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KC-Blätter · 1927-08-05 · Heft 3 (5.8.1927) · p. Seite 58

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Journal
KC-Blätter
Volume
1927
Issue
Heft 3 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
Seite 58 (sequence 58)
Language
German
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58 (82) litische Betätigung usw. verstanden wurden, also objektive Merkmale, die für die nationale Zugehörigkeit eines Wählers auch gegen dessen ausdrückliche Erklärung entscheidend sein sollten. In einem ähnlichen Verfahren konnte geprüft werden, ob jemand, der in eine der bereits erwähnten national geteilten Behörden (Ortsschulrat) hineingewählt worden war, tatsächlich der Nationalität angehörte, deren Interessen die Behörde diente. In letzter Instanz entschied hier der österreichische Verwaltungsgerichtshof. DiesePraxis führte zu einer Reihe interessanter Entscheidungen. Bei den Reichsratswahlen in Mähren waren 300 Eintragungen in die deutsche Wählerliste reklamiert worden und die Statthalterei in Brünn sollte — wenige Tage vor den Wahlen — entscheiden, ob diese Personen Tschechen oder Deutsche waren. Das Reichsgericht entschied, daß die eigene Erklärung der Wähler nicht genüge, die Statthalterei müsse vielmehr über die Nationalität jedes einzelnen der reklamierten Wähler Erhebungen anstellen und dann über ihre Nationalität entscheiden. (E. v. 9. 10. 1907 Z. 303.) Bernatzik. der diese Entscheidung bespricht,* * 3^) sagt treffend, „da kein Gesetz irgend ein Merkmal der Nationalität angibt, so könne die Brünner Statthalterei über die Nationalität' mancher dieser Leute, auch wenn sie bis zum jüngsten Tage Nachdenken würde, zu keiner Entscheidung gelangen". Was hier von den Behörden und Gerichten verlangt wurde, war einfach ein Ding der Unmöglichkeit.^) Der österr. Verwaltungsgerichtshof hatte für diese Schwierigkeiten ein besseres Verständnis. Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung vom 14. November 1907 Z. 10 20337). Vier Personen waren von einem tschechischen Gemeindeausschuß in einen deutschen Ortsschulrat gewählt worden und gaben zu Protokoll die Erklärung ab, Angehörige der deutschen Minderheit zu sein. Mehrere deutsche Gemeindemitglieder erhoben beim Bezirksgericht Popularklage mit der Begründung, die vier Gewählten gehörten nicht der deutschen Nationalität an, offenbar fürchteten sie, daß Tschechen sich in den deutschen Ortsschulrat einschleichen wollten. In umständlichen Erhebungen prüften die Verwaltungsbehörden Heimats- und Abstammungsverhältnisse der Gewählten, ihrer Eltern und Familienangehörigen, die Erziehung ihrer Kinder, ihre bisherige Vereinstätigkeit u. a. Nach eingehender Prüfung kam der Verwaltungsgerichtshof zu einer Verwerfung all dieser In- 33) Seite 44 Anm. 35. 3e) Bernatzik S. 22. 37) So Budwinskis Sammlung der Erkenntnisse des K. K. Verwaltungsgerichtshofes Nr. 5, 492 ausführlich behandelt bei Laun S. 260/61. dizien, die er für ungeeignet zur nationalen Identifizierung erklärte. Er sagt dann weiter: „So wie nun zum Wesen einer Nationalität gehört, daß sie anderen gegenüber sich als Einheit und als abgeschlossenes Ganzes erklärt und betätigt, so ist auch für den Einzelnen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität Sache des Bewußtseins und des Gefühls, eben darum erscheint aber, wenn im kongreten Fall die Nationalität eines Einzelnen in Frage steht, für die Beurteilung derselben nur seine diesfalls vor der Behörde, also, wie angenommen werden muß-, mit ernster Ueberlegung abgegebene bestimmte Erklärung maßgebend."33) Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich also hier auf den Standpunkt, daß allein das subjektive Bekenntnis für die nationale Zugehörigkeit entscheidend sei. Allerdings hat er diesen Standpunkt nicht immer ganz folgerichtig eingehalten. Offenbar unter dem Eindruck fälschlich abgegebener Nationalitätsbekenntnisse, die unter gegnerischem Zwang oder um materieller Vorteile willen abgegeben waren, wich der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen von dem Prinzip des freien Bekenntnisses ab und ließ die Entscheidung nicht mehr schlechthin von der Erklärung der Partei abhängen. Diese galt zwar als in erster Linie maßgebend, jedoch konnte die Behörde in Fällen, in denen der Ernst und die Wahrhaftigkeit der abgegebenen Erklärung im Zweifel stand, „aus verschiedenen „Indizien" den Mangel der Wahrhaftigkeit der Erklärung Nachweisen. Als „Indizien" in diesem Sinne wurden angesehen, Familiensprache. Besuch der Minoritätsschulen, öffentliche Betätigung, namentlich im Vereinsleben u .a. Zweifellos ein eigenartiges Verfahren, für die Wahrhaftigkeit des Nationalitätsbekenntnisses bestand eine prü8Umptio juris Die Behörde konnte lediglich durch Gegenbeweis, in Umkehr der Beweislast, diese Vermutung entkräften. Doch Art und Umfang dieses Gegenbeweises war fast unbeschränkt. Beinahe jede Handlung aus dem privaten, sozialen und öffentlichen Leben einer Person konnte gegen sie verwandt werden,33) ein M) Ebenso Erkenntnis vom 3. 6. 1896, Z. P. 3332, und Br. Budwinski'Nr. 9708, E. v. 12. 1. 1901 z. 193, E. v. 14. 6. 1905, Z. 6683, Budw. 3634, E. v. 6. 11. 1906 3. 11700, Budw. 4738. ^) Verql. E. v. 30. Dezember 1910, Budw. 7846, abgedr. z. Teil bei v. Lerrnritt S. 602, Anm. 23: „bei dieser Prüfung (der Nationalität eines Vertreters der Gemeinde im Ortsschulrat) wird festzustellen sein, wie sich eine bestimmte Person in nationaler Beziehung betätiqe, zu welcher Nationalität sie das Gefühl der Zugehörigkeit besitze. Wenn daher über die Zugehörigkeit einerPerson zu einer der beiden Nationalitäten (Mährens) bezw. über die Wahrhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Erklärung einer Person über ihre Zugehörigkeit ein Streit besieht, so muß die Zugehörigkeit durch faßbare

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