KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 57 (sequence 57)
- Language
- German
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(81) 57 Problems besetzte Nationalitätsschiedsgerichte, die unter Mitwirkung des Völkerbundes von den organisierten nationalen Minderheiten selbst gebildet werden. In diese Schiedsgerichte delegiert jede nationale Gemeinschaft Vertreter, die in einem bestimmten Turnus an den Sitzungen teilnehmen. Im einzelnen Falle wird das Gericht am besten so besetzt sein, daß weder ein Angehöriger der ansechtenden Minderheit, noch ein Angehöriger der Nation, der nach Auffassung der Minderheit der Anfechtungsgegner angehört, als Beisitzer fungieren. II. Als erster der europäischen Staaten hatte die alte österreichische Monarchie Bestimmungen geschaffen, die den einzelnen Nationalitäten in gewissen Grenzen ein nationales Eigenleben ermöglichten; der berühmte Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 186729) stellt in der modernen Minderheitenschutzgesetzgebung so eine Art '„veelaration des droits de la nation“ dar. Line Darstellung des österreichischen Nationalitätenrechts würde den Rahman dieser Betrachtung sprengen. Es muß daher hierfür auf die einschlägige Literatur, insbesondere die genannten Arbeiten von Bernatzik, Laun, Nenner, Bauer und p. Herrnritt verwiesen werden. Hier interessiert nur die Frage, wie im österreichischen Recht die nationale Zugehörigkeit des Einzelnen eruiert wurde. Diese Frage tauchte erst auf, als man begann, den nationalen Minderheiten eine beschränkte Autonomie in kulturellen Dingen zu gewähren und von der Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Nationalität mannigfache Rechte und Pflichten abhängig wurden. Obrigkeitliche Organe, insbesondere der Verwaltung, wurden national geteilt, der mit einem Amt Betraute sollte der Nationalität entnommen werden, welcher die seiner Gewalt unterworfenen Personen angehörten. So wurden in Böhmen seit 1873, in Mähren seit 1906, in gemischten Gemeinden gettennte tschechische und deutsche Ortsschulräte nebeneinander eingerichtet, die Landesschulräte wurden in nationale Sektionen zerlegt und die Aerztekammer und Landeskulturräte national geschieden?») Die Fähigkeit, gewisse Aemter zu bekleiden, wurde also an die Zugehörigkeit zu einer Nationalität geknüpft, so bestimmte z. B. das Schulaufsichtsgesetz für Böhmen im § 7, daß die Mitglieder der Ortsschulräte und die Ortsschulinspektoren aus „den Angehörigen jener Nationalität ent- 2») Abgedruckt bei Kraus '„Das Recht der Minderheiten '„Materialien zur Einführung in das Verständnis des modernen Minoritätenproblems Berlin, 1927, S. 75. 30) Vgl. insbes. Laun S. 266 ff, Bernatzik S. 18. nommen werden sollen, für welche die Schule, die der Ortsschulrat vertritt, bestimmt ist." In all diesen Fällen konnte streitig werden, wer als Angehöriger einer Nationalität anzusehen war, jedoch hat keines dieser Gesetze hierüber eine nähere Bestimmung getroffen. Das Fehlen derartiger Bestimmungen machte sich weiterhin auch besonders unangenehm bei der Einrichtung sogen. „Minoritätsschulen" geltend, die bei Vorhandensein von 40 schulpflichtigen Kindern einer Nationalität in einer Gemeinde einzurichten waren. Dies führte zu der Frage, wann ein Kind zu einer Nationalität gehöre, eine Frage, die namentlich bei Kindern aus den national gemischten Ehen Schwierigkeiten bereitete. Ganz besondere Bedeutung erlangte die Frage nach der nationalen Zugehörigkeit, als auch bei der Reform der Landesverfassungen von Mähren (1905) und Bukowina (1910), dem sogenannten nationalen Ausgleich,^) eine nationale Wahlkreiseinteilung geschaffen wurde, derart, daß jeder Wähler einen Abgeordneten seiner Nationalität wählen konnte. In diesen national getrennten Wahlkurien konnte jeder wählen, der in die entsprechende nationale Wählerliste eingetragen war. Die Aufnahme in diese Wählerliste war also de kaeto gleichbedeutend mit der Anerkennung der Nationalität. In diese Listen ttug die Gemeindevertretung die einzelnen Wähler „nach Maßgabe der ihr bekannten persönlichen Verhältnisse" ein??) Der Wähler hatte dann die Möglichkeit, im Wege des sogen. Richtigstellungsverfahrens etwa nach seiner Meinung vorhandene Unrichtigkeiten in der Liste abzuändern.^) Die Listen wurden zu diesem Zweck öffentlich ausgelegt, jeder in eine Liste eingetragene Wähler konnte durch die Erklärung, daß er einer anderen Nationalität angehöre, seine Streichung in der einen Liste und Aufnahme in die von ihm gewünschte andere Liste herbeiführen. Die Behörde durfte keine widersprechende Verfügung treffen. Aus politischen und bürokratischen Erwägungen heraus schränkten jedoch die österreichischen Behörden den Grundsatz der fteien Option durch ein Reklamationsverfahren ein, in dessen Verlauf die Verwaltungsbehörden und in letzter Instanz das Reichsgericht endgülttg über Aufnahme oder Streichung in der Liste entscheiden konnten.^) Diese Entscheidung sollte nach „eingehender Prüfung aller Verhältnisse" erfolgen, worunter Abstammung, Sprache, po- 39 Vergl. hierzu bes. v. Lerrnritt a. a. O. S. 594 ff. 22) § 69 Landeswahlordnung für Mähren; § 57Landeswahlordnung für die Bukowina. \33) §r 71 Nr. 4 Landeswahlordnung für Mähren; § 69 Abi. 4 Landeswahlordnung für die Bukowina. 3*) § 71 Landeswablordnunq für Mähren; §59 Abs. 7 Landeswahlordnung für die Bukowina.