KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 55 (sequence 55)
- Language
- German
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(79) 55 Pour etablir, quelle est la nationalite ou la langue maternelle d’une personne, il sera uniquement tenu compte de la declaration de la personne interessee ou de son representant legal, conformement aux lois de l’Etat. Toute denationalisation forcee est interdite. Les deux Parties contractantes declarent tout particulierement qu’elles considerent comme illegale toute pression exercee sur les parents en vue de les persuader d’envoyer leurs enfants aux ecoles donnant leur enseignement dans une langue autre que la langue maternelle de ces enfants. gehören in jeden Minderheitenschutzvertrag, in jedes Autonomiegesetz hinein und verdienen einen hervorragenden Platz in dem hoffentlich in absehbarer Zeit Realität werdenden internationalen Minderheitenrecht. Bis dahin jedoch wird die freie nationale Option und das von ihr untrennbare Prinzip der Unanfechtbarkeit und Auüberprüsbarkeit des Bekenntnisses durch die Behörden als ein internationales Gewohnheitsrecht „eine jener allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts", von denen Artikel 4 der deutschen Reichsverfassung spricht, anzusehen sein. Die Nächstbeteiligten haben dies klar erkannt, die zweite Genfer Minderheitenkonferenz im August 1926^) forderte, daß „das freie Bekenntnis des Einzelnen und sofern ein Nationalregister angelegt wird, das Beitreten zum Register weder bestritten noch nachgeprüft werden darf und unter strafrechtlichem Schutz stehen muß und im staatlichen Leben mit keinerlei Nachteilen für den Einzelnen verbunden sein darf". Zweifellos ist die Frage der Schaffung von Garantien gegen eine staatsbürgerliche und vor allem auch gegen eine wirtschaftliche Benachteiligung der Minderheitsangehörigen äußerst bedeutungsvoll. Die in Genf gleichfalls geforderte Stellung der Option unter strafrechtlichen Schutz ist erheblich leichter zu verwirklichen, und ist als eine wirksame Kautele zum Schutz der Optanten anzusehen. Bereits Bernatzik^) hatte die Schaffung strafrechtlicher Bestimmungen gefordert, welche die Beeinflussung der Optanten durch Bedrohung, Erpressung, Boykott usw. verhindern sollten. Wolzendorfft«) hat noch einige weitere Tatbestände wie Täuschung und Stimmkauf hinzugefügt. Der Beschluß der Genfer Konferenz hat bereits ein praktisches Ergebnis gezeitigt. Es besteht die Hoffnung, daß Estland, gegenwärtig das „Musterländle" des Minderheitenschutzes, in sein neues Strafgesetzbuch eine entsprechende Bestim- ^)'Die Beschlüsse sind abgedruckt bei Kraus, S. 248. 2») a. a. O. S. 29. 26) a. a. O. S. 45. mung aufnehmen wird. Auf Antrag des deutschen Abgeordneten Dr. Hasselblatt wurde folgender § 459 von der Strafrechtskommission des estnischen Parlaments dem vorliegenden Strafgesetzentwurf eingefügt: „Wer sich dessen schuldig macht, durch Gewaltanwendung, strafbare Drohungen, durch Machtmißbrauch oder durch Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit einen volljährigen Bürger dahin zu beeinflussen, daß er seine Nationalität, sowie in den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Nationalität seiner Kinder, seinem eigenen Wunsch zuwider bekennt oder dieselbe seinem Wunsch zuwider abändert, wird bestraft mit Gefängnis nicht über 6 Monate. Der Versuch ist strafbar." Die Annahme dieser Bestimmung würde einen Markstein in der Entwicklung des Minderheitenrechts bedeuten??) 2«) Es bedarf noch der Prüfung, wie die nationale Gemeinschaft gegen einen Mißbrauch der Option geschützt werden kann. Wird das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen durch ein Recht der nationalen Gemeinschaft auf Fernhaltung unerwünschte Elemente eingeschränkt? Gefühlsmäßig ist man geneigt, diese Frage zu bejahen, ist doch das nationale Bewußtsein nicht nur das individuelle Gut des Einzelnen, sondern zugleich der gemeinschaftliche Besitz aller Glieder der Nationen, der daher Wolzendorff^) ein Anerkennungsrecht zuerkennen möchte. Hiergegen meint Mintz-^), sobald man das Nationalbewußtsein als materielles Substrat der Nationszugehörigkeit erkenne, erscheine jedes Individuum, das dieses Nationalbewußtsein für sich beanspruche, schon dadurch materiell als Nationsgenosse, und erhalte damit ein unabweisbares Recht, auch auf formale Anerkennung als solche. Die Nation muß eben alle ihre Nationsgenossen, d. h. alle, die sich als solche bekennen — auch die unliebsamen — dulden. Man wird Mintz im allgemeinen beipflichten können, sowohl aus seinen prinzipiellen Gründen, als aus der Erwägung, daß ein allgemeines Anerkennungs- bzw. Ablehnungsrecht der nationalen Selbstverwaltungsorgane nur zu leicht zu einer Quelle schwerster Mißbräuche würde. Bei den schweren, politischen sozialen und religiösen Gegensätzen, die gegenwärtig in allen Nationen vorhanden sind, liegt die Gefahr von Fehlentscheidun- 27) Vergl. hierfür besonders Iunkersdorff. — Quellennachweis s. Anm. 21. 2«) Für Deutschland wird die Schaffung besonders scharfer Strafgesetze zum Schutze der Option gefordert in einer Eingabe des deutschen Friedenskartells an den Deutschen Reichstag vom 19. IV. 1926, abgedruckt bei Kraus S. 267. — Quellennachweis siehe Anm. 29. 28-) S. 23. 28b) S. 55.