KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 56 (sequence 56)
- Language
- German
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66 (80) gen überaus nahe. Andererseits sind Fälle denkbar, die einen offenbaren Mißbrauch des Optionsrechts darstellen, und zu einer schweren Gefährdung der gesamten nationalen Minderheit führen könnte. Ohne das Prinzip der Optionsfreiheit selbst anzutasten, wird man in zwei Fällen ein berechtigtes Interesse der nationalen Gemeinschaft an der Annullierung derartiger Optionen anerkennen müssen. Offenbar mißbräuchlich ist das Bekenntnis einer Person, die der nationalen Sprache völlig unkundig ist, sie weder in Wort noch in Schrift so beherrscht. Wenn auch die Sprache als ausschlaggebendes Merkmal für die Entscheidung über die Nationalität abgelehnt haben, so ist gleichwohl Beherrschung der nationalen Sprache das Minimum dessen, was die Nation von ihren Genossen verlangen kann.^°) Weit gefährlicher, aber auch schwieriger zu verhindern ist der politische Mißbrauch der Option, daß Nationsfremde sich in die nationale Gemeinschaft einzuschleichen versuchen, um sie zu diskreditieren, um ihre Schulen und sonstigen kulturellen Einrichtungen in die Hand zu bekommen oder um irgend welcher anderer dunkler politischer Machenschaften willen. Der Nachweis dieser dolosen Absichten wird in den meisten Fällen sehr schwer, häufig ganz unmöglich sein, meist nur dann, wenn der Optant durch seine ganze bisherige politische und öffentliche Betätigung seinen Willen, zu einer anderen Nation zu gehören, dokumentiert hat. Die Anerkennung einer Option, die geradezu eine „prote8tatio facto contraria“ darstellt, kann der nationalen Gemeinschaft nicht zugemutet werden. Soll etwa eine deutsche Minderheit ausgesprochene Deutschenseinde, etwa Führer der Sokols widerspruchslos bei sich aufnehmen und dulden müssen? Letzten Endes müßten dann sogar prominente Gegner des Deutschtums, wie die Tschechenführer Kra- 28c) Wolzendorff S. 41. „Wenn die nationale Option nicht zu einem Sport und zu einem Betätigungsfeld für politische Schiebungen werden soll, muß also zum mindesten ihre Ausübung ausgeschlossen sein für Personen, die durch völlige Sprachfremdheit ganz offenbar außerhalb der nationalen Kulturgemeinschaft stehen. Ein recktlick schutzbedürftiges Interesse der nationalen Bedürfnisse solcher Personen kann nicht anerkannt werden, ebensowenig aber ein Bedürfnis der Nation auf Eingliederung solcher Personen. Es ist wohl denkbar, daß jemand die Sprache der Nation, der er sich zugehörig fühlt, nicht als Muttersprache mitbekommen hat, auch nicht als Aamilienspracke an sie gewöhnt ist, selbst nicht als Verkehrssprache sie gelernt hat. Aber es ist dann nicht einzusehen, welches vom Staate anzuerkennende Rechtsinteresse an seiner äußeren Zugehörigkeit zur nationalen „Kulturgemeinschaft" bebestehen sollte, solange er selbst (nicht die kulturelle Gemeinschaft sich durch Erlernung der Sprache zugänglich macht." marsch und Benesch, die die deutsche Sprache besser beherrschen, wie manche deutschen „Intellektuellen" und mit der deutschen Kultur vertraut sind, geduldet werden. Man muß Mittel und Wege finden, die nationale Gemeinschaft hiergegen zu schützen. Renner erblickt den sichersten und natürlichsten Regulator gegen jeglichen Mißbrauch in der rechtlichen Statuseigenschaft der Nationszugehörigkeit, die ja nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, und zwar Pflichten von vornherein unübersehbarer und unbestimmter Art, wie etwa Steuerlasten und sonstige nationale Abgaben, für den Optanten begründet. Zweifellos bildet die Statuseigenschaft der Minderheitsangehörigkeit eine gewisse Garantie gegen einen leichtfertigen Mißbrauch der Optionsfteiheit. In den Fällen des politischen Mißbrauchs wird sie jedoch verzagen, denn wer ein großes politisches Ziel verfolgt, wird auch vor finanziellen Opfern nicht zurückschrecken. Hier würde auch künstliche Verstärkung dieser Garantien nicht ausreichen, wie Lau n-^) sie vorschlägt, der das Individuum für lange Zeit, z. B. für 10 Jahre, in bezug auf alle rechtlichen Konsequenzen an das einmal abgelegte Bekenntnis binden will oder eine Vorschrift, welche die Ausübung der Rechte innerhalb der Minderheit an eine bestimmte Zeit der Zugehörigkeit zu ihr knüpft.^) r Bestimmungen dieser Art sind wertvoll, reichen jedoch nicht aus. In der Praxis wird sich folgendes empfehlen: Das nationale Bekenntnis ist doppelt, und zwar dem Staat und der nationalen Gemeinschaft gegenüber abzulegen. Sowohl der Staat, wie die nationale Gemeinschaft führen nationale Listen, Register oder Kataster, in die der Optant nach Abgabe der Option eingetragen werden muß. Während der staatlichen Behörde ein Ueberprüsungs- oder Bestreitungsrecht nicht zusteht, kann die nationale Gemeinschaft in den erwähnten drei Fällen der Sprachfremdheit und „prote8tatio facto contraria" das Bekenntnis ansechten. Während die Rechte des Optanten gegenüber dem Staat (Gebrauch der Minderheitssprache, Minderheitsschulunterricht für die Kinder) von der Anfechtung unberührt bleiben, tritt eine Suspension seiner Rechte in der Minderheit, insbesondere seiner Wahlrechte, bis zur Entscheidung über die Anfechtung ein. Seine Pflichten der Minderheit gegenüber laufen weiter. Schwierig ist die Frage nach dem modus procedendi, des Anfechtungsverfahrens. Ein staatliches Gericht oder ein Forum der Minderheit selbst erscheint aus politischen Gründen unzweckmäßig. Am geeignetsten erscheinen mit Kennern des Minoritäten- 286) a. a. O S. 271. 28e) So Mintz S. 54.