KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 60 (sequence 60)
- Language
- German
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60 (84) In ihrem § 20: „Jeder estländische Staatsbürger ist frei in der Bestimmung seiner Nationalität", wurde das freie nationale Selbstbestimmungsrecht verfassungsmäßig verankert. Auf Grund des 8 21 der Verfassung, welcher den Minderheiten eine national-kulturelle Autonomie zusicherte, erging das estnische Kulturautonomiegesetz vom Februar 1923"). Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für die Verwirklichung der national-kulturellen Autonomie, einer mit Verordnungs- und Besteuerungsgewalt ausgestatteten weitgehenden Selbstverwaltung in allen kulturellen und sozialen Angelegenheiten und „bildet in dieser Form eine bisher im positiven Minderheitenrecht einzig dastehende Erscheinung.") Die nationalen Minderheiten werden nach diesem Gesetz als öffentlich-rechtliche Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert. Die Zugehörigkeit zu diesen Körperschaften und damit auch zur nationalen Gemeinschaft wird durch ein nationales Register festgestellt (8 9 des Autonomiegesetzes), in das jeder Staatsbürger dem Verfassungsgrundsatz der fteien nationalen Selbstbestimmung entsprechend, auf seinen Antrag hin eingetragen werden muß.") Die Grundlage des nationalen Registers bilden die Listen der Wähler für die Wahlen des ersten Kulturrates der betreffenden Minorität (8 3 der Verordnung üb. Nationalreg.). Die Listen werden von den Selbstverwaltungsinstitutionen auf Grund der der Selbstverwaltung zur Verfügung stehenden Daten, sowie von Erklärungen der einzelnen Staatsbürger über ihre Nationalität zusammengestellt. Nach Anlage des Registers muß jeder in ihm nicht aufgeführte Staatsbürger auf seine schriftliche Mitteilung an die örtliche Kulturorganisation hin eingetragen werden. (8 4 der Abgedr. bei Krauß S. 191 ff. und Gesetze und Verordnungen betr. die deutsche Kulturselbstverwaltung, Reval 1926, Estl. Druckerei S. 4 ff. 46) Mintz S. 122. i7) § 9 des Aut. - Gesetzes. Diese interessante Bestimmung sei im Wortlaut hier mitgeteilt, weil sie m. E. besonders glücklich die Frage nach der Nationalität der Kinder zu regeln scheint: „Die Zugehörigkeit zur völkischen Selbstverwattungskörperschaft der entsprechenden Minorität wird durch das Nationalregister festgestellt, in welches sich estländische Staatsbürger der in 8 8 genannten Nationalitäten aufnehmen lassen können, welche mindestens 18 Jahre alt sind. Die Kinder bis zum Alter von 18 Jahren der registrierten Glieder einer Minorität gelten nach ihren Eltern als zur Minorität gehörig. Wenn die Eltern verschiedener Nationalität sind, so wird die Nationalität der Kinder nach gemeinsamem Wunsch der Eltern bestimmt. Wenn eine Einigung nicht erzielt wird, so gehört das Kind zur Nationalität des Vaters. Die minderjährigen Kinder von Angehörigen der völkischen Minorität, welche das 18. Jahr erreicht haben, gelten nicht als zur entsprechenden Minorität gebörig, falls sie sich nicht im Laufe eines Jahres registriert haben. Verord. üb. Nationalreg.) Die Selbstverwaltungsbehörden sind nur in dem einzigen Falle, daß ein auf eigenen Wunsch aus der nationalen Gemeinschaft ausgeschiedenes früheres Mitglied seine Wiedereintragung beantragt, berechtigt, die Neuregistrierung des Antragstellers zu verweigern (8 10 Anm. 2 Aut.-Gesetz). Ein allgemeines Ablehnungsrecht, wie Gerber") annimmt, mit der Begründung, der Antragsteller gehöre der Nationalität im ethnologischen Sinne nicht an, steht ihnen nicht zu. Gegenüber der zwingenden Bestimmung des 8 20 der estnischen Verfassung hätte ein solches Recht ausdrücklich im Gesetz statuiert werden müssen, wie das in dem eben erwähnten Fall des 8 10 Anm. 2 Aut.-Gesetz geschehen ist. Als Stütze seiner Ansicht beruft sich Gerber auf den 8 5 der Verord. üb. Nationalreg., der die Selbstverwaltungsbehörde verpflichtet, jeden Antragsteller, „wenn er den gestellten Anforderungen" entspricht, binnen zwei Wochen in das Nationalregister einzutragen. Gestellte Anforderungen in diesem Sinne sind aber nur die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen der Eintragung; schriftlicher Antrag, ein bestimmtes Alter und ordnungsmäßige Legitimationspapiere, deren Nationalitätsangabe auf die Nationalität lauten muß, der das Register gehört. Stimmt die persönliche Nationalitätsangabe mit den Angaben der Ausweispapiere nicht überein, so darf die Eintragung erst erfolgen, wenn die abweichende Angabe in den Legitimations-Dokumenten berichtigt ist. Diese Berichtigung hat der estnische Innenminister auf Antrag vorzunehmen, ein Verweigerungsrecht steht ihm ebensowenig zu, wie den Selbstverwaltungsbehörden die Befugnis, einen Antragsteller abzulehnen.4») Dies hat der estnische Staatsgerichtshof durch Entscheidung vom 26. Februar 19265°) ausdrücklich festgestellt. Dem Urteil lag folgender Tatbestand zugrunde: 10 Personen, die in ihren Legitimationspapieren als zur estnischen Nation gehörig bezeichnet waren, hatten beantragt, diesen Vermerk in „deutsch" abzuändern. Der estnische Innenminister hatte diesen Antrag abgelehnt. Gegen die Ablehnung legten sie Beschwerde ein. Der Staatsgerichtshof erklärte die Verfügung für nichtig und verwies zurück. Er ging davon aus, daß im 8 20 der Verfassung sowie auch in den für die Auslegung des Autonomiegesetzes maßgebenden Motiven^) dieses Gesetzes der Grundsatz der fteien 4°) Gerber, Kulturautonomie als Eigenart minderheitenrechtlicher Ordnung und ihre Verwirklichung nach der estmischen Verfassung. Berlin 1926, S. 64 ff. 4°) Anderer Meinung Gerber S. 65, gegen ihn auch Mintz S. 126. 5°) Abgedruckt in Rigaische Rundschau vom 29. III. 1926 Nr. 79 1. Beilage. S1) Abgedruckt bei Kraus S. 199 ff.