KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 59 (sequence 59)
- Language
- German
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(83) 59 höchst bedenkliches Verfahren, das die Entscheidung über die Nationalität einer Person dem freien Ermessen und damit letzten Endes d er subjektivenWillkür der Behörden und Gerichte überantwortete. Diese Judikatur wurde von einem Teil der österreichischen Theoretiker") gebilligt. Ein anderer Teil, vor allem Bernatzik"), bekämpfte sie aufs schärfste, seine drastischen Ausführungen treffen den Kern der Bedenken: „Aus allerlei Indizien, vielleicht aus Wirtshausgesprächen, Theaterbesuchen, aus der Lektüre verdächtiger Bücher und wer weiß aus was noch für Umständen müßten Beweise für oder gegen die Nationalität erbracht werden. Der „echte deutsche Mann" wird die Weine des Franzmannes nicht mehr gern trinken dürfen, ohne Gefahr zu laufen, amtlich zum Verräter an der „nationalen Sache" gestempelt zu werden. Es drohen Prozesse, die sehr an die Ketzergerichte der Jnquisitionstribunale erinnern würden. Handelt es sich doch um die Feststellung einer „Gesinnung". Selbst wenn sich im Gesetz objektive Merkmale aufstellen ließen, so könnte man von einer Behörde oder einem Gericht verurteilt toer» den, einer bestimmten Nationalität anzugehören oder nicht anzugehören. Das ist absurd und würde noch absurder, wenn mehrere Urteile im entgegengesetzten Sinne ergingen, was sehr leicht möglich wäre." Das österreichische Nationalitätenrecht ging also zwar von dem freien nationalen Bekenntnis als der Grundlage der Nationalitätsbestimmung aus, ohne jedoch in der Praxis zu einem endgültigen und klaren Begriff zu gelangen. III. Die Nachkriegszeit brachte das Selbstbestimmungsrecht der Nationen zur allgemeinen Anerkennung. Volle praktische Verwirklichung fand es jedoch nur zugunsten der sogenannten Siegerstaaten und der sich ihrer Protektion erfreuenden kleineren Nationen. In den verschiedenen Pariser Friedensverträgen wurde versucht, die Frage des Minderheitenschutzes aus der engen Sphäre einer innerstaatlichen Angelegenheit herauszunehmen und zu einem Problem internationalen Rechtsschutzes zu gestalten. Von den alliierten und assoziierten Staaten wurde den „besiegten" Staaten Oesterreich, Bulgarien, Ungarn und der Türkei der Schutz ihrer Minderheiten als völkerrechtliche Ver- Merkmale festgestelll werden und es ist zulässig, zu diesem Zweck auch solche Landlungen aus dem privaten, sozialen und öffentlichen Leben, welche sich als glaubwürdige und ernste Kundgebungen der nationalen Zugehörigkeit darstellen, in den Bereich der Würdigung zu ziehen. ") So von v. Lerrnritt a. a. O. S. 602 ff. 41) a. a. O. S. 29 ff. pflichtung auferlegt, aber auch sogenannte „Siegerstaaten", wie die Tschechoslowakei, Jugoslawien und Polen mußten sich zum Abschluß von Verträgen verpflichten, „pour?prote§er les interets des habitants qui different de la majorite de la population par la race, la langue ou la religion.43) Als Angehörige der zu schützenden Minderheiten werden also hier Personen genannt, die sich durch gewisse objektive Merkmale von der Mehrheit der Bevölkerung unterscheiden.44) Diese Verträge bezwecken in erster Linie den Minderheiten Erhaltung, Pflege und Schutz ihrer nationalen Eigenart zu sichern und ihren Angehörigen die völlige rechtliche, politische und faktische Gleichberechtigung zu gewährleisten. Zu dem hier interessierenden Problem der juristischen Fixierimg der nationalen Zugehörigkeit haben jedoch diese Verträge nur in großen Umrissen Stellung genommen, indem sie als Nutznießer der Schutzbestimmungen nur solche Personen anerkennen, die in ihrer Person eines der drei oben genanniten Merkmale la raee, la langue, ou la religion erfüllen. Wie jedoch das Vorhandensein jener Merkmale und damit die nationale Zugehörigkeit festgestellt werden soll, ist der einzelstaatlichen Gesetzgebung überlassen worden, eine durchaus angemessene Lösung, da der Minderheitenschutz gegenwärtig nur im Rahmen der einzelnen Staaten lösbar ist. Mit mehr oder weniger Glück haben die meisten europäischen Minderheitsstaaten eine Lösung des Minderheitsproblems versucht. In den hier geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen konnte auch die Frage nach der Bestimmung der Nationalität nicht unberücksichtigt bleiben. Es erscheint daher geboten, der Behandlung dieser Frage im geltenden Recht eine kurze Betrachtung zu widmen. Zu einer erschöpfenden Behandlung ist hier kein Raum, daher sollen nur einige besonders typische Minderheitsstaaten Berücksichtigung finden, auch die Verhältnisse im Deutschen Reich sollen kurz gestreift werden. Die eingehendste und vielleicht bisher glücklichste Regelung hat der Minderheitenschutz in Estland gefunden. Bereits die 1920 verabschiedete estnische Verfassung war von modernen und liberalen Grundsätzen erfüllt. 43) S. Art. 86 des Friedensvertrages von Versailles, Art. 51 des Vertrages St. Germain, abgedr. bei Kraus S. 72 und 73. 44) Aehnlich auch die Garantieformeln, die der Völkerbund verwendet, um derartige Schutzbestimmungen seiner Garantie zu unterstellen. Es werden dort unter den Schutz des Völkerbundes gestellt: Die Bestimmungen der Friedensverträge oü elles affectent des personnes appartenant ä des minorites de race, de j langue ou de religion.