KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 3 (5.8.1927)
- Date
- 1927-08-05
- Page
- Seite 54 (sequence 54)
- Language
- German
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54 (78) scheidender Faktor für die nationale Zugehörigkeit muß daher auch die Religion ausschalten, wenn auch nicht verkannt werden soll, welche hervorragende Stellung sie unter den Kräften einnimmt, die Völker und Menschen zusammenschmieden. Die Betrachtung der einzelnen in Frage kommenden objektiven Merkmale hat somit ihre Antauglichkeit zur rechtlich einwandfreien Ermittlung der nationalen Zugehörigkeit ergeben. Abstammung, Sprache, Gemeinschaft der Kultur und des Schicksals sind zwar wesentliche Merkmale beim Aufbau einer Nation, ihr Kern jedoch, das ihre Glieder einende und zusammenschließende Band, muß in dem sie alle erfüllenden Zusammengehörigkeilsbewußtsein, in dem Willen, die Gegenwart miteinander zu leben und die Zukunst gemeinsam zu gestalten, erblickt werden. Die Gesinnung des Einzelnen entscheidet, sie beruht auf der Summe jener Imponderabilien, die der Begriff Nationalgefühl umschließt.^) Das Gefühl als ein innerer Vorgang ist unüberprüfbar, um es rechtlich erfassen zu können, muß noch ein äußerer Akt hinzutreten: das nationale Bekennnis, die nationale Option. Zuerst hat wohl Bernatzik in seiner bekannten Rektoratsrede — „Heber nationale Matriken" — auf das nationale Bekenntnis als juristisch geeignetsten, das relativ größte Maß an Klarheit und Sicherheit der Entscheidung ermöglichenden Nachweis der Nationalität hingewiesen. Ganz besonders gefördert wurde die Anerkennung dieses Prinzips jedoch durch die mehrfach zitierte Arbeit Launs und seine Gutachten über die nationale Frage (erstattet auf dem Berner Kongreß der Organisation Lentrule pour mie paix üuradle)?») Bereits die Berner Konferenz 1917 forderte die Bestimmung der Nationalität durch fteies na- 1846 nicht mehr als Volksstamm behandelt wurden. Die Zionisten wollten das „Jiddische" als Sprache anerkannt wissen und verlangten, als die Landtagswahlordnung für die Bukowina 1910 national getrennte Wahlkörper einführte, eine eigene jüdisch-nationale Kurie. Auf Vorstellung der deutsch-jüdischen Kreise Westösterreichs lehnte es die Regierung ab, die Juden als besonderes Volkstum anzuerkennen, gegen diese Auffassung Neumann, Volk und Nation, Leipzig 1888 S. 28 ff., Bernatzik S. 45 Anm. 4. Massaryk, Grundlagen des Marxismus, Wien 1699 S. 452. *8) Vgl. hierfür besonders Landauer, Das geltende jüdische Minderheitenrecht. Berlin und Leipzig 1924. ») So auch der ungarische Ministerpräsident Graf Bethlen in einer bei Kraus S. 218 teilweise abgedruckten Rede „Früher haben wir geglaubt oder haben wenigstens viele geglaubt, daß der Patriotismus von der Sprache abhänge. Jetzt wissen wir, daß es nicht auf die Muttersprache ankommt, sondern auf die Gesinnung." 2v) Vergleiche Artikel Nationalitätenfrage in Strupps Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie Bd. 2, Seite 82 ff und Artikel Nation und Nationalitätenreckt Landwörterbuch der Rechtswissenschaft, Berlin 1927, Seite 182 ff. tionales Bekenntnis. Seitdem hat der Gedanke sich wenigstens in der Theorie durchgesetzt, die meisten Schriftsteller erkennen ihn als richtig an?i) Die beste und klarste Formulierung hat wohl Generalstaatsanwalt Dr. Hansen in einem Vortrag in der Kieler Universität gegeben: „Entscheidend für das Zugehörigkeitsverhältnis zu einer nationalen Minderheit ist die Heberzeugung, dieser Minderheit anzugehören, das nationale Bekenntnis, und als Folge daraus der Wunsch, aus diesem Bekenntnis Rechte abzuleiten.--) Wenn man überhaupt Grundrechte der Individuen annehmen will, dann ist das Recht auf die fteie Bestimmung der Nationalität ein Grundrecht des Einzelnen, das Anerkennung im Völkerrecht beanspruchen kann, so wie das Selbstbestimmungsrecht der Nationen Anerkennung gefunden hat. Treffend spricht Iunkersdorf hier von einem „Grundrecht, das erst die Verwirklichung der einzelnen Normen des Minderheitsrecht bildet", denn selbst die vortrefflichsten Minderheitsschutzbestimmungen sind praktisch bedeutungslos, wenn nicht die Angehörigen der Minderheit die Möglichkeit haben, sich und ihre Kinder unter den Schutz dieser vom Völkerbund garantierten Verträge zu stellen. Insofern ruht eigentlich das gesamte Minderheitenrecht auf dem Fundament des freien Nationalitätsbekenntnisses. Wahrhaft frei ist das Bekenntnis jedoch nur, wenn es ohne jeden äußeren Druck oder Zwang abgegeben werden kann. Kein Gericht, keine Behörde darf das Bekenntnis überprüfen oder bestreiten. Leider bisher nur vereinzelt zu findende Bestimmungen, wie Art. 74 des deutschpolnischen Abkommens über Oberschlesien: „Die Zugehörigkeit zu einer völkischen, sprachlichen oder religiösen Minderheit darf von den Behörden weder nachgeprüft noch bestritten werden." und Artikel 13 des Warschauer Vertrages zwischen Polen und der Tschechoslowakei vom 23. April 1925:2Y 21) Wie hier außer den bereits Genannten Schücking, Das Nationalitätenproblem S. 72, Woltzendorff S. 22 ff, Steinmetz S. 107, Nenner: Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen 1. Teil, Nation und Staat (1918) S. 110 ff; Nedslob, Das Problem des Völkerrechts (1917) S. 245; Bauer, Die Nationalitätenfrage und die Sozialdemokratie (Wien 1907) S. 354; Plettner S. 58 (dort auch noch weitere Literatur); Mintz S. 55; Grunwald, Das Recht der nationalen Minderheit und der Völkerbund, München- Gladbach, 1926, S. 23 und 60 ff, ferner Iunckersdorff; Das Recht des freien Bekenntnisses der Nationalität in „Völkerbundfragen", Zeitschrift der Liga für Völkerbund 1927 (S. 96 ff) und Wertheim, Deutschland, die Minderheiten und der Völkerbund, Berlin 1926, S. 25. 22) Zitiert in der Zeitschrift „Kulturwillen" ftjetzt „Kulturwehr") Lest 9, Dezember 1925 und Wertheim a. a.O. S. 25. 23) Abgedr. bei Kraus, Das Recht der Minderheiten, Materialien zur Einführung in das Verständnis des modernen Minoritätenproblems, Berlin 1927 S. 211.