also von erhöhter Bedeutung. 2m Gegensatz zu den bisher bettachteten Staaten, vor allem aber zum alten Oesterreich hat dort jedoch dieses Problem bisher keine beftiedigende Lösung gefunden, behördliche Schikanen, künstliche Majorisierung, jede Art nattonaler Zwang in der Politik, im Vereinsleben, in der Schule ist an der Tagesordnung?-) Um das Tschechentum zu stärken und die Tatsache seiner verhältnismäßig geringen Majorität zu verschleiern, bemüht man sich, den Minderheiten Kräfte zu entziehen, wobei selbst vor einer gewaltsamen Entnationalisierung nicht zurückgeschreckt wird. „Jeder, der einen tschechischen Vater oder eine tschechische Mutter hat, jeder, dessen Sprache die tschechische ist, ist ein Tscheche", dekretierte der tschechische Volksrat in Prag am 15. Januar 1921?») Trotz Abstammung von einem deutschen Vater, Bekenntnis zum Deutschtum, Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis, konnte man hier verbi8 vi braettiisque zum Tschechen gestempelt werden, man versteht nun die Klagen der Deutschen in Böhmen, die darüber Beschwerde führen, daß bei der letzten tschecho-slowakischen Volkszählung von 1921 Hunderttausende von Deutschen fälschlich als Tschechen registriert worden seien. Gemäß § 20 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vom 30. Oktober 1920 zum Volkszählungsermächtigungsgesetz vom 8. April 1920 konnte der zählende Beamte bei ^.offenkundiger Unrichtigkeit "einer Nationalitätsangabe die Sache der übergeordneten politischen Behörde zur Entscheidung vorlegen, die nach Vernehmung der betreffenden Personen innerhalb 14 Tagen zu entscheiden hat, eine Berufung gegen ihre Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Zu welchen Entscheidungen dies führte, zeigte besonders der viel erörterte Spruch des tschecho-slowakischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 1922, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag?^) 52) Allerdings scheinen sich nach dem Einttitt der Deutschen in die Regierung die Verhältnisse etwas gebessert zu haben. 63) Zitiert bei Laun a. o. S. 263. Zitiert in der Ergänzungs-Denkschrift deutscher Parlamentarier, Prag 1923, Einlage 3 S. 198.

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